Energiepreis-Protest > ExtraEnergie
Abzocke ExtraEnergie
khh:
Das wäre dann vielleicht sogar etwas für die Staatsanwaltschaft gewesen (§ 263 Abs. 2 StGB) !
GPKE-Xperte:
@khh:
Genau wie es im EnWG steht:
--- Zitat ---... Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. ...
--- Ende Zitat ---
Im Gegensatz zu den dort beschriebenen beiden Möglichkeiten (in die Vergangenheit gerichtet) ist die Jahresverbrauchsprognose der in die Zukunft erwartete Verbrauch.
Die Abschlagsforderung des Lieferanten kann sich somit meiner Meinung nach allein an dem in der Antwort auf eine EDIFACT Kündigung (UTILMD Kategorie E35 zwischen den beiden Lieferanten) angegebenen "Vorjahresverbrauch" oder aber an dem vom Neukunden angegebenen (unterstellt richtigen) Wert des Jahresverbrauchs orientieren.
khh:
@GPKE-Xperte,
Sie haben selbstverständlich völlig recht. Mein Flüchtigkeitsfehler war, Jahresverbrauchsprognose und Vorjahresverbrauch gleichzusetzen, weil ich den pünktlich zum Ablauf eines 12-monatigen Lieferzeitraums selbst abgelesenen Zählerstand IMMER dem Versorger sowie dem Netzbetreiber mitteile und es daher bei mir noch nie irgendwelche Abweichungen/Diskrepanzen (bspw. mangels abgelesener Zählerstände zwangsläufig notwendig werdende geschätzte bzw. rechnerisch ermittelte Verbräuche) gegeben hat ;).
Gruß, khh
wechselprofi:
Es ist aus meiner Sicht inhaltlich völlig unsinnig, bei der Verbrauchsprognose durch den Neulieferanten den in der Antwort auf Kündigung vom Altlieferanten mitgegebenen Jahresverbrauch eine übergeordnete Bedeutung beizumessen! Was steht den dort für ein gesicherter Wert speziell für Gas, wenn das Vertragsverhältnis zum Altlieferanten nur wenige Wochen oder Monate vielleicht sogar nur im Sommer überdauert hat? Mit dieser Pflichtangabe hat sich die zuständige Arbeitsgruppe beim BDEW etwas Unsinniges ausgedacht, weil es zu fahrlässigem oder mißbräuchlichem Umgangdurch den Neulieferanten geradezu einlädt! Dies trifft um so mehr zu, da die "konkurrierende" Angabe des Netzbetreibers (weil neutral und mit der besseren Datenbasis) verlässlicher ist.
khh:
Interessant zum Thread-Thema "Abzocke ExtraEnergie" ist das Urteil des Landgericht Düsseldorf vom 17.10.2013,
Az 14c O 122/13 http://openjur.de/u/664249.html (geklagt hatte die Stromio GmbH gegen die ExtraEnergie GmbH) !
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln