Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Sonderkündigungsrecht bei Preisanpassung - Vorgehen Kündigung, Fristen  (Gelesen 16545 mal)

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Offline enwg_newbee

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Hallo Forum,

ich bin bei der Recherche kürzlich auf diese Plattform gestoßen und möchte Sie gern um Unterstützung bei der Klärung folgender Fragen bitten:

Welche Fristen gelten bei einem Sonderkündigungsrecht wg. Preisanpassung? Wer darf das Sonderkündigungsrecht erklären?

Hintergrund:
Aufgrund von Preisanpassungen wollte ich meinen Versorger wechseln. Mein Vertag hat eigentl. eine Laufzeit von einem Jahr, mit automatischer Verlängerung, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die Preisanpassung ist zum 01.01.2014 in Kraft getreten und in den AGBs meines Versorgers heißt es, dass ich "ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist" den Vertrag "jederzeit" kündigen kann.
Mit dem Wechsel zu einem neuen Lieferanten wollte ich daher jetzt zum 31.01.2014 meinen Vertrag kündigen, bin dabei aber auf folgende Probleme gestoßen:

1) Mein neuer Versorger hat beim alten Lieferanten gekündigt, mein alter Lieferant lehnte die Kündigung aber wg. Vertragsbindung ab. Der alte Versorger verlangt, dass ich selbst kündige, da ich nur so mein Sonderkündigungsrecht nutzen könnte. Aber ist das in Hinblick auf §312h BGB rechtens? Außerdem dachte ich, dass die Kündigung in jedem Fall auch von meinem neuen Lieferanten ausgesprochen werden kann?

2) Steht mir ein Kündigungsrecht zum 31.01.2014 zu, oder bin ich wg. §41 EnWG i.V.m. § 5 Abs. 3 StromGVV und § 314 BGB an das Wirksamwerden zum 01.01.2014 gebunden? Aufgrund meiner bisherigen Recherche bin ich mir bzgl. des Kündigungszeitpunktes jetzt nicht mehr ganz sicher. Zumal mein Versorger in seinen AGBs auf die GVV verweist, auch im Sonderkundenbereich. Hätte ich also bereits bis zum 01.01.2014 kündigen müssen?

Über eine Antwort und Ihre fachliche Meinung würde ich mich sehr freuen. Kann mir vlt. auch jemand ein paar Tipps für die weitere Recherche zu diesem Thema geben?

Vielen Dank! MfG enwg_newbee

(Sorry, der Start der Umfrage war ein Versehen. Daher hier jetzt nochmal als normales Thema.)

Offline bolli

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Hätte ich also bereits bis zum 01.01.2014 kündigen müssen?
So ist es. Bei Preiserhöhungen hat man ein Sonderkündigungsrecht vom Zeitpunkt der Verkündigung bis zum vom Versorger genannten Zeitpunkt oder, wenn ein solcher nicht genannt ist, spätestens bis zum Inkrafttreten der Preiserhöhung. Danach nicht mehr.

Da diese Sonderkündigung oft fristgebunden ist, empfiehlt sich aus Termingründen oft eine persönliche Kündigung. Diese bzw. das Kündigungsbestätigungsschreiben sollte man dann dem vorgesehenen neuen Versorger mitteilen.

In Ihrem Fall dürfte der Zeitpunkt für eine außerordentliche Kündigung verstrichen sein und Sie müssen entweder den Vertrag ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen oder abwarten, ob bis dahin nochmals ein Grund zur Sonderkündigung geliefert wird.

Offline enwg_newbee

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Hallo,

danke für die erste Stellungnahme.

In §41 Abs. 3 EnWH heißt es "Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen". Danach ist für die die Bindung an eine Frist (und sei es bis zum Wirksamwerden der Änderung) nicht erkennbar.
In dem Preisanpassungsschreiben meines Versorgers ist dieser Gesetzestext 1:1 übernommen. In den AGBs steht auch nur, dass man bei Vertragsänderung bzw. Preisanpassungen "jederzeit" kündigen kann. Damit ist für mich wieder kein Verweis auf eine Frist gegeben. Und da ich dachte, dass das EnWG als "richtiges" Gesetz über der StromGVV steht, wäre der Passus in §5 Abs. 3 StromGVV "Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen." m.E. nach auch nicht so wirklich bindend, oder sehe ich das falsch?

Vielen Dank!

