Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Endabrechnung - jedoch fehlt der 25% Bonus, was tun?
berghaus:
Dazu fallen mir ein paar Fragen ein:
Wie könnte und sollte man denn die Bonusgewährung "mit Anerkennung einer Rechtspflicht" durchsetzen, damit man sich nicht mit einer Bonusgewährung 2.Wahl begnügen muss?
Könnte man das von der Schiedsstelle verlangen?
Müsste Almado bei Einschaltung eines Rechtsanwalts für den Fall, dass man obsiegt, also man den Bonus ohne Hinweis auf nicht bestehende Rechtspflicht bekommt, die Anwaltskosten tragen?
Wie würde sich eine Rechtsschutzversicherung verhalten?
berghaus 04.04.14
Carl:
Ein schriftlich ausformuliertes Anerkenntnis einer Rechtspflicht wird man weder über das Beschwerde- noch über das Schlichtungsverfahren durchsetzen können. Da müsste man schon ein Urteil vor Gericht erwirken. Die Schlichtungstelle versucht ja im ersten Schritt, eine Abhilfe der Verbraucherbeschwerde zu bewirken. Nur wenn das nicht zustande kommt, ergeht ein Schlichterspruch. Dieser ist rechtsunverbindlich, wäre aber eine gute Voraussetzung für eine vermutlich erfolgreiche Klage. Deswegen zahlt ja Almado bei eindeutigen Fällen bereits bevor ein Schlichterspruch ergeht.
Gruß
Carl
RR-E-ft:
Wer Anspruch auf den Bonus hat, kann nicht mehr beanspruchen, als die Zahlung des entsprechenden Betrages.
Wird der Bonus gezahlt, erlischt der Anspruch auf Bonuszahlung; der Gläubiger ist insoweit befriedigt.
Besteht ein Anspruch auf Bonuszahlung und befindet sich der Lieferant als Schuldner mit der Bonuszahlung
(ggf. nach Fälligkeit und Mahnung) im Verzug, so haftet er auch für den Verzugsschaden.
Zum Verzugsschaden können neben Zinsen auch entstandene Rechtsverfolgungskosten, namentlich die RVG- Vergütung eines Rechtsanwaltes,
der mit der Beitreibung der Forderung beauftragt wurde, zählen.
Didakt:
--- Zitat von: Carl am 04. April 2014, 11:18:55 ---Ein schriftlich ausformuliertes Anerkenntnis einer Rechtspflicht wird man weder über das Beschwerde- noch über das Schlichtungsverfahren durchsetzen können. Da müsste man schon ein Urteil vor Gericht erwirken. ...
--- Ende Zitat ---
Hinzu kommt dabei noch, dass auch die Urteile der unteren Gerichte keine präjudizielle Wirkungen erzielen. Sie könnten durchaus unterschiedlich ausfallen.
RR-E-ft:
Wenn man nur Anspruch auf Zahlung eines vereinbarten Bonusses hat und dieser Anspruch mit dessen Zahlung erlischt, so hat man keinen weitergehenden klagbaren Anspruch darauf, dass eine Zahlungsverpflichtung anerkannt wird.
Für eine Feststellungsklage gem. § 256 ZPO (Tenor: "Es wird festgetsellt, dass... ") fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis,
wenn eine Leistungsklage (Tenor: "Bekl. wird verurteilt, an Kl. .... zu zahlen.") möglich ist.
In einem solchen Fall ist die Feststellungsklage unzulässig.
Eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage ist unbegründet, wenn der Bonus vollständig gezahlt wurde und somit der Zahlungsanspruch durch Befriedigung des Gläubigers erloschen ist.
Wurde ein vereinbarter Bonus bereits vollständig gezahlt, ist der Kunde regelmäßig klaglos gestellt, so dass allenfalls noch ein offener Verzugsschaden gerichtlich geltend gemacht werden kann. Der vertragliche Anspruch geht auf Zahlung eines Bonusses, nicht jedoch auf die Anerkennenung eines solchen Anspruchs auf Bonuszahlung.
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