Energiepreis-Protest > EWE

Schlichtungsstelle: EWE soll 70% der Gaspreiserhöhungen seit 2010 zurückzahlen!

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khh:

--- Zitat von: janto am 07. Mai 2014, 12:51:38 ---... EWE lehnt die Annahme der Schlichtungsempfehlung ab. Die Materie sei „zu komplex“ und „ungeeignet“ für eine Schlichtung. ...
--- Ende Zitat ---
[Hervorhebung durch khh]

Jetzt wird womöglich klar, warum EWE diese Auffassung vertritt:  In einer mir vorliegenden aktuellen Stellungnahme an die Schlichtungsstelle "argumentiert" EWE VERTRIEB GmbH  -  Auszug:
--- Zitat ---Der Beschwerdeführer ... wurde in der Zeit vom 01.04.2007 bis ... im Rahmen der Sondervereinbarung EWE Erdgas classic mit Erdgas beliefert. Dieser Vertrag begann mit einem Arbeitspreis von 4,11 Ct/kWh netto und somit unter Zugrundelegung Ihrer Rechtsauffassung - ohne zwischenzeitliche Vereinbarung über einen neuen Ausgangsarbeitspreis. ...
--- Ende Zitat ---
[Hervorhebung durch khh]

Die Behauptung "ohne zwischenzeitliche Vereinbarung über einen neuen Ausgangsarbeitspreis" will EWE anscheinend "begründen" mit der Unwirksamkeit der im Zeitraum vom 01.04.2007 bis 31.08.2010 verwendete AGB-Preisanpassungsklausel (vgl. BGH-Urteil v. 14.07.2010, Az. VIII ZR 246/08).

Soll demnach "Ausgangsarbeitspreis" für die AP-Erhöhungen ab 01.12.2010 sowie ab 01.09.2011 der AP 4,11 Ct/kWh netto per 31.03.2007 sein und nicht der AP 3,81 Ct/kWh netto per 30.11.2010, weil die in 2009 erfolgten Preissenkungen ebenfalls unwirksam sein sollen?

Hat EWE dabei etwa "vergessen", dass auch die vor dem 01.04.2007 erfolgten Preisänderungen womöglich sämtlich unwirksam waren und insofern sogar von einem deutlich niedrigeren "Ausgangsarbeitspreis" als 3,81 Ct/kWh netto auszugehen ist?

Was halten die hier schreibenden Juristen von der oben zitierten EWE-Argumentation ?     

khh:
Der "Druck" auf die EWE wg. Erstattung unrechtmäßiger Preiserhöhungen sollte erhöht werden:

Gut geeignet ist m.E. bspw. der Strom-Sondervertrag "direkt" mit den (soweit mir bekannten) Arbeitspreiserhöhungen netto 1,03 Ct/kWh ab 1.4.12 und nochmals um netto 3,08 Ct/kWh ab 1.1.13 !

Hier kann EWE nicht mit den m.E. unsinnigen Behauptungen kommen wie "zu kompliziert/nicht geeignet für ein Schlichtungsverfahren" oder "Ausgangs-Arbeitspreis 4,11 Ct/kWh und nicht 3,81 Ct/kWh", denn hier gab es zuvor keinen (viele der Gas-Kunden leider sehr benachteiligenden) Scherf-"Vergleich".

Gibt es bzgl. der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen aus Stromsonderverträge der EWE inzwischen irgendwelche Erfahrungen ?

Christian Guhl:
Leute, denkt dran : Jede Ablehnung von Schlichtungssprüchen soll Verivox gemeldet werden. Mir wurde dort gesagt, Verivox würde sich dann mit dem Versorger in Kontakt setzen und versuchen, die Angelegenheit zu klären. Damit haben die Kunden doch ein Druckmittel in der Hand. Wer von den großen Versorgern will es schon riskieren, bei Verivox nicht mehr gelistet zu werden.

khh:

--- Zitat von: khh am 02. Dezember 2014, 20:16:57 ---In einer mir vorliegenden aktuellen Stellungnahme an die Schlichtungsstelle "argumentiert" EWE VERTRIEB GmbH  -  Auszug:
--- Zitat ---Der Beschwerdeführer ... wurde in der Zeit vom 01.04.2007 bis ... im Rahmen der Sondervereinbarung EWE Erdgas classic mit Erdgas beliefert. Dieser Vertrag begann mit einem Arbeitspreis von 4,11 Ct/kWh netto ... ohne zwischenzeitliche Vereinbarung über einen neuen Ausgangsarbeitspreis. ...
--- Ende Zitat ---
[Hervorhebung durch khh]

Die Behauptung "ohne zwischenzeitliche Vereinbarung über einen neuen Ausgangsarbeitspreis" will EWE anscheinend "begründen" mit der Unwirksamkeit der im Zeitraum vom 01.04.2007 bis 31.08.2010 verwendete AGB-Preisanpassungsklausel (vgl. BGH-Urteil v. 14.07.2010, Az. VIII ZR 246/08).

