Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Almado - Steht mir 25% Neukundenbonus beim Vertrag vom 01.01-31.12.13 zu?
Bodensatz:
--- Zitat von: khh am 07. März 2014, 13:15:00 ---
--- Zitat von: Bodensatz am 07. März 2014, 12:26:57 ---Wie verhält sich denn die Schlichtungsstelle, wenn man keinen Antrag vorlegt, bzw. vorlegen kann?
--- Ende Zitat ---
Dann fehlt womöglich ein "Beweis" und vermutlich kann von der Schlichtungsstelle (wie vom Gericht) nur das berücksichtigt werden, was substantiell vorgetragen wird und beweisbar ist. ???
--- Ende Zitat ---
Dass die SE nur das berücksichtigen kann, was ihr vorliegt, ist klar.
Würde die SE einem Antrag denn grundsätzlich bearbeiten und dem nachgehen, wenn man keinen Versorgungsantrag beifügt?
Wenn letztgenannter nicht beigefügt wird, könnten ja trotzdem ausreichend Beweise vorhanden sein, um ein Fehlverhalten des Versorgers zu belegen. Es wäre dann sehr unschön, aber eben nicht undenkbar, dass die SE quasi aus formalen Gründen den ihr zugedachten Zweck nicht erfüllt.
--- Zitat ---
--- Zitat von: Bodensatz am 07. März 2014, 12:26:57 ---Da die meisten Leute die Anträge online stellen, dürften auch die meisten keinen Antrag haben.
--- Ende Zitat ---
Weil häufig versäumt wurde und wird, sich diesen Bestandteil des Vertrages oder zumindest die Tarifdetails der Portalseite/der Anbieter-HP abzuspeichern oder auszudrucken. :(
--- Ende Zitat ---
Ich habe mir gerade die Screenshots angesehen, die ich damals vom Bestellprozess gemacht habe.
Die Webseiten erstrecken sich allesamt über mehr als eine Bildschirmseite, sodass die Ausdrucke nicht einfach sind. Man muss, wenn man einen Überblick haben möchte, mehre Seiten zusammensetzen.
Am Ende des Bestellprozesses, wird auch keine Button eingeblendet, über den man den gerade gestellten Antrag ausdrucken könnte. Manche Webseiten bieten so etwas an.
Darf der Versorger dem Verbraucher in dem Fall zumuten, dass er den Versorgungsantrag in vielen unübersichtlichen Teilen ausdruckt?
Oder wird vielleicht anders herum ein Schuh daraus? Da der Versorger die Webseite für den Antrag so unübersichtlich gestaltet, ist er vielleicht in der Beweispflicht. Vielleicht muss er dann beweisen, dass Aussagen es Verbrauchers über den Antrag nicht stimmen.
Ich halte das für möglich, da der Verbraucher in D vom Gesetzgeber in einigen Fällen ziemlich in Watte gepackt wird. Ich denke da z.B. an gewisse Klauseln in Wohnraum-Mietverträgen, die nur dann wirksam sind, wenn sie manuell eingetragen werden und nicht schon im Vordruck stehen. Inhaltlich ist es das Gleiche, aber die Form eine andere.
khh:
--- Zitat von: Bodensatz am 08. März 2014, 14:50:13 ---... Würde die SE einem Antrag denn grundsätzlich bearbeiten und dem nachgehen, wenn man keinen Versorgungsantrag beifügt? ...
--- Ende Zitat ---
Bearbeitet wird die Beschwerde sicherlich, es bleibt dann aber nur die Vertragsbestätigung von Almado. :(
Versuchen Sie doch mal, ob das Vergleichsportal Ihnen jetzt noch eine Kopie des Antrags bzw. Auftrags oder etwas anderes zu Verfügung stellen kann (benötigt wird eine Unterlage, wo ein um den Bonus reduzierter im 1. Jahr zu zahlender Betrag ausgewiesen wird!).
--- Zitat von: Bodensatz am 08. März 2014, 14:50:13 ---Ich habe mir gerade die Screenshots angesehen, die ich damals vom Bestellprozess gemacht habe. Die Webseiten erstrecken sich allesamt über mehr als eine Bildschirmseite, sodass die Ausdrucke nicht einfach sind. ...
Am Ende des Bestellprozesses, wird auch keine Button eingeblendet, über den man den gerade gestellten Antrag ausdrucken könnte. ...
