Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Falsche Jahresabrechnung, kein Neukundenbonus, Sonderkündigungsrecht  (Gelesen 60327 mal)

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Offline Jensemann

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Hallo zusammen.
Bin neu hier und habe leider gerade extrem wenig Zeit da allein mit 2 kleinen Jungs.

Hoffe ihr könnt mir trotzdem helfen was ich tun soll.

Ich bin seit 26.05.13 Kunde bel almado. 6200kwh Tarif.
 ich habe eine Preiserhöhung erhalten per Email im November natürlich versteckt mit der Sepa Anfrage. Habe nix gemacht.

Sonder Kündigung am 28.05.14 dann wegen Preiserhöhung per Fax
2 Tage später Mail dass Fax Kündigung nicht mögl.
Gleiche Kündigung dann am 28.05 per Brief
Angeblich angekommen erst am 16.06 und somit zu spät für Sonderkundigung.

Muss ich die Verlängerung des 6200 Tarifs (brauche nur noch 5000 max) um ein Jahr mit Erhöhung des Grundpreises von 0 auf 20€ akzeptieren oder was kann ich tun?

Was soll ich dringend als nächsten Schritt veranlassen?

Danke

Offline scooter44

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@Jensemann  Kündigungen grundsätzlich per Übergabe-Einschreiben! Beim Übergabeeinschreiben muss nämlich der Empfänger quittieren, dass er die Sendung erhalten hat.

Ein Einwurfeinschreiben reicht vor Gericht nicht als Beweis für die Zustellung eines Briefes. Dazu ist ein Übergabeeinschreiben nötig, das dem Empfänger persönlich ausgehändigt wird (OLG Koblenz, 11 WF 1013/04)

Zum Thema Kündigung per Fax gibt es eine Vielzahl an Urteilen, in einigen wird eine Kündigung per Fax zugelassen, in vielen wird eine Kündigung per Fax aber als nicht rechtskräftig angesehen. Einer Kündigung bedarf es der Namensunterschrift im Original, nicht als Faxkopie.

Zur Schriftform: http://dejure.org/gesetze/BGB/126.html

Ein Beispiel: http://www.frag-einen-anwalt.de/Kuendigung-Stromvertrag---f216640.html


WISO gibt hier gute Tipps, wie man richtig kündigt:

http://www.zdf.de/wiso/richtig-kuendigen-30671264.html


Offline Jensemann

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Danke für deine Antwort.
Aber dazu ist es ja jetzt zu spät. Almado hat die Kündigung ja erhalten aber eben angeblich erst 18 Tage später.

Kann mir jemand insofern helfen was ich tun kann?

Danke

Offline Jensemann

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Gilt das hier nicht für mich?

1. Versteckte Erhöhung
2. per Email ( nie erhalten)

 
Wann kann ich den Vertrag kündigen, wenn mein Versorger die Preiserhöhung versteckt hat?
 
Das Recht zur Sonderkündigung wegen Preiserhöhung haben Sie immer dann, sobald Sie über die bevorstehende Preiserhöhung für Strom oder Gas in gesetzlich korrekter Weise informiert worden sind. Das bedeutet, Sie müssen eine eindeutige, klare und verständliche Information über die Preiserhöhung erhalten haben. Dieses Schreiben muss Sie tatsächlich erreicht haben, das heißt, Sie müssen es erhalten haben, so dass Sie es lesen konnten.
 
Besteht Streit über die Frage, ob Sie das Preiserhöhungsschreiben tatsächlich bekommen haben, so trifft die Beweislast Ihren Gas/Stromversorger. Dieser muss beweisen, dass Sie die Information erhalten haben.
 
Geschieht die Info über die bevorstehende Preisanpassung beispielsweise per E-Mail, so müsste der Gas/Stromversorger beweisen, dass Sie die E-Mail erhalten haben und lesen konnten. Landet diese in Ihrem Spam-Filter, oder geht aus technischen Gründen unterwegs verloren, so haben Sie diese nie erhalten, die Preiserhöhung ist damit nicht wirksam geworden. Erhalten Sie die Preisinfo per normaler Post, so kann auch dieses Schreiben unterwegs verloren gehen, so das Sie es nicht erhalten. Ihr Gas/Stromversorger müsste aber beweisen, dass das Preiserhöhungsschreiben tatsächlich bei Ihnen angekommen ist.
 
