Energiepreis-Protest > E.ON Energie Deutschland

Kündigung durch Gasversorger

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bolli:

--- Zitat von: khh am 03. Juli 2014, 20:47:08 ---... sofern das Formerfordernis "Schriftform" (§ 126 BGB) vertraglich bzw. inhaltlich der AGB explizit festgelegt  ist ;).

--- Ende Zitat ---
... und diese AGB wirksam in der Vertrag einbezogen worden sind. Sonst ist das alles eh Schall und Rauch.  ;)

ktown:
Ist es nicht so, dass, wenn die AGB nicht korrekt eingebunden ist, das BGB gilt und somit die Schriftform durch das BGB bestimmt ist? ;)

berghaus:
Hierzu noch mal der Hinweis auf das 'schöne' Urteil:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18784.msg106854.html#msg106854

berghaus 04.07.14

khh:
Müssen wir diskutieren, was "Schriftform" oder "schriftlich" bedeutet (ohnehin urteilen Gerichte da durchaus differenzierter - vgl. bspw. OLG München, Az 23 U 3798/11 oder auch SE-Empfehlung vom 23.03.2012), bevor @smithers1190 geprüft hat, welche Kündigungsfrist und ggf. welcher Kündigungszeitpunkt vertraglich bzw. inhaltlich der maßgeblichen AGB festgelegt ist ?

Nachtrag
Frage an @smithers1190: Warum ist die jetzige E.ON Energie Deutschland GmbH im ehemaligen Gebiet der E.ON Mitte unverändert Ihr Grundversorger und nicht die EAM GmbH & Co. KG, Kassel ?

bolli:

--- Zitat von: khh am 04. Juli 2014, 12:27:02 ---... bevor @smithers1190 geprüft hat, welche Kündigungsfrist und ggf. welcher Kündigungszeitpunkt vertraglich bzw. inhaltlich der maßgeblichen AGB festgelegt ist ?

--- Ende Zitat ---
Um Kündigungsfrist und Kündigungszeitpunkt beurteilen zu können ist aber eben nicht nur die maßgebliche AGB zu studieren sondern auch zu beurteilen, ob diese wirksam in den Vertrg eingebunden wurden, also z.B. VOR Vertragsschluss bzw. bei Vertragsunterzeichnung dem Verbraucher vorlagen/bekannt waren.
Denn erst dann weiss ich, ob ich in die AGB oder ins BGB schauen muss bezgl. der Fristen.  ;)
Und das ganz unabhängig von den weiteren Formerfordernissen.  ;)

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