Offline khh

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Hallo enwg_newbee,

ich befürchte, dass Ihr Noch-Versorger (um wen handelt es sich, oder ist das ein Geheimnis ;)) in allen Punkten zutreffend argumentiert und handelt. Aber vielleicht kommt einer der hier vertretenen Juristen ja noch mit einer anderen Einschätzung.

Interessant finde ich aber Ihre nachstehende Aussage:
Zumal mein Versorger in seinen AGBs auf die GVV verweist, auch im Sonderkundenbereich.
Frage: Entspricht die verwendete AGB-Preisanpassungsklausel (ohne jede Ergänzung)
auch § 5 Abs. 2 StromGVV ?

Sollte das der Fall sein, dann dürfte eine solche Klausel und damit auch die Preiserhöhung ab 01.01.2014 unwirksam sein (vgl. EuGH-Urteil v. 21.03.2013, Az. C-92/11 und BGH-Urteil v. 31.07.2013, Az. VIII ZR 162/09).

Gruß, khh
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Offline PLUS

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In §41 Abs. 3 EnWH heißt es "Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen". Danach ist für die die Bindung an eine Frist (und sei es bis zum Wirksamwerden der Änderung) nicht erkennbar. ..
Der Gesetzgeber hat hier keine Frist gesetzt, warum auch immer? Jetzt ist das eine Auslegungsfrage für die Juristen. Der § 41 EnWG hat ja schon zu hefigen Diskussionen hier im Forum geführt. Offensichtlich ist da noch mehr Bedarf. Dann sollte besser hier weiterdiskutiert werden: Der neue § 41 Abs. 3 EnWG

Hier war die Schlichtungsstelle ("fristgemäß") schon tätig:

Zitat
Unter die in § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG genannten Vertragsbedingungen fallen zudem entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin insbesondere auch Preisänderungen. Denn der vereinbarte Preis bestimmt das Maß der Hauptleistungspflichten des Letztverbrauchers und stellt damit die wichtigste Vertragsbedingung für den Verbraucher dar. Es gibt keinerlei plausible Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber ausgerechnet diese für den Verbraucher wichtigste Vertragsbedingung nicht unter § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG fassen wollte.
Da die Beschwerdegegnerin vorliegend wie dargestellt unberechtigterweise einseitig die Vertragsbedingungen geändert hat, besaß der Beschwerdeführer in diesem Fall auch ein Kündigungsrecht, welches er mit der Kündigung vom 21.Dezember wahrgenommen hat. Diese Kündigung geschah auch fristgemäß. Denn der Beschwerdeführer hat hier innerhalb von 5 Wochen gekündigt. Dem Wortlaut nach sieht § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG sogar ein fristloses Kündigungsrecht vor. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht wie in § 41 Absatz 3 Satz 1 EnWG gesetzlich vorgeschrieben über sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, unterrichtet hat, ist eine Zeit von 5 Wochen jedenfalls als fristgemäß anzusehen. Folglich hat der Beschwerdeführer den Vertrag wirksam gekündigt, so dass das Vertragsverhältnis am 31. Januar 2012 endete.
Quelle: Schlichtungsstelle Energie - Seite 2

Offline enwg_newbee

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Guten morgen und recht herzlichen Dank für die bisherige Beteiligung! :)

@khh Die rechtmäßige Einbeziehung der GVV sehe ich bei meinem Versorger schon als gegeben an. Aufgrund der sehr weichen AGB-Formulierungen ("jederzeitiges" Kündigungsrecht bei Preisanpassungsklauseln lt. Preisanpassungsschreiben, AGB zu Punkt Preisänderungen: "Ändert die XXX die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen." -> Wortlaut 1:1 EnWG, Hinweis in den AGB "Diese Bedingungen werden durch die Regelungen der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26.10.2006 (StromGVV) einschließlich der Ergänzenden Bedingungen (...) in der jeweils gültigen Fassung ergänzt.") ist für mich eine wirksame Einbeziehung der GVV erfolgt.

@PLUS Dieses Urteil der Schlichtungsstelle habe ich bereits gelesen. Nur leider findet sich auch in dieser Einschätzung keine genaue Definition was genau "fristgerecht" bedeutet, d.h. welche Frist überhaupt anzusetzen ist. Hier wäre ich über Auslegungshinweise, gern auch mit rechtlicher Untermauerung (§) sehr dankbar.

Offline bolli

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Offensichtlich ist da noch mehr Bedarf. Dann sollte besser hier weiterdiskutiert werden: Der neue § 41 Abs. 3 EnWG
Bei der dortigen Diskussion ging es aber um eine andere Frage, die sich aus §41 Abs. 3 EnWG ergab. Dieses hatte nichts mit der Frist an sich zu tun. Daher sollte man DA sicher nicht weitermachen (auch wenn es formal die gleiche Rechtsvorschrift betrifft).

Hier war die Schlichtungsstelle ("fristgemäß") schon tätig:

Zitat
Unter die in § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG genannten Vertragsbedingungen fallen zudem entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin insbesondere auch Preisänderungen. Denn der vereinbarte Preis bestimmt das Maß der Hauptleistungspflichten des Letztverbrauchers und stellt damit die wichtigste Vertragsbedingung für den Verbraucher dar. Es gibt keinerlei plausible Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber ausgerechnet diese für den Verbraucher wichtigste Vertragsbedingung nicht unter § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG fassen wollte.
Da die Beschwerdegegnerin vorliegend wie dargestellt unberechtigterweise einseitig die Vertragsbedingungen geändert hat, besaß der Beschwerdeführer in diesem Fall auch ein Kündigungsrecht, welches er mit der Kündigung vom 21.Dezember wahrgenommen hat. Diese Kündigung geschah auch fristgemäß. Denn der Beschwerdeführer hat hier innerhalb von 5 Wochen gekündigt. Dem Wortlaut nach sieht § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG sogar ein fristloses Kündigungsrecht vor. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht wie in § 41 Absatz 3 Satz 1 EnWG gesetzlich vorgeschrieben über sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, unterrichtet hat, ist eine Zeit von 5 Wochen jedenfalls als fristgemäß anzusehen. Folglich hat der Beschwerdeführer den Vertrag wirksam gekündigt, so dass das Vertragsverhältnis am 31. Januar 2012 endete.
Quelle: Schlichtungsstelle Energie - Seite 2

Nach der Schilderung des Falles gehe ich davon aus, dass in dem Fall der Schlichtungsstelle eine Preisänderung zum 01.02. ausgesprochen wurde und der Beschwerdeführer daher seinen Vertrag zum 31.01., also vor Beginn des Greifens der Preiserhöhung, sonderkündigen wollte. Dieses hatte ihm wohl der Versorger verwehrt, wie dieses einige eine Zeit lang gemacht haben und teilweise noch heute machen.
Ob die getätigten Aussagen auch noch gelten, wenn der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung schon verstrichen ist, ist nicht ersichtlich. Es dürfte möglicherweise auch auf die Zeitpunkte ankommen, zu dem der Kunde Kenntnis von der beabsichtigten Preiserhöhung erhalten hat. Dazu hat der TE aber bisher noch nichts gesagt.
Dafür hat er aber geäußert, dass in den AGB ein Bezug auf die GVV hergestellt wurde. Hier müsste man tatsächlich nochmal prüfen, wie weit diese Bezugnahme geht. Aber aus dieser Bezugnahme habe ich dann (möglicherweise etwas vorschnell, da näheres noch nicht bekannt) hergeleitet, dass hier wohl die Preisanpassungsregelungen der GVV gelten sollen, wo in §5 Abs. 3 geregelt ist, dass "der Kunde das Recht (hat), den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen." Dieses setzt meines Erachtens voraus, dass der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen eben noch nicht verstrichen ist, wie im vorliegenden Fall.

@enwg_newbee
Zwar handelt es sich beim EnWG tatsächlich um ein "echtes" Gesetz, aber die StromGVV (und auch die GasGVV) hat in § 39 Abs. 2 des EnWG ihre Ermächtigungsgrundlage zum Erlass und ist somit wohl als konkretisierende Verordnung anzusehen. Im Sinne von "Lex spezialis vor Lex generalis" sollte daher die GVV die konkretere Norm sein. Daher sollte für den Fall, dass die GVV auf Ihren Sondervertrag in diesem Punkt anzuwenden ist, auch die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 StromGVV gelten. Ob dieses der Fall ist, kann ohne Kenntnis der genauen AGB-Formulierungen nicht beurteilt werden.

