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Autor Thema: Alamdo AG Schlichtungsverfahren eingeleitet - Kosten?  (Gelesen 17626 mal)

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Offline lüd67

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Alamdo AG Schlichtungsverfahren eingeleitet - Kosten?
« am: 01. Juli 2014, 18:02:24 »
Hallo zusammen,

da wir uns seit Monaten mit unserem Anbieter Immergrün herumärgern, und dieser uns angesichts der Tatsache dass unsere Vorauszahlungen höher sind als der bisherige Stromverbrauch kräftig ignoriert (eine Jahresabrechnung steht seit 28. Februar 2013 aus!!!) haben wir nun nach mehreren schriftlichen Beschwerden bei immergrün und mehreren Telefonaten mit der Bundesnetzagentur das Schlichtungsverfahren eingeleitet, da Almado ein Inkasso-Büro eingeschaltet hat und uns mit Stromsperre droht.

Jetzt haben wir gesehen, dass Kleingewerbetreibende (also vermutlich sind war das als kleiner PV-Betreiber ?! - Anlage mit 4.8kwp) die Schlichtungsstelle NICHT einschalten dürfen :o :-X :-\

Mist - das ist wohl dumm gelaufen. Wer weiß ob man da wieder rauskommt? Können wir das Schlichtungsverfahren rückgängig machen? Bzw. was kostet der Spaß????? Lt Verfahrensordnung bis zu 450,00 € netto  :-[ :-[ :-[

Das war dann wohl ein Griff ins Klo
« Letzte Änderung: 01. Juli 2014, 20:13:05 von lüd67 »

Offline khh

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Re: Schlichtungsverfahren eingeleitet - Kosten?
« Antwort #1 am: 01. Juli 2014, 18:09:27 »
... Jetzt haben wir gesehen, dass Kleingewerbetreibende (also vermutlich sind war das als kleiner PV-Betreiber ?! - Anlage mit 4.8kwp) die Schlichtungsstelle NICHT einschalten dürfen :o :-X :-\ ...

W O  haben Sie das gesehen / gelesen ?
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline lüd67

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Re: Schlichtungsverfahren eingeleitet - Kosten?
« Antwort #2 am: 01. Juli 2014, 18:18:58 »
II.          Der Schlichtungsantrag

10. Wer kann einen Schlichtungsantrag stellen?

Schlichtungsanträge können von Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB gestellt werden, die Strom und Erdgas zu privaten Zwecken nutzen. Kleingewerbetreibende, auch wenn diese Haushaltskunden im Sinne des EnWG sind, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle.

[nofollow]http://www.schlichtungsstelle-energie.de/index.php?id=19[/nofollow]

Email von immergün:

[EMail entfernt]
« Letzte Änderung: 29. September 2015, 15:51:16 von DieAdmin »

Offline khh

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Re: Schlichtungsverfahren eingeleitet - Kosten?
« Antwort #3 am: 01. Juli 2014, 18:28:38 »
II.          Der Schlichtungsantrag
10. Wer kann einen Schlichtungsantrag stellen?
Schlichtungsanträge können von Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB gestellt werden, ...

Richtig  -  und § 13 BGB definiert "Verbraucher" folgendermaßen :):
Zitat
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend
weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Und immergrün/365AG schreibt viel dummes Zeug, um die Kunden zu verunsichern >:( :( !

Nachtrag:
Fraglich könnte sein, ob ein Bonus-Anspruch besteht. Prüfen Sie, ob die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von immergrün/365 AG (vormals almado AG) verwendete AGB eine Klausel beinhaltet, dass der Betrieb einer kleinen PV-Anlage die Bonus-Gewährung ausschließt (wobei auch noch fraglich sein könnte, ob eine solche Klausel womöglich z.B. "überraschend" und somit unwirksam ist  -  vgl. § 305c BGB).
« Letzte Änderung: 01. Juli 2014, 18:59:53 von khh »
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Offline lüd67

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Re: Alamdo AG Schlichtungsverfahren eingeleitet - Kosten?
« Antwort #4 am: 01. Juli 2014, 18:32:20 »
Zitat
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

wie ist das auszulegen? Da es sich um eine Kleinlage handelt, die nicht hauptsächlich gewerblich genutzt wird, dürfen wir einen Schlichtungsantrag stellen?