In beiden Fällen, egal ob per E-Mail oder per Post, kann ein solcher Nachweis letztlich nur dann von Ihrem Versorger erbracht werden, wenn er sich den Erhalt der Preisanpassung von Ihnen schriftlich bestätigen lässt, oder wenn er einen Brief per Einschreiben versenden würde.
 
Lässt Ihnen Ihr Gas/Stromversorger also ein Preisanpassungsschreiben zukommen, das die Information über die Preiserhöhung für Strom oder Gas lediglich zwischen den Absätzen versteckt, so fehlt es bereits an einer gesetzlich vorgeschriebenen transparenten und eindeutigen Preiserhöhungsinformation. Ein solches Schreiben führt zu keiner wirksamen Preiserhöhung.
 
Zudem muss Ihr Strom/Gasanbieter beweisen, dass Sie dieses Schreiben tatsächlich erhalten haben. Ist das nicht der Fall, weil Sie beispielsweise keine E-Mail über die Preiserhöhung bekommen haben, so wird diese Preisanpassung nicht wirksam.
 
Es ergibt sich für den Versorger dann keine Möglichkeit, eine Preiserhöhung für Ihre Gas- oder Stromlieferung durchzusetzen. Erst wenn alle drei Voraussetzungen geben sind, also dass das Preiserhöhungsschreiben eindeutig und verständlich abgefasst ist, Sie dieses tatsächlich erhalten haben, und keine Kündigung erklärt haben, hat Ihr Gas/Stromanbieter das Recht zur Erhöhung der Preise.

Offline khh

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... Kündigungen grundsätzlich per Übergabe-Einschreiben! Beim Übergabeeinschreiben muss nämlich der Empfänger quittieren, dass er die Sendung erhalten hat.
Ein Einwurfeinschreiben reicht vor Gericht nicht als Beweis für die Zustellung eines Briefes. Dazu ist ein Übergabeeinschreiben nötig, das dem Empfänger persönlich ausgehändigt wird (OLG Koblenz ...) ...

scooter44,

Ihre Ausführungen sind NICHT zutreffend! Das Thema hatten wir schon x-mal hier im Forum und Sie sollten sich besser informieren bevor Sie drauflosschreiben >:(:
Eine Kündigung ist eine zugangsbedürftige Willenserklärung und es bedarf weder einer Quittierung durch noch einer persönlicher Aushändigung an den Empfänger. Auch ein Einwurf-Einschreiben ist nach BGH-Rechtsprechung (Urteil v. 25.01.12 - VIII ZR 95/11) ein gerichtsfester Zugangsnachweis (der Nachweis des Einwurfes wird von der Post im Internet hinterlegt) und wenn es zwecks Einhaltung einer Kündigungsfrist zeitlich knapp wird sogar dringend zu empfehlen.

In welcher Form (§§ 126 ff BGB) gekündigt werden kann ist davon abhängig, was in den jeweiligen AGB eines Vertrages (wirksam) bestimmt ist.
« Letzte Änderung: 25. Juni 2014, 21:56:14 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline khh

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@Jensemann,

was in Ihrem Fall gilt oder auch nicht und was zweckmäßigerweise zu tun ist, wurde schon x-mal hier im Forum abgehandelt  -  Sie brauchen nur einige der heutigen Foren-Beiträge zu lesen ;) !

Gruß, khh
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline scooter44

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Zitat
Ihre Ausführungen sind NICHT zutreffend! Das Thema hatten wir schon x-mal hier im Forum und Sie sollten sich besser informieren bevor Sie drauflosschreiben

@khh Das muss ich mir so nicht sagen lassen.  :(

Selbstverständlich sind meine Ausführungen zutreffend.

http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/einwurfeinschreiben-kein-zugangsnachweis

Sicherlich gibt es aber auch Entscheidungen, die für den Nachweis des Zuganges genügen lassen, dass das Schreiben in den Briefkasten eingeworfen und dies durch den Postzusteller dokumentiert wird.  Sie arbeiteten u.a. mit der Rechtsfigur des so genannten Anscheinsbeweis. Der Beleg des Zustellers lasse in der Regel darauf hindeuten, dass das Einschreiben ordnungsgemäß abgesandt und auch zugegangen sei.

Das Einwurfeinschreiben ist aus rechtlicher Sicht nur unzureichend zu gebrauchen. Zwar gibt es einige Gerichte, die das Einwurfeinschreiben aus verschiedenen Gründen als ausreichend ansahen. Aber nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes wird diese Zahl geringer werden.

Die besten Möglichkeiten:

   1. das Einschreiben mit Rückschein
   2. die persönliche Übergabe des Schreibens unter Zeugen und schriftlicher Empfangsbestätigung
   3. die Zustellung des Schreiben mit Gerichtsvollzieher

Problematisch ist das Einschreiben / Rückschein nur dann, wenn der Empfänger nicht anzutreffen ist. Dann wird zwar eine Benachrichtigung in den Briefkasten hinterlegt, doch hier stellt sich dann die Frage, ob und wann das Schreiben dann zugegangen ist: mit der Benachrichtigung über die Hinterlegung des Schreibens bei der Post oder erst mit der Abholung des Schreibens bei der Post

Offline Jensemann

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Bitte nicht streiten.
Zurück zum Thena bitte. Kündigung ist ja leider schon durch wenn auch nur per Brief.

Meine fragen von oben bleiben allerdings.
ps: habe heute meine Endabrechnung bekommen. Diese scheint sogar inkl bonus (bekomme 300€ zuruck) zu stimmen.
Dennoch will ich nicht Kunde bleiben zu den neuen Konditionen mit 20€ Grundgebühr und ohne Bonus.

Also was kann/ soll ich jetzt schnell machen???

Offline khh

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... Selbstverständlich sind meine Ausführungen zutreffend. ...

"Selbstverständlich" NICHT !  -  Ihre verlinkte Quelle ist ein Artikel aus 2006, das OLG-Urteil aus 2005 (also beides "Schnee von gestern"), das von mir benannte höchstrichterliche BGH-Urteil hingegen aus 2012 :D !

Problematisch ist das Einschreiben / Rückschein nur dann, wenn der Empfänger nicht anzutreffen ist. Dann wird zwar eine Benachrichtigung in den Briefkasten hinterlegt, doch hier stellt sich dann die Frage, ob und wann das Schreiben dann zugegangen ist: mit der Benachrichtigung über die Hinterlegung des Schreibens bei der Post oder erst mit der Abholung des Schreibens bei der Post.

Und diese Frage stellt sich genau NICHT: Erst mit der Abholung ist das Einschreiben-Rückschein zugegangen :D !


@Jensemann,
es geht nicht ums "streiten", sondern um falsch oder richtig !

Zum Thema in Kurzform:
- m. E. besteht kein Recht für eine "nachträgliche" Sonderkündigung (diese hätte vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung bei der 365AG zugehen müssen, wofür Sie beweispflichtig sind) und folglich bleibt nur eine fristgerechte ordentliche Kündigung zum Ablauf des 25.05.2015 (fraglich könnte u. U. entgegen einer anderslautenden AGB-Bestimmung sein, ob eine rechtzeitig erfolgte Fax-Sonderkündigung nicht doch wirksam war/ist, wenn die gesamte Kommunikation in Textform/per Email abläuft);
- was bzgl. der Grundpreiserhöhung unternommen werden kann ist bspw. im Thread "AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung" in den Antworten #6 und 10 nachzulesen;
- wg. einer Änderung bzw. "Herabsetzung" des "6200 Tarifs" hätten Sie sich rechtzeitig mit dem Versorger in Verbindung setzen sollen; im Übrigen sollte man von vermeintlich besonders günstigen Paket-Tarifen besser die Finger lassen, wenn man den eigenen Verbrauch nicht wirklich annähernd genau kennt.

Gruß, khh

Nachtrag:
Prüfen Sie anhand der Vertrags- und Lieferbestätigung sowie der seinerzeitigen AGB noch einmal genau, ob das Lieferjahr jeweils vom Beginn des 26.05. bis zum Ablauf des 25.05. läuft !
 
« Letzte Änderung: 26. Juni 2014, 00:42:58 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Eni

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Gilt das hier nicht für mich?

1. Versteckte Erhöhung
2. per Email ( nie erhalten)

.....[Auslassung Zitat]

@Jensemann

Sie zitieren hier offensichtlich irgendeine Fremdquelle. Die Informationen daraus sind ja durchaus interessant, aber völlig nutzlos, wenn keine Quelle genannt wird.

Ihr Worte müssen doch von Zitaten zu unterscheiden sein und Zitate daher auch entsprechend gekennzeichnet werden.

Mich interessieren diese Ausführungen aufgrund eigener Problemstellung.

Sind Sie daher bitte so freundlich und Zitieren erkenntlich, mit Quellenanageben?!

Offline Jensemann

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Hallo und Sorry. Hab gerade kaum zeit.
Ich hab es hier
Forum gefunden. Suche nachher den passenden link.

Muss Ich einen Widerruf per Einschreiben an die Almado richten?

So wie Ich es sehe muss Ich mich wohl
An die Schlichtungsstelle wenden.

Was meint Ihr?

Offline scooter44

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@khh Hier gibt es eine Textpassage aus dem zitierten Urteil, die ich jedoch in der eigentlichen Sache für wenig aussagekräftig halte, ob das Einwurfeinschreiben als Beweis für die Zustellung eines Schreibens ausreicht.



Zitat
Zitat
[13] Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt diesen Anforderungen (BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II - Postfachanschrift). Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Die Belehrung hat ihn darüber zu informieren, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann. Dazu gehört auch die Angabe der Anschrift des Widerrufsadressaten. Sie ist erforderlich, damit der Verbraucher, insbesondere wenn der am Verbrauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er den Widerruf zu richten hat. Diesen Anforderungen genügt auch die Angabe der Postfachanschrift des Widerrufsadressaten. Der Verbraucher wird dadurch in gleicher Weise wie durch die Mitteilung der Hausanschrift des Widerrufsadressaten in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Die Angabe der Postfachanschrift ist eindeutig, unmissverständlich und auch ansonsten nicht geeignet, den Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechts zu hindern. Der Umstand, dass dieser damit seine Widerrufserklärung regelmäßig nicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann, steht dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucherschutz nicht entgegen (BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99, aaO), zumal für den Verbraucher (auch) bei Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsadresse die Möglichkeit besteht, seine Widerrufserklärung durch Einwurfeinschreiben an den Unternehmer zu übersenden.


Offline bolli

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@Jensemann
Ich hoffe Sie haben nun etwas mehr Zeit, denn Zeitnot ist ein schlechter Ratgeber, gerade in diesen vertraglichen Dingen.

Was wollen Sie von der Schlichtungsstelle ? Die wird Ihnen bei Ihrem Fall im derzeitigen Stadium kaum weiterhelfen. Sie haben aus meiner Sicht zwei Problemstellungen (falls die Rechnung, die Sie erhalten haben 1. tatsächlich einen Bonus enthalten sollte und 2. keine Endrechnung sondern eine Jahresrechnung sein sollte [Anmerkung: eine Endrechnung würde auf eine angenommene Kündigung hindeuten] ). Aber beides wäre für diesen Versorger sehr ungewöhnlich, daher bitte noch mal sorgfältig prüfen, ob alle Angaben stimmen !!!

Problem 1: Die Preiserhöhung.
Aus  dieser Sache sollten sie relativ einfach herauskommen, da diese mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig und somit unwirksam ist. Sie müssen aber ein paar Schritte vornehmen, die Sie in anderen Threads nachlesen können. z.B. hier: Kündigung nicht akzeptiert in meinem Beitrag #3


Problem 2: Die Vertragsbeendigung/Sonderkündigung
Maßgeblich für die Form der Kündigung sind die AGB (mal vorausgesetzt, sie sind wirksam in den Vertrag eingebunden worden und somit Vertragsbestandteil). Ist in Ihnen die Schriftform und nicht die Textform als Formerfordernis festgelegt, reicht ein Fax nicht aus (außer der Empfangende gibt zu erkennen, dass er die per Fax ausgesprochene Kündigung akzeptiert).
Falls die von Ihnen angegebenen Daten tatsächlich stimmen und auch die Überprüfungsanregung von @khh keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Daten bringt, wird es mit einer Kündigung als auch mit einer Änderung des Pakettarifes möglicherweise problematisch werden.

Noch ein Tip in Sachen Kündigung, der Ihnen zwar heute nicht mehr hilft aber ggf. für die Zukunft.
1. Behalten Sie ALLE Verträge, die Sie haben im Blick (am besten fertigt man sich eine Liste an, in der alle Verträge enthalten sind mit Laufzeit und Kündigungsfristen und ggf. einem Datum, zu welchem jeweils gekündigt werden kann, also z.B. "jeweils zum 13.05. eines Jahres".
2. Wenn Sie ein wenig Geld sparen wollen, kündigen Sie sehr frühzeitig per Brief, bitten Sie um Bestätigung des Erhalts des Briefes  und setzen Sie eine Frist zur Reaktion, ggf. 14 Tage. Sollte dann noch keine Reaktion erfolgt sein, aus der der Empfang der Kündigung abgeleitet werden kann, haben Sie noch Zeit genug, eine erneute Zustellung (per Einschreiben/Rückschein oder auch per Einwurfeinschreiben) zu veranlassen. Bei kurzfristigen Kündigungen halte ich auch wie @khh das Einwurfeinschreiben für das zweckmäßigste.

Offline bolli

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@khh Hier gibt es eine Textpassage aus dem zitierten Urteil, die ich jedoch in der eigentlichen Sache für wenig aussagekräftig halte, ob das Einwurfeinschreiben als Beweis für die Zustellung eines Schreibens ausreicht.
Jetzt verstehe ich nicht, was Sie meinen. Die besagt doch gerade, dass auch ein Einwurfeinschreiben an eine Postfachadresse als Widerrufsadresse ausreicht. Ähnlich dürfte das Einwurfeinschreiben an die genannte Kündigungsadresse ausreichen. Was sollte daran nicht ausreichend sein ?

Ich gebe allerdings zu, dass es Konstellationen geben kann, in denen sich später herausstellt, dass in diesem speziellen Fall das Einwurfeinschreiben als nicht zugestellt gilt (wenn z.B. der Postzusteller aussagt, er kreuze den Einwurfbeleg immer schon vorab im Postamt an, bevor er das Einschreiben auch wirklich eingeworfen habe). Aber das sind Einzelfälle. Im Falle der Fristknappheit würde ich dieses Risiko in Kauf nehmen. Besser ist aus meiner Sicht eine rechtzeitige Absendung, die dann per Übergabe-Einschreiben oder per Einschreiben/Rückschein erfolgen kann. Kommt das Einschreiben dann als "nicht abgeholt" zurück, kann ich noch fristgerecht eine Ersatzzustellung veranlassen.


Offline Jensemann

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Danke erstmal für die vielen interessanten Infos.
@ bolli... Nee heute Vollstress  :-[
Deinen Beitrag hatte Ich "zitiert"
Wenn es so sein soll akzeptiere ich die Verlängerung aber dann nur mit Grundpreis 0€ also keine Erhöhung.

Die Abrechnung passt vom
Verbrauch als auch Berechnung inkl. Bonus.
Im selben schreiben ist aber auch die Rede von der neuen Grundgebühr als auch neuer monatlicher Beitrag.




 

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