Wenn ein Stromlieferant vom Netzbetreiber die Unterbrechung der Netznutzung verlangt, um deshalb sein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, weil der Kunde trotz Mahnung und Sperrandrohung fällige Forderungen nicht beglichen hat, dann sollte der Netzbetreiber wohl zunächst mal vom Auftraggeber im Wege eines Vorschusses die Erstattung der Sperrkosten verlangen.
Denn ob der Netzbetreiber diese Kosten später vom Kunden zu erlangen vermag, kann fraglich erscheinen. Warum sich der Netzbetreiber mit dem Solvenzrisiko dieses Stromkunden des beauftragenden Lieferanten behängen sollte, ist nicht recht ersichtlich.
Hat der Lieferant, der die Sperrung beim Netzbetreiber beauftragt hat, die Kosten der Sperrung bereits gezahlt, so wird er diese vom Kunden beanspruchen können, wenn die Sperrung rechtmäßig erfolgte.
Offene Kosten der Unterbrechung im Sinne des § 24 Abs. 5 NAV können in diesem Fall dem Wiederanschluss nicht mehr entgegenstehen, sondern nur noch offenstehende Kosten des Wiederanschlusses.
Die Kosten des Wiederanschlusses muss der Netzbetreiber jedoch überhaupt erst einmal im Sinne des § 23 Abs. 1 NAV in Rechnung stellen, sei es gegenüber dem neuen Lieferanten oder gegenüber dem Stromkunden als Anschlussnutzer, so dass eine entspürechende Forderung fällig werden kann.
Verlangt der Netzbetreiber die Zahlung vom neuen Lieferanten, so wird dieser die Kosten entweder dem Kunden weiterberechnen oder von diesem verlangen, ihn von der entsprechenden Forderung des Netzbetreibers freizustellen/ diese als fremde Schuld zu zahlen als Voraussetzung für eine Aufnahme der Strombelieferung.
Ist der neue Lieferant bei Abschluss eines Stromlieferungsvertrages eine bedingungslose Lieferverpflichtung gegenüber dem Kunden eingegangen, muss er diese wohl auch bedingungslos erfüllen, was bedeuten kann, dass er zunächst an den Netzbetreiber die Kosten des Wiederanschlusses zu zahlen hat, um diese ggf. später dem Kunden in Rechnung zu stellen.