Handelt es sich somit NICHT um einen missbräuchlichen Antrag?
« Letzte Änderung: 01. Juli 2014, 18:39:38 von lüd67 »

Offline khh

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Re: Alamdo AG Schlichtungsverfahren eingeleitet - Kosten?
« Antwort #5 am: 01. Juli 2014, 18:47:31 »
Nicht ganz: Der von immergrün bezogene Strom wird nicht überwiegend für gewerbliche etc. Zwecke verwendet.

Sie können sich das ja nachträglich telefonisch oder per Email von der Schlichtungsstelle bestätigen lassen
(und der SE die "Einschüchterungs-Email" >:( von immergrün zu deren Kenntnisnahme zur Verfügung stellen).

Beachten Sie aber bitte den im "Nachtrag" meines vorherigen Beitrags gegebenen Hinweis !
« Letzte Änderung: 01. Juli 2014, 18:55:48 von khh »
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Offline lüd67

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Re: Alamdo AG Schlichtungsverfahren eingeleitet - Kosten?
« Antwort #6 am: 01. Juli 2014, 19:01:47 »
besten Dank erstmal!! Jetzt seh ich die Sache doch wieder etwas entspannter  :P

Das mit den AGB's werden wir prüfen. Versteh aber nicht ganz, was das eigentlich mit dem Bonus zu tun hat - da ich ja trotz allem ein Neukunde bin und der Stromverbrauch ja anfällt wie "bestellt".

Eins noch: Die Schlichtungsstelle schreibt aber ausdrücklich, dass man bitte von Rückfragen im laufenden Verfahren absehen soll und die Korrespondenz in dieser Zeit zu-nächst ausschließlich mit dem Versorger zu führen sei.

Jetzt hab ich nochmal genau gelesen
Zitat
obwohl Sie den von uns gelieferten Strom nicht ausschließlich privat nutzen oder genutzt haben.

das ist ja definitiv nicht der Fall - wir reden ja bei einer PV von Einspeisung und nicht Nutzung des gelieferten Stroms

Offline bolli

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Re: Alamdo AG Schlichtungsverfahren eingeleitet - Kosten?
« Antwort #7 am: 02. Juli 2014, 08:04:04 »
Das mit den AGB's werden wir prüfen. Versteh aber nicht ganz, was das eigentlich mit dem Bonus zu tun hat - da ich ja trotz allem ein Neukunde bin und der Stromverbrauch ja anfällt wie "bestellt".
Immergrün (365 AG) sucht einfach nach Gründen Ihnen den Bonus zu versagen. Das ist schlicht alles. Da einen Sinn in den Regelungen zu suchen ist vergebene Liebesmüh.

Eins noch: Die Schlichtungsstelle schreibt aber ausdrücklich, dass man bitte von Rückfragen im laufenden Verfahren absehen soll und die Korrespondenz in dieser Zeit zu-nächst ausschließlich mit dem Versorger zu führen sei.
Es gibt aber nun mal Ausnahmefälle, die ein abweichen vom Standardfall notwendig machen. Und Ihrer könnte halt so einer sein, der eine Rückfrage erforderlich macht, da Sie ansonsten keine zuverlässige Antwort auf Ihre Frage und die damit verbundene Unsicherheit erhalten. Und gehen Sie davon aus, dass Immergrün (365 AG) Sie im weiteren Verfahren permanent weiter zu verunsichern versucht. da ist unangebrachte Zurückhaltung fehl am Platze.
Die SE will mit diesem Satz nur verhindern, dass sich die verbraucher jede Woche noch dem Sachstand ihres Vorganges erkundigen und die dadurch nicht weiter zum Abarbeiten ihrer Fälle kommen.

