Energiepreis-Protest > DEG Deutsche Energie
envitra
Ben:
Ich habe gerade bei Verivox einen neuen Stromanbieter entdeckt: envitra.
Der Arbeitspreis beträgt bei mir nur supergünstige 21,1555 ct/kWh + 10,28 € Grundpreis.
Sogar die Preisbestandteile lassen sich einblenden.
http://envitra.de/
khh:
Hallo Ben,
was Sie immer für neue "Sterne am Versorgerhimmel" ausgraben !
Bei der 'envitra Energie GmbH' handelt es sich lt. Bilanz 2011 (eine aktuellere ist nicht veröffentlicht) um eine kleine Kapitalgesellschaft mit einem gezeichneten Kapital von lediglich 25 TEUR und einem "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" von insgesamt 85,3 TEUR :o !
Geschäftsführer ist ein Tillmann Raith (mal googeln! ???), der zuvor bis 2011 Geschäftsführer der (fast vor die Wand gefahrenen) Envacom Service GmbH war, welche seinerzeit von Gazprom übernommen und als Gazprom Energy weitergeführt wurde (siehe Bord "Stadt/Versorger » G » Gazprom Energy").
Wenn man sich den dortigen Thread "Envacom: Neue Kündigungswelle wie bei Teldafax???" anschaut, dann ist Skepsis und VORSICHT bzgl. der 'envitra Energie GmbH' wohl angebracht.
Ben:
Jetzt weiß ich, warum der Anbieter so günstig ist: er berechnet keine Mwst auf die EEG-Umlage.
Diese Argumentation kennt man schon von einem anderen Anbieter.
Ben:
Muss die Mwst auf die EEG-Umlage überhaupt berechnet werden?
khh:
JA - siehe www.hoech-partner.de am 09.07.2013 zur diesbzgl. "Unsinn-Behauptung" von Care Energy (Autor: Dr. Thomas Höch, RA / Fachanwalt für Steuerrecht) - Auszug:
--- Zitat ---Experten wissen aber, dass die umsatzsteuerliche Behandlung sowohl durch die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) als auch durch Vertriebsunternehmen völlig korrekt ist. Nach Abschaffung des physikalischen Ausgleichs auf der vierten Stufe des EEG-Wälzungsmechanismus mit Inkrafttreten der Ausgleichsmechanismusverordnung findet zwischen ÜNB und Elektrizitätsversorgungsunternehmen keine Stromlieferung mehr statt. Die Vertriebsunternehmen zahlen die EEG-Umlage aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung und erhalten hierfür keine Gegenleistung in Form einer Stromlieferung durch den ÜNB mehr. Folglich liegt auch kein steuerbarer Vorgang im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vor.
Im Verhältnis vom Vertriebsunternehmen zum Endkunden liegen die Dinge anders. Die Stromlieferung ist hier ein steuerbarer Vorgang. Dass EEG-Belastungen bei der Preisbildung berücksichtigt werden, ändert nichts daran, dass auf den Nettopreis Umsatzsteuer zu erheben ist. Also ist die steuerliche Behandlung der EEG-Umlage völlig korrekt.
--- Ende Zitat ---
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