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khh:

--- Zitat von: PLUS am 18. Februar 2014, 14:20:49 ---Energielieferverträge sind aber nicht generell Dauerschuldverhältnisse, sie können auch auf einen exakten Zeitraum befristet sein. Dann folgt auf den Eneregieliefervertrag ein neuer Energieliefervertrag mit neuen Konditionen.
--- Ende Zitat ---
und

--- Zitat von: PLUS am 18. Februar 2014, 14:48:34 ---Präzise ja, es ist im engen Sinn ein Dauerschuldverhältnis aber ist es auch ein unbefristetes? Es soll solche auch als befristete Energielieferverträge geben ohne einseitiges Preisanpassungsrecht. Was da von @winnetuo3 genau abgeschlossen wurde ist mir jedenfalls so zweifelsfrei nicht klar.
--- Ende Zitat ---

@Plus,

nochmals (wie bereits in Antwort #15): Am 07.11.2013 gab es eine Preiserhöhungsmitteilung mit eingeräumtem Sonderkündigungsrecht auf den Zeitpunkt der Wirksamwerdens der Preisanpassung. Das ergibt ausschließlich bei einem Dauerschuldverhältnis einen Sinn. Hingegen ist nirgendwo ersichtlich, dass ein neuer Vertrag mit neuen Konditionen angeboten wurde.

Sie wollen uns doch wohl nicht ernsthaft weismachen, dass Ihnen die Bedeutung dieser von @winnetuo3 genannten Fakten nicht von Anfang an völlig klar war. Was also wollen Sie bewirken mit Ihren wiederholten destruktiven Hinweisen auf die (hier auszuschließende) Möglichkeit eines sogen. Laufzeitvertrages ?  >:(

bolli:

--- Zitat von: khh am 18. Februar 2014, 13:49:05 ---@bolli,

gilt für Energielieferverträge/Dauerschuldverhältnisse nicht generell, dass durch Preisanpassungen der Gewinnanteil keinesfalls nachträglich erhöht werden darf ?  :-\

--- Ende Zitat ---
Ich meinte nicht die Erhöhung des Gewinnanteils sondern die Anwendbarkeit des § 315 BGB. Dieser gilt meines Wissens nur für Verträge mit Leistungsbestimmungsrecht einer Seite. Diese unterliegen dann in weiteren der Billigkeitskontrolle. Im Falle von Sonderverträgen mit gültigen Preisanpassungsklauseln, die kein Leistungsbestimmungsrecht enthalten, sind diese Dinge individuell vereinbart und unterliegen dieser Kontrolle gem. § 315 BGB nicht. Letzteres hat der BGH schon in seinem Urtel vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 entschieden. Für Sie ist möglicherweise Ziffer 17 der Entscheidung interessant, in der die Energielieferung eben nicht mehr dem § 315 unterworfen wird (wenn es sich um einen vorliegenden Sondervertrag handelt), da es dazu einer gewissen Monopolstellung bedürfe, die nicht vorliegt, da man den Strom- bzw. Gasversorger im Sondervertrag ja wechseln kann.

Allerdings unterliegen die Sonderverträge den Bedingungen des § 307 BGB und ein Verstoß gegen  das sogenannte Äquivalenzprinzip indem die Gewinne nachträglich erhöht werden, stellt so einen Verstoß dar. Ob aber automatisch eine Erhöhung von 18% auch eine Gewinnerhöhung beinhaltet, kann so kaum festgestellt werden. ABER, man hat ja ein Sonderkündigungsrecht und muss die Erhöhung nicht mitmachen (wenn man dieses Recht nicht "verschläft"). Des weiteren besteht die Möglichkeit, dass die Preiserhöhung unwirksam ist, weil sie gegen § 307 BGB verstößt, indem sie die vom BGH aufgestellten Grundsätze für eine Preisanpassungsklausel nicht erfüllt.

Also nochmal zur Klarstellung: Gewinnerhöhung im Sondervertrag bei Preiserhöhung: Nein
Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB im Sondervertrag nur dann, wenn Leistungsbestimmungsrecht vorliegt.

Ich hoffe, es ist jetzt klarer geworden.

winnetuo3:
Ich möchte allen Beteiligten:
DieAdmin, khh, bolli, Plus, Didaakt, und Wechselprofi,
recht herzlich für Ihre sehr hilfreichen Beiträge danken .
Meine vorletzte Chance, mit einem Anwalt meiner Rechtsschutzversicherung zu beraten, habe ich wahrgenommen.
Gas.de und alles Gesummse was dort dranhängt sind schon alte gute Bekannte bei vielen Anwälten, in allen juristischen Etagen bis zum EuGH und stehen mit Ihren Machenschaften unter schärfster Beobachtung.
Unter Abwägung einer Aufwand- Nutzenanalyse zum Beitritt  zu einem Rechtsverfahren steht nicht mehr im Verhältnis.
Deshalb ziehe ich vorläufig die Reissleine und warte die weitere Entwicklung ab.
Ein Telefonat mit VERIVOX um Abhilfe des Problems zu schaffen verlief äußerst unzufrieden, denn Gas.de hat VERIVOX mit einem  Teil seiner vertraglichen Abwicklungen beauftragt.
Fazit daraus;  auch dort ist ebenfalls äußerste Vorsicht geboten.
Es ist leider sehr bedauerlich, dass hier wiederum ein Großkonzern auf Augenhöhe der 4 Energieriesen gezüchtet wird und der Kunde das Nachsehen hat.

wechselprofi:
Entschuldigung für meine Verwechslung von stromio und gas.de. Das passiert, wenn man es eilig hat. Der Hinweis auf Schwesterfirmen ist selbstverständlich richtig, bei den gleichen in beiden Firmen Handelnden kommt der Begriff "Siameschische Zwillinge" durchaus in Betracht.

winnetuo3:
Positive Meldung von Gas.de.
Nach dem ich auf mein Widerspruchsschreiben vom 07.02.2014 und Androhung von Sonderkündigungsrecht und allen E-Mails  nichts mehr von Gas.de hörte, kam am 20.02.2014 ein E-Mail mit folgendem Text:

Wir haben bereits die Beendigung des Gasliefervertrags bei dem zuständigen Netzbetreiber veranlasst. Eine Rückabwicklung ist nicht mehr möglich, sodass die Kündigung zum 31.12.2014 bestehen bleibt.

Auf Grund des Druckfehlers in dem Preisanpassungsschreiben werden wir Ihnen selbstverständlich für das Jahr 2014 die ursprünglichen Preise einstellen. Hierzu erhalten Sie in den nächsten Tagen noch eine gesonderte Information.

Aha, ein Druckfehler wars also.  Na wers glaubt usw.........

Jezt wartete ich auf die schriftliche Information.

Ich wartete ab bis 24.02.2014 ca 17:00 Uhr und versuchte es einfach mal mit telefonieren.
Bei Gas.de hatte ich auch so ca. nach 10  Minuten Wartezeit eine Dame   dran.

Meine Frage, wo denn nun das Schreiben bliebe ?
Antwort, da gibt es nichts mehr zu schreiben, das war bestrimmt eine neue Mitarbeiterin.

Ich ließ nicht locker, das wollte ich gerne schriftlich.
Nach weiteren 10 Minuten kam dann die Preisbestätigung per E-Mail, allerdings läuft der Vertrag dann halt noch bis 31.12.2014. Damit und dem Preis kann ich leben.

Ende Gut alles Gut.

Nochmal vielen Dank an alle Beteiligten.

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