Zitat
Jetzt hab ich nochmal genau gelesen
Zitat
obwohl Sie den von uns gelieferten Strom nicht ausschließlich privat nutzen oder genutzt haben.

das ist ja definitiv nicht der Fall - wir reden ja bei einer PV von Einspeisung und nicht Nutzung des gelieferten Stroms
Es geht denen um Ihren Status als Privatmann bzw. Gewerbetreibender. Die meinen, wenn Sie ien Gewerbe betreiben (Erzeugung von PV-Strom) und dabei von denen Strom abnehmen (z.B. für den Betrieb der Umwälzpumpe oder anderen Geräten, die Sie bei der PV-Erzeugung nutzen), dann sind Sie nicht berechtigt, einen Neukundenbonus zu erhalten.
Inwieweit diese Haltung rechtlich haltbar ist, muss sich ggf. noch erweisen. Meines Wissens gibt es dazu noch keine Gerichtsentscheidung. Aber das ist bei Ihnen ja eh erst der zweite Schritt. Der erste wäre halt zunächst, eine Jahresrechnung zu erstellen, wozu Immergrün verpflichtet ist.
§ 40 Abs. 3 und 4 EnWG sagt hierzu u.a.
Zitat
(3) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen.
...
(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.
Insofern ist Ihr Versorger deutlich im Verzug. Da sich auf der anderen Seite Ihre monatlichen Abschläge auf Ihren Vorjahresverbrauch beziehen, ist eine Abrechnung auch aus diesem Grund (aber eben nicht nur deshalb) wichtig.
§ 41 Abs 2 EnWG sagt dazu u.a.
Zitat
(2) Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten.
Da ja ihr Verbrauch für das Vorjahr dem Versorger vorliegt, muss sich ein Abschlag auf auf diesen beziehen. Dazu ist aber zunächst formal die Abrechnung des letzten Jahres notwendig.

Insofern halte ich Ihre Vorgehensweise durchaus für angemessen. Lassen Sie sich von Mahnungen, auf durch Inkassobüros, nicht einschüchtern. Teilen Sie dem mahnenden jeweisl einmal schriftlich (per Einwurf-Einschreiben) mit warum Sie derzeit nicht zahlen und dann heften Sie weitere Schreiben von denen einfach ab. Ich bin sehr zuversichtlich, dass der Versorger relativ schnell reagieren wird.

Wie @khh schon sagte, wird es für eine erste Frage der Bewertung der Bonusfähigkeit Ihres Vertrages auch auf die zum Vertragsabschlusszeitpunkt geltenden AGB ankommen. Günstigstenfalls haben Sie diese selbst abgespeichert (was immer empfehlenswert ist beim Abschluss von Online-Verträgen, egal welcher Art) ansonsten müssen Sie sich auf die Suche danach machen.

Offline lüd67

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Re: Alamdo AG Schlichtungsverfahren eingeleitet - Kosten?
« Antwort #8 am: 02. Juli 2014, 08:53:31 »
Zitat
uf die zum Vertragsabschlusszeitpunkt geltenden AGB ankommen. Günstigstenfalls haben Sie diese selbst abgespeichert (was immer empfehlenswert ist beim Abschluss von Online-Verträgen, egal welcher Art)
Der Stromliefervertrag wurde abgespeichert, lässt jedoch die AGB's vermissen. Auf der immergrün AGB Seite ist kein Ausschluss bei PV Betreibern herauszulesen, was jedoch im Augenblick zweitrangig ist. Wichtiger ist, dass wir uns richtig Verhalten um die angedrohte Stromsperre zu verhindern. By the way: darf das Inkassobüro weiterhin seinen Forderungen nachgehen, wenn jetzt das Schlichtungsverfahren eingeleitet wurde?

Offline winwood

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Re: Alamdo AG Schlichtungsverfahren eingeleitet - Kosten?
« Antwort #9 am: 02. Juli 2014, 10:12:01 »
@Lüd67 , selbst wenn auf dem Schreiben des Inkasso steht , dass der Strom abgestellt werden könnte, ist es eine Falschaussage , denn dann springt sofort der Netzbetreiber ein ....um die Stromversorgung zu sichern.Also schlichtweg gelogen.... :P

Die Schlichtungsstelle springt seit dem 13 Juni diesen Jahres auch für Gewerbetreibende ein, das ist geändert worden, also nicht ins Bockshorn jagen lassen.... 8)

Offline RatSucher

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Re: Alamdo AG Schlichtungsverfahren eingeleitet - Kosten?
« Antwort #10 am: 02. Juli 2014, 11:30:20 »
@Lüd67 , selbst wenn auf dem Schreiben des Inkasso steht , dass der Strom abgestellt werden könnte, ist es eine Falschaussage , denn dann springt sofort der Netzbetreiber ein ....um die Stromversorgung zu sichern.Also schlichtweg gelogen.... :P

Die Schlichtungsstelle springt seit dem 13 Juni diesen Jahres auch für Gewerbetreibende ein, das ist geändert worden, also nicht ins Bockshorn jagen lassen.... 8)

Hier würde mich mal interessieren, ab wann - wie Sie behaupten - die Schlichtungsstelle auch für Gewerbekunden einspringt. Denn entgegen der früheren Annahme, dass sich die Schlichtungsstelle am Begriff des Verbrauchers gem. BGB, aber vor allem am Begriff des Haushaltskunden gem. EnWG orientiert, sprechen die FAQ der Schlichtungsstelle (Stand: 02.07.14) IMHO eine andere und leider mehrdeutige Sprache.

Zitat:"I. 10. Wer kann einen Schlichtungsantrag stellen?

Schlichtungsanträge können von Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB gestellt werden, die Strom und Erdgas zu privaten Zwecken nutzen. Kleingewerbetreibende, auch wenn diese Haushaltskunden im Sinne des EnWG sind, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle."

Im Beschwerdeformular ist anzukreuzen: "Ich versichere ausdrücklich, dass ich Verbraucher im Sinne des § 13 BGB bin, d.h. ich beziehe aus dem dem Antrag zu Grunde liegenden Energieliefervertrag Energie weder zu gewerblichen noch zu selbständigen beruflichen Zwecken."

Und hier liegt möglicherweise der Teufel im Detail?!?!  :o

Ein soeben mit einer Dame von der Schlichtungsstelle (wahrscheinlich Telefonzentrale, deswegen ist die Qualität der Auskunft nicht 100% sichergestellt) geführtes Telefonat ergab, dass der Wortlaut des § 13 BGB zugrundegelegt werde, d.h. es käme auf die überwiegende private Nutzung an. Denn Haushaltskunden gem. EnWG können auch kleinere Unternehmen (abhängig vom Stromverbrauch) sein, bei denen keine oder keine überwiegende private Stromnutzung an der Abnahmestelle stattfindet.

Leider sind da ja sogar die FAQ der Schlichtungsstelle und das Formular mehrdeutig ::).

Offline khh

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Re: Alamdo AG Schlichtungsverfahren eingeleitet - Kosten?
« Antwort #11 am: 02. Juli 2014, 12:43:39 »
@winwood,

bei einer "Stromsperre" springt der Grundversorger NICHT mit der Ersatzversorgung ein (ein Netzbetreiber liefert generell keine Energie).
Die Schlichtungsstelle kann nach wie vor nur von "Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB" angerufen werden, wie in § 111a EnWG bestimmt und hier im Thread dargelegt ist.