Im übrigen sagt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zum Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen:
Zitat
Auch Sonderkunden haben ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht anlässlich von Preiserhöhungen. Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG können sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen und den Anbieter wechseln. Allerdings verwenden einige Stromanbieter Preiserhöhungsklauseln, die bei Preiserhöhungen aufgrund gestiegener staatlicher Umlagen, Abgaben oder speziell bei Erhöhung der EEG-Umlage das Kündigungsrecht ausschließen. Solche Klauseln sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale unwirksam.
 
Man muss jedoch damit rechnen, dass der Anbieter sich auf seine Klauseln beruft und eine Kündigung nicht anerkennen wird. Daher sollten Sonderkunden ebenfalls zunächst einen Tarifcheck vornehmen und prüfen, ob sich eine Kündigung und der Wechsel zu einem anderen Anbieter lohnen. Ist das der Fall, kommt eine Kündigung in Betracht. Die Verbraucherzentralen empfehlen Kunden, die wechseln möchten, unverzüglich zu kündigen, also sofort nachdem Sie die Mitteilung über die geplante Änderung erhalten haben. Das gilt unabhängig davon, dass sie - rechtlich gesehen - noch bis zu dem Zeitpunkt kündigen könnten, zu dem die Preiserhöhung wirksam wird.

Strompreiserhöhung – was man tun kann

Offline enwg_newbee

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@ bolli Vielen Dank für Ihre Antwort. Wenn ich das richtig verstehe, liegt also der Schlüssel zu der Antwort in der Frage der Anwendbarkeit bzw. Gültigkeit des § 5 Abs. 3 StromGVV.

Bezügl. der Fristbestimmung sagten Sie, dass der Zeitpunkt der Inkenntnissetzung auch entscheidend für eine mögliche Frist wäre. Mein alter Versorger hat mich mit Schreiben vom 29.10.2013 über die anstehende Preiserhöhung zum 01.01.2014 informiert. Daher sind die vom EnWG geforderten 6 Wochen auf jeden Fall eingehalten worden.

Nach den bisherigen Einschätzungen bzw. Antworten sieht es also bzgl. der Kündigungsfrist eher schlecht für mich aus. Aufgrund der späten Kündigung (nach dem Wirksamwerden der Änderung) steht mir also kein (Sonder-) Kündigungsrecht zum 31.01.2014 zu und die automatische Vertragsverlängerum um Jahr greift. Somit kann ich bei rechtzeitiger Kündigung erst wieder zum 31.12.2014 den Versorger wechseln!?

Könnte ich dann aber bei der nächsten Preisanpassung und rechtzeitiger Kündigung (vor dem Wirksamwerden) dennoch durch einen neuen Lieferanten kündigen lassen, oder muss ich die Sonderkündigung zwingend selbst aussprechen?

Vielen Dank!

Offline khh

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... Mein alter Versorger hat mich mit Schreiben vom 29.10.2013 über die anstehende Preiserhöhung zum 01.01.2014 informiert. Daher sind die vom EnWG geforderten 6 Wochen auf jeden Fall eingehalten worden. ...

Nicht das EnWG sondern die StromGVV verlangt, dass die briefliche Mitteilung an den Kunden mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Preisänderung erfolgen muss.  ;)

... Aufgrund der späten Kündigung (nach dem Wirksamwerden der Änderung) steht mir also kein (Sonder-) Kündigungsrecht zum 31.01.2014 zu und die automatische Vertragsverlängerung um Jahr greift. Somit kann ich bei rechtzeitiger Kündigung erst wieder zum 31.12.2014 den Versorger wechseln!?

Könnte ich dann aber bei der nächsten Preisanpassung und rechtzeitiger Kündigung (vor dem Wirksamwerden) dennoch durch einen neuen Lieferanten kündigen lassen, oder muss ich die Sonderkündigung zwingend selbst aussprechen?

Zur ersten Frage: Korrekt, eine ordentliche Kündigung mit Fristwahrung ist erst wieder zum Ablauf des 31.12. 2014 möglich.

Zur zweiten Frage: Das wird von den Versorgern unterschiedlich ausgelegt. Sicherheitshalber würde ich das außerordentliche Sonderkündigungsrecht selbst ausüben.

... Die rechtmäßige Einbeziehung der GVV sehe ich bei meinem Versorger schon als gegeben an. ...

Mit meiner Antwort #3 meinte ich nicht die wirksame Einbeziehung der StromGVV in Ihren Vertrag (§ 305 BGB) sondern die Wirksamkeit einer AGB-Preisanpassungsklausel analog § 5 (2) