In meinem Fall war es so, dass ich selbst den Zählerstand 3 Tage vor Fälligkeit abgelesen habe, der Grundversorger aber auch noch jemanden zum ablesen geschickt hat. ...
@winwood,
bei einer Ablesung 3 Tage vor Fälligkeit liegt nun mal kein Zählerstand zum vertraglich
exakt maßgeblichen Zeitpunkt (= zum Ablauf des Lieferjahres, in Ihrem Fall anscheinend der 31.12. /24 Uhr) vor!
Und bitte die
korrekten Bezeichnungen verwenden, um Irritationen anderer User zu vermeiden:
Der "Grundversorger" schickt NIE jemanden zur Zählerablesung; dafür ist allein der Netzbetreiber (ÜNB) bzw. Messstellenbetreiber zuständig (vgl. u.a. § 21 b Abs. 1 EnWG). In Ihrem „Fall“ dürfte das die (zufällig) zu dem Zeitpunkt anstehende turnusmäßige Jahresablesung des ÜNB gewesen sein.
Damit von den Versorgern nicht immer wieder Verbrauchsschätzungen abgerechnet werden (müssen!), sollten
die Energieverbraucher die bereits x-fach hier im Forum erfolgte Empfehlung gemäß Antwort #33 letzter Absatz unbedingt anwenden !!!
@winwood In Ihrem Fall wäre es ratsam, eine Beschwerde mit sämtlichen verfügbaren Unterlagen bei der Schlichtungsstelle Energie einzureichen! Auch mit Hinblick auf Ihre Sonderkündigung!
und
Das werde ich tun. Morgen früh habe ich eine Rechtsberatung bei der Verbraucherzentrale.
Ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle wird (zunächst mal) NICHT stattfinden !
- siehe
Verfahrensordnung § 4 (
www.schlichtungsstelle-energie.de verlinkt unter „Ihre Beschwerde“):
Abs. 3 d) wenn von dem Beschwerdeführer wegen des Beschwerdegrundes Strafanzeige erstattet worden ist oder während des Verfahrens erstattet wird und das Ermittlungsverfahren noch nicht eingestellt ist.
@winwood,
mit Ihrer (emotional nachvollziehbaren) Strafanzeige, die vermutlich wie das „Hornberger Schießen“ ausgeht
, blockieren Sie sich selbst bei der zivilrechtlichen Durchsetzung Ihrer Forderungen über die Schlichtungsstelle
!