@RatSucher,

es ist nicht ersichtlich, wieso die "FAQs", speziell Ziff. 10, mehrdeutig sein soll. Die dortige Formulierung entspricht der maßgeblichen (auf der SE-HP unter Menüpunkt "Ihre Beschwerde" verlinkten) "Verfahrensordnung" § 3 Ziff. 1.

Die Telefonauskunft der SE-Dame
Zitat
... dass der Wortlaut des § 13 BGB zugrunde gelegt werde, d.h. es käme auf die überwiegende private Nutzung an. Denn Haushaltskunden gem. EnWG können auch kleinere Unternehmen (abhängig vom Stromverbrauch) sein, bei denen keine oder keine überwiegende private Stromnutzung an der Abnahmestelle stattfindet
ist völlig korrekt.

Das EnWG definiert "Haushaltskunden" anders - nämlich:
Zitat
§ 3 Begriffsbestimmungen
22. Haushaltskunden (sind) Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, 
als der für das Recht zur Anrufung der SE maßgebliche § 13 BGB (zitiert in Antwort #3).

Bitte nicht durcheinander bringen lassen ;) !

Gruß, khh
« Letzte Änderung: 03. Juli 2014, 17:57:34 von khh »
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Offline bolli

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Re: Alamdo AG Schlichtungsverfahren eingeleitet - Kosten?
« Antwort #12 am: 02. Juli 2014, 12:53:50 »
Schlichtungsanträge können von Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB gestellt werden, die Strom und Erdgas zu privaten Zwecken nutzen. Kleingewerbetreibende, auch wenn diese Haushaltskunden im Sinne des EnWG sind, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle."

Im Beschwerdeformular ist anzukreuzen: "Ich versichere ausdrücklich, dass ich Verbraucher im Sinne des § 13 BGB bin, d.h. ich beziehe aus dem dem Antrag zu Grunde liegenden Energieliefervertrag Energie weder zu gewerblichen noch zu selbständigen beruflichen Zwecken."

§ 13 BGB lautet:
Zitat
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Also dürfte bei PV-Anlagenbetreibern, die nur wenige Panels auf ihrem Dach haben, die Definition des § 13 BGB ziehen und daher die Schlichtungsstelle zuständig sein, auch wenn sie für diese Anlage ein Gewerbe angemeldet haben. Also alles im Lot.  ;)

Offline lüd67

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Re: Alamdo AG Schlichtungsverfahren eingeleitet - Kosten?
« Antwort #13 am: 02. Juli 2014, 17:39:59 »
Vielen Dank einstweilen für die überaus hilfreichen Informationen hier in dem Board  :)

Offline lüd67

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Re: Alamdo AG Schlichtungsverfahren eingeleitet - Kosten?
« Antwort #14 am: 09. Juli 2014, 08:39:28 »
Guten Morgen,

Immergün hat uns den Vorschlag einer gütlichen Einigung übersandt:

[EMail entfernt]

Fakt ist jedoch:

 •   Der uns übersandte Stromliefervertrag enthält KEINE Allgemeinen Stromlieferbedingungen!
 •   Ohne Bonus stehen und 162,67 € Gutschrift zu, mit Bonus: 329,68 €

siehe Aufstellung:

Stromkosten:
Grundpreis: 7,88 € mtl. / 23,05 ct pro kwh
   
Vorauszahlung gesamt  vom 01.03.2013 – 30.06.2014
Stromverbrauch 3077 kwh   998,00 €

Rechnung kalkulatorisch ohne Bonus zum 30.06.2014 vom 01.03.2013 – 30.06.2014
Stromverbrauch 3077 kwh lt Zählerstand 30.06.2014 = 835,33 €

Bonus für 2013 aus 668,04 €
(Verbrauch 2488 kwh * 23,05 ct + 12 x 7,88 € Grundgebühr) daraus 25% = 167,01 €


Differenz zu unseren Gunsten   -   330,00 €

W A S   N U N ????


« Letzte Änderung: 29. September 2015, 15:52:00 von DieAdmin »

 

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