@reblaus
Bei marktbeherrschenden Unternehmen sind Preise gem. §§ 19, 29, 33 GWB iVm. § 134 BGB unwirksam, soweit sie einen Preismissbrauch begründen. Der Kunde eines marktbeherrschenden Unternehmens, welches einen Preismissbrauch praktiziert, hat als sonstiger betroffner Marktteilnehmer einen Unterlassungsanspruch gegen das Unternehmen, ohne dass dem hiervon betroffenen Kunden entgegengehalten werden könnte, er könne doch wegziehen, in ein anderes Marktgebiet \"rübermachen\". Des marktbeherrschende Unternehmen, dass Preismissbrauch betreibt, kann sich insbesondere nicht darauf berufen, die Preise seien aber doch vertraglich vereinbart. Die Preise müssen in einem solchen Fall abgesenkt werden und Kunden haben Schadensersatzansprüche.
Siehste hier.