--- Ende Zitat ---
Vielleicht ist der Ausdruck des Screenshots auf einer Seite ja technisch lösbar?
Bspw. bei Verivox können über den Button "Mehr zu Ihrem Tarif" die Vertragsdetails einschließlich des im 1. Jahr zu zahlenden Betrages ausgedruckt werden!
berghaus:
--- Zitat ---von khh in Antwort 178
Dann fehlt womöglich ein "Beweis" und vermutlich kann von der Schlichtungsstelle…..
--- Ende Zitat ---
(blau hervorgehoben durch mich)
So ist es richtig! Nicht gleich von unumstößlichen Fakten ausgehen!
Mehr wollte ich mit meiner Antwort #48 auch nie gesagt haben.
--- Zitat ---von berghaus an@khh
nun nehmen Sie doch Tenker und anderen Betroffenen nicht jeden Mut.
Bisher gibt es doch noch gar keinen Fall, in dem almado so argumentiert.
--- Ende Zitat ---
berghaus 08.03.14
khh:
@berghaus
Ihre vorstehende "Belehrung" ist mehr als überflüssig >:( !
Fakten sind Fakten und Vermutungen sind Vermutungen.
Ich weiß zu differenzieren, SIE anscheinend nicht.
khh
Didakt:
--- Zitat von: Bodensatz unter Antwort #188 ---Dass die SE nur das berücksichtigen kann, was ihr vorliegt, ist klar.
Würde die SE einem Antrag denn grundsätzlich bearbeiten und dem nachgehen, wenn man keinen Versorgungsantrag beifügt?
Wenn letztgenannter nicht beigefügt wird, könnten ja trotzdem ausreichend Beweise vorhanden sein, um ein Fehlverhalten des Versorgers zu belegen. Es wäre dann sehr unschön, aber eben nicht undenkbar, dass die SE quasi aus formalen Gründen den ihr zugedachten Zweck nicht erfüllt.
--- Ende Zitat ---
Bezüglich des vorstehenden Zitatinhalts siehe auch Ausführungen zu den Antworten # 156 (Ziff. 4. u. 5.), #166 (letzter Absatz) und # 172.
Zum besseren Verständnis wird nachstehend noch einmal kurz auf die Verfahrensweise und die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle Energie (SE) eingegangen:
Das Schlichtungsverfahren orientiert sich am Zivilverfahrensrecht, das u. a. in der ZPO geregelt ist. Hierbei gilt die sog. „Dispositionsmaxime“. Sie wirkt sich u. a. bei der Einleitung des Verfahrens aus. Grundsätzlich setzt die Partei (also der Antragsteller) das Verfahren in Gang. Zugleich bewirkt die Dispositionsmaxime die Bindung an den Antrag. Die SE kann nur das schlichten, was die Parteien tatsächlich auch beantragt haben. Hält die SE beispielsweise ein vom Antragsteller geforderten Bonibetrag für zu niedrig angesetzt, so darf sie nicht einen über den Antrag hinausgehenden Betrag zusprechen. Allerdings hat die SE die Pflicht, auf sachdienliche Anträge der Parteien hinzuwirken.
Die sog. „Verhandlungsmaxime“ oder auch Beibringungsgrundsatz betrifft den Sachverhalt, welcher der SE zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Tatsachen, die zur Grundlage der Schlichtungsentscheidung gemacht werden, haben ausschließlich die Parteien beizubringen. Die Auswirkungen der Verhandlungsmaxime sind weitreichend. Die Parteien wählen nicht nur aus, welche Tatsachen sie der SE unterbreiten. Zugleich bestimmen sie durch Bestreiten der vom Antragsgegner vorgebrachten Tatsachen, welche Beweise erhoben werden müssen. An dieses Verhalten ist die SE gebunden und kann grundsätzlich nicht eigenes Wissen ohne vorherige Beweiserhebung verwerten. Die Parteien müssen darüber hinaus aber auch die Beweismittel benennen.
Und letztlich beinhaltet das Grundgesetz (Art. 103 Abs. 1 GG) schließlich das Recht jeder Partei, zum Vortrag des Antragsstellers/Antraggegners Stellung zu nehmen. Erst wenn diese Möglichkeit der Äußerung zum gegnerischen Vortrag gegeben ist, kann dieses zur Grundlage einer Schlichtungsentscheidung gemacht werden.
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