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Gas.de Grünwelt Gas fix

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DieAdmin:
@winnetuo3,

ich habe keinen Beitrag gelöscht, sondern lediglich Ihre gestartete Umfrage. Der Eingangsbeitrag ist doch noch vorhanden.

wechselprofi:
@winnetuo3
Allgemeine Stimmungsmache, um seinem Ärger Luft zu machen, hilft keinem weiter. Wir nehmen einmal an, dass die Preiserhöhung ab 01.01.2014 seitens Stromio gelten sollte.
Haben Sie vor diesem Datum rechtswirksam (in Schriftform) von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht und fällt die Preiserhöhung höher aus, als nur die Weitergabe der staatlich verordneten Umlagen?
Wenn ja, dann wäre dieses ein Vertragsbruch durch Stromio, wenn nein, ist Stromio nach derzeitiger Rechtlage nichts vorzuwerfen.

DieAdmin:
Ein allgemeiner Hinweis: Die Gas.de ist also solches kein (Tochter)-Unternehmen der Stromio GmbH.  Und der Grünwelt Gas-Teil wird von der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH vertrieben. Bei den beiden Unternehmen triffts eher die Bezeichnung, dass es "Schwestern" sind. Aus diesem Grund sind auch beide Bereiche gas.de und stromio getrennt hier im Forum angelegt.

khh:

--- Zitat von: wechselprofi am 17. Februar 2014, 11:49:18 ---... Wir nehmen einmal an, dass die Preiserhöhung ab 01.01.2014 seitens Stromio gelten sollte. Haben Sie vor diesem Datum rechtswirksam (in Schriftform) von ihrem Sonder-kündigungsrecht Gebrauch gemacht ... ?
Wenn ja, dann wäre dieses ein Vertragsbruch durch Stromio, wenn nein, ist Stromio nach derzeitiger Rechtlage nichts vorzuwerfen.
--- Ende Zitat ---

Aus dem Eröffnungsbeitrag ist wohl zu schließen, dass @winnetuo3 eben NICHT vor dem Preiserhöhungszeitpunkt und damit nicht wirksam sondergekündigt hat.


@wechselprofi,
woraus schließen Sie, dass gas.de nichts „vorzuwerfen“ ist ?

1. Nach derzeitiger Rechtslage [§ 41 (3) EnWG] müssen Preiserhöhungsmitteilungen transparent sein. Wissen wir das, oder war die Mitteilung womöglich in einer mehrseitigen allgemeinen Info „versteckt“, wie das von den sogen. 'Discount-Anbietern' häufig praktiziert wird ?

2. Außerdem muss die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete AGB-Preisanpassungsklausel einer gerichtlichen Inhaltskontrolle [§ 307 BGB] standhalten. Kennen wir die Formulierung dieser Ende 2012 von gas.de verwendeten AGB-Klausel, um eine Einschätzung abgeben zu können ?

3. Darüber hinaus sind Preiserhöhungen nur insoweit zulässig, wie sie der Billigkeit [§ 315 BGB] entsprechen und dürfen keinesfalls zu einer Erhöhung des Gewinnanteils des Versorgers führen [BGH-Rechtsprechung].
Von Letzterem ist bei einer Erhöhung des Gas-Arbeitpreises um 18 % ab 01.01.2014 (?) wohl kaum auszugehen!

Wenn @winnetuo3 sich zu diesen Punkten mal konkret äußern würde, dann wäre eventuell eine Einschätzung möglich, ob ein Widerspruch gegen die Preiserhöhung und deren NICHT-Bezahlung erfolgsversprechend sein kann.     


Und noch eine Off-Topic - Anmerkung zu „Weitergabe der staatlich verordneten Umlagen“ bei Strom:
Umlagenerhöhungen sind nicht „staatlich verordnet“, zumindest nicht mit der Auswirkung,
wie uns das viele Versorger weismachen wollen  -  und daher ist eine 1:1 - Weitergabe oftmals eher nicht rechtens (siehe dazu diverse Ausführungen hier im Forum, insbesondere die Beiträge von @RR-E-ft)! 

PLUS:

--- Zitat von: khh am 17. Februar 2014, 13:23:55 ---Und noch eine Off-Topic - Anmerkung zu „Weitergabe der staatlich verordneten Umlagen“ bei Strom:
Umlagenerhöhungen sind nicht „staatlich verordnet“, zumindest nicht mit der Auswirkung,
wie uns das viele Versorger weismachen wollen  -  und daher ist eine 1:1 - Weitergabe oftmals eher nicht rechtens (siehe dazu diverse Ausführungen hier im Forum, insbesondere die Beiträge von @RR-E-ft)!
--- Ende Zitat ---
@ khh, das riecht mir jetzt aber doch etwas nach Beschönigung. So kann man den Staat als Verbraucher nicht aus der Verantwortung für die Strompreise entlassen und den Schwarzen Peter alleine den Versorgern zuschieben.

Der Strompreis unterliegt in Deutschland einer zunehmenden staatlichen Steuerung und einem staatlich sanktionierte Anteil, der mehr als die Hälfte des Endverbraucherpreises ausmacht. Selbstverständlich sind neben den Steuern und Abgaben auch die Umlagen staatlich verordnet. Was denn sonst?!

Dazu kommen noch staatlich regulierte Entgelte für Transport und Verteilung.

Diese staatlich sanktionierten (verordneten) Preisbestandteile sind in der Kalkulation eines jeden seriösen Versorgers zu berücksichtigen. Ob andere Preisbestandteile, z. B. die Beschaffung, die ebenfalls in die Preiskalkulation einfliessen, eine gegenläufige Tendenz aufweisen, steht auf einem anderen Blatt. Es geht um einen gerechten Preis, der aus allen Preisbestandteilen zu bilden ist. Zu einer Preiskalkulation, die einen Verlust zum Ergebnis hat, wird der Versorger nach dem Gesetz [§315 BGB] nicht verpflichtet. Fakt ist, dass die staatlichen Preisbestandteile an Zahl und Umfang ständig zunehmen.

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