Das mit den AGB's werden wir prüfen. Versteh aber nicht ganz, was das eigentlich mit dem Bonus zu tun hat - da ich ja trotz allem ein Neukunde bin und der Stromverbrauch ja anfällt wie "bestellt".
Immergrün (365 AG) sucht einfach nach Gründen Ihnen den Bonus zu versagen. Das ist schlicht alles. Da einen Sinn in den Regelungen zu suchen ist vergebene Liebesmüh.
Eins noch: Die Schlichtungsstelle schreibt aber ausdrücklich, dass man bitte von Rückfragen im laufenden Verfahren absehen soll und die Korrespondenz in dieser Zeit zu-nächst ausschließlich mit dem Versorger zu führen sei.
Es gibt aber nun mal Ausnahmefälle, die ein abweichen vom Standardfall notwendig machen. Und Ihrer könnte halt so einer sein, der eine Rückfrage erforderlich macht, da Sie ansonsten keine zuverlässige Antwort auf Ihre Frage und die damit verbundene Unsicherheit erhalten. Und gehen Sie davon aus, dass Immergrün (365 AG) Sie im weiteren Verfahren permanent weiter zu verunsichern versucht. da ist unangebrachte Zurückhaltung fehl am Platze.
Die SE will mit diesem Satz nur verhindern, dass sich die verbraucher jede Woche noch dem Sachstand ihres Vorganges erkundigen und die dadurch nicht weiter zum Abarbeiten ihrer Fälle kommen.
Jetzt hab ich nochmal genau gelesen obwohl Sie den von uns gelieferten Strom nicht ausschließlich privat nutzen oder genutzt haben.
das ist ja definitiv nicht der Fall - wir reden ja bei einer PV von Einspeisung und nicht Nutzung des gelieferten Stroms
Es geht denen um Ihren Status als Privatmann bzw. Gewerbetreibender. Die meinen, wenn Sie ien Gewerbe betreiben (Erzeugung von PV-Strom) und dabei von denen Strom abnehmen (z.B. für den Betrieb der Umwälzpumpe oder anderen Geräten, die Sie bei der PV-Erzeugung nutzen), dann sind Sie nicht berechtigt, einen Neukundenbonus zu erhalten.
Inwieweit diese Haltung rechtlich haltbar ist, muss sich ggf. noch erweisen. Meines Wissens gibt es dazu noch keine Gerichtsentscheidung. Aber das ist bei Ihnen ja eh erst der zweite Schritt. Der erste wäre halt zunächst, eine Jahresrechnung zu erstellen, wozu Immergrün verpflichtet ist.
§ 40 Abs. 3 und 4 EnWG sagt hierzu u.a.
(3) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen.
...
(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.
Insofern ist Ihr Versorger deutlich im Verzug. Da sich auf der anderen Seite Ihre monatlichen Abschläge auf Ihren Vorjahresverbrauch beziehen, ist eine Abrechnung
auch aus diesem Grund (aber eben nicht nur deshalb) wichtig.
§ 41 Abs 2 EnWG sagt dazu u.a.
(2) Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten.
Da ja ihr Verbrauch für das Vorjahr dem Versorger vorliegt, muss sich ein Abschlag auf auf diesen beziehen. Dazu ist aber zunächst formal die Abrechnung des letzten Jahres notwendig.
Insofern halte ich Ihre Vorgehensweise durchaus für angemessen. Lassen Sie sich von Mahnungen, auf durch Inkassobüros, nicht einschüchtern. Teilen Sie dem mahnenden jeweisl einmal schriftlich (per Einwurf-Einschreiben) mit warum Sie derzeit nicht zahlen und dann heften Sie weitere Schreiben von denen einfach ab. Ich bin sehr zuversichtlich, dass der Versorger relativ schnell reagieren wird.
Wie @khh schon sagte, wird es für eine erste Frage der Bewertung der Bonusfähigkeit Ihres Vertrages auch auf die zum Vertragsabschlusszeitpunkt geltenden AGB ankommen. Günstigstenfalls haben Sie diese selbst abgespeichert (was immer empfehlenswert ist beim Abschluss von Online-Verträgen, egal welcher Art) ansonsten müssen Sie sich auf die Suche danach machen.