Soll demnach "Ausgangsarbeitspreis" für die AP-Erhöhungen ab 01.12.2010 sowie ab 01.09.2011 der AP 4,11 Ct/kWh netto per 31.03.2007 sein und nicht der AP 3,81 Ct/kWh netto per 30.11.2010, weil die in 2009 erfolgten Preissenkungen ebenfalls unwirksam sein sollen?
--- Ende Zitat ---


Ergänzung zu meiner vorstehend zitierten Antwort #10 :

Bedauerlicherweise hat sich die Schlichtungsstelle Energie e.V. in einer aktuellen Schlichtungsempfehlung der Rechtsauffassung von EWE wie folgt angeschlossen - Auszug:

--- Zitat ---... Nach hiesiger Ansicht besteht für den Beschwerdeführer ein Rückforderungsanspruch. ... Zu beachten ist dabei, dass nach Ansicht der Schlichtungsstelle der Arbeitspreis zu Vertragsbeginn von vorliegend 4,11 Cent/kWh als Ausgangsgrundlage für die Berechnung des Rückerstattungsanspruchs anzusetzen ist, so dass im vorliegenden Fall die Preiserhöhung vom 1.12.2010 in Höhe von lediglich 0,30 Cent/kWh (netto) zu berücksichtigen ist.  ...
--- Ende Zitat ---

Trotz Vortrag des Beschwerdeführers wurde leider nicht berücksichtigt, dass die EWE in ihrem Ankündigungs-schreiben vom 06.10.2010 zum sogen. "Scherf-Vergleich" selbst gegenüber den Kunden erklärt hat - Auszug:

--- Zitat ---... bei der Ermittlung (der "Sonderzahlung" = lediglich 40% der Preiserhöhungsbeträge u. auch nur ca. 64% aller Preisänderungen) werden die Preissteigerungen und Senkungen seit dem 1.04.2007 mitberücksichtigt ...
--- Ende Zitat ---
[eingefügte Erläuterung in ( ) durch khh]

Durch diese "Mitberücksichtigung" als Bestandteil des "Vergleichs" wurde nach meinem Verständnis die Preissenkung ab 01.07.2009 auf 3,81 Cent/kWh ausdrücklich vereinbart! Außerdem wurde von EWE mit der Preisänderungsmitteilung vom 14.10.2010 explizit eine Preiserhöhung von 3,81 Cent/kWh (netto) auf 4,41 Cent/kWh (netto) ab 01.12.2010 angekündigt. Wäre die Preissenkung auf 3,81 Ct ab 1.7.09 von EWE als nicht vereinbart und allein aufgrund des BGH-Urteils vom 14.07.2010 als unwirksam angesehen worden, hätte doch wohl eine Preiserhöhung von 4,11 auf 4,41 Cent ab 1.12.10 mitgeteilt werden müssen.

Insgesamt bin ich daher der Meinung, dass als Ausgangsgrundlage für die Berechnung des Rückerstattungs-anspruchs nicht der Arbeitspreis zu Vertragsbeginn von 4,11 Cent/kWh, sondern der ab 01.07.2009 (nachträglich wirksam) vereinbarte Arbeitspreis 3,81 Cent/kWh anzusetzen ist, so dass die Preiserhöhung vom 1.12.2010 in Höhe von tatsächlich 0,60 Cent/kWh (netto) berücksichtigt werden müsste.

khh:
Und noch eine Frage:

Hat nicht auch hier "gleiches Recht für alle" zu gelten, nämlich die ominöse Entscheidung des  B G H
zur dreijährigen "Rückwirkungsfrist" eines erstmaligen Widerspruchs, wonach der in der ältesten noch zu beanstandenden Rechnung zu Beginn (bzw. der zum Ende der Vorjahresrechnung) abgerechnete Preis als vereinbart gilt, auch wenn alle zuvor erfolgten Preisänderungen tatsächlich von Anfang an unwirksam waren?

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