Energiepreis-Protest > LEW Lechwerke AG Augsburg

Frage zu Änderung der AGB

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Jokeman14:
Hallo,

die LEW hat mich im Januar 2014 angeschrieben, neue AGB zugesandt und möchte nun eine unterschriebene Einverständniserklärung zurück. Die AGB sind auf einem Blatt Din A4, Vorder- und Rückseite eng bedruckt.

Kann ich als Kunde eine Version verlangen, die die angestrebten Änderungen in den AGB kenntlich macht, z.B. Fettdruck, Seitenstrich, o.ä.?

Gruß
Jokeman14

khh:

--- Zitat von: Jokeman14 am 25. Januar 2014, 16:53:05 ---die LEW hat mich im Januar 2014 angeschrieben, neue AGB zugesandt und ...
Kann ich als Kunde eine Version verlangen, die die ...
--- Ende Zitat ---

Eher nicht, es ist m.E. zumutbar, dass Sie selbst Alt- und Neu-AGB nebeneinander legen und vergleichen. Unterschreiben müssen Sie nicht, oder haben Sie einen derart günstigen Vertrag, dass Sie eine ordentliche, fristgemäße Kündigung durch die LEW nicht riskieren wollen ?

Interessant wäre zu wissen, WARUM die LEW auch für Bestandskunden eine neue AGB einführen möchte. Ist eventuell die bisherige AGB-Preisanpassungsklausel fragwürdig (wie lautet die ?) und werden womöglich Rückforderungsansprüche seitens der Kunden befürchtet ?

PLUS:

--- Zitat von: Jokeman14 am 25. Januar 2014, 16:53:05 ---Kann ich als Kunde eine Version verlangen, die die angestrebten Änderungen in den AGB kenntlich macht, z.B. Fettdruck, Seitenstrich, o.ä.?
--- Ende Zitat ---
Verlangen nicht, aber ein guter Versorger bietet diesen Service und das ist bei den Lechwerken der Fall: Gegenüberstellung Alte AGB Stand 12.2009 - Neue AGB Stand 09.2013

khh:
Die Preisanpassungsklausel der alten AGB Stand 12.2009

--- Zitat ---3 Preisänderungen
3.1 Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. LEW ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
3.2 Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit LEW gemäß Ziffer 3.3 die Einleitung eines Wechsels des Versorgungsverhältnisses durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
3.3 Der Vertrag kann im Falle einer Änderung der Preise mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung gekündigt werden.
--- Ende Zitat ---
entspricht der Gas- bzw. StromGVV Abs. 2 und 3. Die in der AGB-Ziff. 3.3 bestimmte Frist gibt es in den Grundversorgungsverordnungen und im EnWG allerdings nicht.

Gemäß EuGH-Urteil v. 21.03.2013, Az C-92/11 und BGH-Urteil v. 31.07.2013, Az VIII ZR 162/09 ist davon auszugehen, dass die vorstehende AGB-Klausel unwirksam ist und erfolgte/vorgesehene Preiserhöhungen zurückgefordert werden können bzw. nicht bezahlt werden müssen.

Ein entsprechender Widerspruch gegen die innerhalb der letzten 3 Jahre zugegangenen Verbrauchsabrechnungen sowie gegen die darin enthaltenen Preiserhöhungen ist anzuraten.
(Anmerkung: Lt. BGH-Rechtsprechung wirkt ein erstmaliger Widerspruch maximal 3 Jahre zurück!)

Jokeman14:
Heute habe ich Antwort von der LEW bekommen: Beigelegen hat das bei PLUS verlinkte Dokument. Der Service stimmt also.

Da ich nicht lange bei LEW bin, habe ich dort unter den alten AGBs noch keine Preiserhöhungen erfahren.

Vielen Dank für die Rückmeldungen!  :D

 

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