Energiepreis-Protest > E.ON Energie Deutschland
Kündigung durch Gasversorger
smithers1190:
Ich widerspreche den Abrechnungen meines Gasversorgers E.ON Mitte seit 2006 unter Verwendung des Musterschreibens mit Korrektur der Abrechnung und der angeforderten Abschlagszahlungen.
Nun erreichte mich ein Einschreiben mit Rückschein von der E.ON Energie Deutschland GmbH datierend auf den 25.6.14, Postbenachrichtigung vom 26.6.14. Wegen Abwesenheit konnte ich das Schreiben erst am 1.7.14 entgegennehmen.
Im Betreff ist von Beenden des Vertrages die Rede, erst im Text wird die fristgerechte Kündigung ausgesprochen, ohne weitere Angaben von Gründen. Es wird noch darauf hingewiesen, dass ich zum 1.8.14 in der Grundversorgung von E.ON beliefert werde, falls kein neuer Liefervertrag abgeschlossen wird.
Meine Frage an die Foren-Besucher:
Liegt eine fristgerechte Kündigung vor und kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden?
Kündigung annehmen oder widersprechen und auf Fortsetzung des Vertrages bestehen?
khh:
Hallo smithers1190,
die Kündigung ist eine einseitige zugangsbedürftige Willenserklärung, bedarf also nicht einer "Annahme" der anderen Vertragspartei und eine ordentliche Kündigung muss bei einem Energieliefervertrag NICHT begründet werden.
Zugegangen ist die Kündigung in Ihrem Fall erst am 01.07.2014! Ob das (form- und) fristgerecht war und ob eine Kündigung zum 01.08.2014 überhaupt möglich ist, sollten Sie anhand der Vertragsbedingungen bzw. der für Ihren Sondervertrag(?) ggf. geltenden AGB prüfen.
Vom Ergebnis dieser Prüfung ist abhängig, ob Sie der Kündigung (per Einschreiben!) widersprechen und von E.ON Vertragserfüllung verlangen können.
Gruß, khh
userD0010:
@smithers1190
Es gilt zu prüfen, ob die Kündigung die Voraussetzungen des § 174 (Nachweis der Vollmacht bei Unterschrift mit .V. ) erfüllt oder ob die Kündigung durch Unterschrift von Vorständen oder Prokuristen erfolgt ist. Allerdings ist auch nachzuprüfen, welche Form der Kündigung im Vertrag vereinbart wurde.
ktown:
Nicht unerwähnt sollte bleiben, dass die Kündigung im Original unterschrieben sein muss und zwar von einer dazu berechtigten Person.
Edit:Mist war ich 9 sek. zu spät.
khh:
--- Zitat von: ktown am 03. Juli 2014, 17:16:40 ---... , dass die Kündigung im Original unterschrieben sein muss und zwar von einer dazu berechtigten Person. ...
--- Ende Zitat ---
... sofern das Formerfordernis "Schriftform" (§ 126 BGB) vertraglich bzw. inhaltlich der AGB explizit festgelegt ist ;).
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