Energiebezug > Der Flüssiggas-Tank
Leitungprüfung
samundmolly:
vielen Dank für die Info
Samundmolly
Sterzi:
--- Zitat von: Vertragsbefreiter am 23. Dezember 2014, 23:47:40 ---...Trotzdem ist eine Leitungsprüfung sinnvoll und für die innere Prüfung Voraussetzung (eine fehlende Leitungsprüfung wird im Protokoll erwähnt).
MfG
Vertragsbefreiter
--- Ende Zitat ---
Ich habe den TÜV MA auf die Leitungsprüfung angesprochen - hat Ihn nicht interessiert.
Habe dann meinen Heizungsbauer angerufen. Der sagt, Prüfung nur Notwendig, wenn der TÜV das fordert. ???
TÜV-SV:
--- Zitat von: Sterzi am 06. Januar 2015, 07:37:48 ---
--- Zitat von: Vertragsbefreiter am 23. Dezember 2014, 23:47:40 ---...Trotzdem ist eine Leitungsprüfung sinnvoll und für die innere Prüfung Voraussetzung (eine fehlende Leitungsprüfung wird im Protokoll erwähnt).
MfG
Vertragsbefreiter
--- Ende Zitat ---
Ich habe den TÜV MA auf die Leitungsprüfung angesprochen - hat Ihn nicht interessiert.
Habe dann meinen Heizungsbauer angerufen. Der sagt, Prüfung nur Notwendig, wenn der TÜV das fordert. ???
--- Ende Zitat ---
Da hat sich der Heizungsbauer aber weit aus dem Fenster gelehnt. Die Rohrleitungsprüfung ist gemäß der TRF 2012 durch einen zugelassenen Fachbetrieb oder eine befähigte Person gemäß BetrSichV durchzuführen. Punkt.
Daß der TÜV-Prüfer an der Rohrleitungsprüfung kein grosses Interesse hatte, ist verständlich. Denn der TÜV prüft bei der wiederkehrenden Prüfung nur den Behälter, dessen Armaturen und Aufstellungsbedingungen, da von diesem Behälter aufgrund der Druck- und Explosionsgefahr ein sehr hohes Gefährdungspotential ausgeht. Die Zuständigkeit des TÜVs endet am Eingang des Druckreglers, also genau da, wo der Hochdruckbereich in den Mittel- oder Niederdruckbereich übergeht. Für die Rohrleitung ist der TÜV schlicht nicht zuständig (weil eben nur vergleichsweise geringer Druck auf der Leitung ist), sondern der Besitzer der Leitung ist dafür zuständig, die Rohrleitung prüfen zu lassen. Das ändert aber nichts daran, daß sie durchgeführt werden muß.
Der TÜV löst das Problem in der Regel so, daß er bei der Behälterprüfung irgendwo in der Prüfbescheinigung einen Hinweis hinterläßt, daß die Rohrleitungsprüfung alle 10 Jahre durch einen zugelassenen Fachbetrieb durchzuführen ist. Mit diesem Hinweis ist der TÜV aus der juristischen Verantwortung raus, da er mit diesem Satz den Eigner der Leitung darüber in Kenntnis gesetzt hat, daß er die Rohrleitung in Eigenregie alle 10 Jahre prüfen lassen muß. In der Regel wird der Kunde zusätzlich auch nochmal vom Gasversorger darüber informiert, daß die 10jährige Rohrleitungsprüfung durchzuführen ist.
Mit bestem Gruß,
TÜV-SV
Sterzi:
--- Zitat von: TÜV-SV am 15. April 2016, 00:47:11 --- (weil eben nur vergleichsweise geringer Druck auf der Leitung ist), sondern der Besitzer der Leitung ist dafür zuständig, die Rohrleitung prüfen zu lassen. Das ändert aber nichts daran, daß sie durchgeführt werden muß.
Mit bestem Gruß,
TÜV-SV
--- Ende Zitat ---
Hallo,
Die TRF ist keine Gesetz und keine Verordnung.
Das ist lediglich eine Leitlinie der DVGW.
Du und die TRF verweisen ja auf die BetrSichV als Quelle.
In dieser ist keine Prüfung für Leitungen unter 0,5 Bar vorgeschrieben.
Gibt es eine neue Version der BetrSichV oder woher kommst Du zu dieser Annahme?
LG
TÜV-SV:
--- Zitat von: Sterzi am 07. September 2016, 21:05:00 ---
--- Zitat von: TÜV-SV am 15. April 2016, 00:47:11 --- (weil eben nur vergleichsweise geringer Druck auf der Leitung ist), sondern der Besitzer der Leitung ist dafür zuständig, die Rohrleitung prüfen zu lassen. Das ändert aber nichts daran, daß sie durchgeführt werden muß.
Mit bestem Gruß,
TÜV-SV
--- Ende Zitat ---
Hallo,
Die TRF ist keine Gesetz und keine Verordnung.
Das ist lediglich eine Leitlinie der DVGW.
Du und die TRF verweisen ja auf die BetrSichV als Quelle.
In dieser ist keine Prüfung für Leitungen unter 0,5 Bar vorgeschrieben.
Gibt es eine neue Version der BetrSichV oder woher kommst Du zu dieser Annahme?
LG
--- Ende Zitat ---
Ja, es gibt eine neue Version der BetrSichV, inkraft seit Juni 2015. Spielt aber keine Rolle, denn es es stand in der alten BetrSichV auch schon drin. Die BetrSichV ist nämlich kein für sich allein stehendes Dokument, sondern es sind auch die dazu gehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) verbindlich. Mit Abschnitt 2 von Anhang 3 der BetrSichV gibt es einen eigenen Abschnitt, der speziell Flüssiggasanlagen abhandelt und der wiederkehrende Prüfungen aller Flüssiggasanlagen (inklusive Rohrleitungen) fordert, die von Anhang 2 Abschnitt 4 nicht erfasst sind. In den zugehörigen rechtlich bindenden TRBSen findest Du dann auch die durchzuführenden Rohrleitungsprüfungen als Dichtheitsprüfung. Dichtheitsprüfungen sind übrigens was anderes als die in Anhang 2 Abschnitt 4 genannten Festigkeitsprüfungen für Anlagen mit PS>0,5 bar. Das eine hat also mit dem anderen gar nichts zu tun.
Mit bestem Gruß
TÜV-SV
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