Energiepreis-Protest > EWE
Schlichtungsstelle: EWE soll 70% der Gaspreiserhöhungen seit 2010 zurückzahlen!
khh:
--- Zitat von: janto am 26. Oktober 2014, 22:27:10 ---
--- Zitat ---Frage: Gibt es bereits erste Ergebnisse zu einer gerichtlichen Geltendmachung ?
--- Ende Zitat ---
Mehrere Entscheidungen des Amtsgerichts Oldenburg zu Gunsten von EWE mit dem Argument, dass die fehlende Transparenz in den EWE-AGB durch Kündigungsrecht für die Verbraucher ausgebügelt werde. ...
--- Ende Zitat ---
Wurden die klagenden Kunden sämtlich anwaltlich vertreten? Sind auch Urteile anderer Amtsgerichte bekannt?
Wurde bei Streitwerten bis 600 € die Berufung zugelassen? Wurde bei Streitwerten über 600 € Berufung eingelegt?
janto:
--- Zitat ---1. Wurden die klagenden Kunden sämtlich anwaltlich vertreten?
2. Sind auch Urteile anderer Amtsgerichte bekannt?
3. Wurde bei Streitwerten bis 600 € die Berufung zugelassen?
4. Wurde bei Streitwerten über 600 € Berufung eingelegt?
--- Ende Zitat ---
Zu
1. Vermutlich ja.
2. Nein.
3. Bei den Urteilen, die wir kennen, ja.
4. Von den Anwälten, die wir kennen, ja.
khh:
Danke für die prompten Antworten.
Die/den betreffenden Amtsrichter/in sollte man wegen der an den Tag gelegten Ignoranz sofort ... :(
Aber, liebe EWE, diese bisherigen Urteile können uns nicht "verschrecken" ! :D
janto:
--- Zitat ---Die bisherigen Urteile können uns nicht "verschrecken" !
--- Ende Zitat ---
Nein, das wird sich durch die Instanzen zurecht schaukeln.
Den größten Schock wird bisher auch wohl die Schlichtungsstelle bekommen haben. EWE hat ja nun schon dutzend-, zig- oder hundertfach Schlichtungsempfehlungen in den Wind geschlagen, darüber hinaus vielhundertfach erklärt, dass sie das Schlichtungsverfahren überhaupt für ungeeignet und die Schlichtungsstelle für nicht zuständig hält, weil sie selbst, EWE, ja gar nicht daran denke, sich einem Schlichterspruch in dieser Sache zu unterwerfen und das Schlichtungsverfahren ja nur angewandt werden dürfe, wenn Aussicht auf Einigung besteht. Deshalb hat sie in die vielen hundert Ablehnungen von Rückforderungen auch erst gar nicht reingeschrieben, dass die Leute sich nach Ablehnung ihres Anliegens an die Schlichtungsstelle wenden können. EWE hat zu verstehen gegeben, dass sie selbst entscheidet, ob, wann und wo für sie gesetzliche Vorschriften und Verfahren gelten. Dr. Brinker Sonnenkönig!
khh:
--- Zitat von: janto am 27. Oktober 2014, 00:04:19 ---... EWE hat ja nun schon dutzend-, zig- oder hundertfach Schlichtungsempfehlungen in den Wind geschlagen, darüber hinaus vielhundertfach erklärt, dass sie das Schlichtungsverfahren überhaupt für ungeeignet und die Schlichtungsstelle für nicht zuständig hält, ...
--- Ende Zitat ---
Und die EWE produziert unverändert die nachstehende Nonsens-Antwort - Auszug:
--- Zitat ---Guten Tag ...,
Sie wünschen eine weitergehende Rückzahlung aufgrund des BGH-Beschlusses vom 31.07.2013 in Sachen Preisanpassungsklauseln.
Der BGH hat in dem Verfahren Verbraucherzentrale NRW ./. RWE Vertrieb AG entschieden, dass eine auf § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBGasV beruhende Preisänderungsklausel in den streitgegenständlichen Gas-Sonderkundenverträgen mit Verbrauchern nicht den europarechtlichen Transparenzanforderungen genügt.
Die AVBGasV wurde 2006/2007 durch die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV) ersetzt. Daher nutzt auch EWE die auf der AVBGasV beruhende Preisänderungsklausel seit 2007 nicht mehr.
[...]
Vor diesem Hintergrund kommen wir Ihrer Aufforderung zur Erstattung etwaiger weiterer Beträge nicht nach. ...
--- Ende Zitat ---
Zudem wird unsinnigerweise angeführt, dass man ja bereits mit der sogen. "Scherf-Lösung" einen Betrag erstattet habe. Letzteres ist wirklich der Gipfel eines Kundenverdummungs-Versuchs, denn bei diesem Vergleich ging es um bis zum BGH ausgeurteilte Preiserhöhungen der Jahre vor 2010. >:(
Jetzt geht erst einmal eine Beschwerde an die Schlichtungsstelle Energie e.V. (diese und die weiteren unnötigen Kosten hat EWE sich selbst zuzuschreiben!). Rechtzeitig vor Jahresende folgt dann zum Rückforderungsanspruch aus 2011 ein gerichtlicher Mahnbescheid zwecks Verjährungshemmung und nötigenfalls in der 1. Jahreshälfte 2015 die Klageerhebung durch einen sachkundigen Anwalt. :P
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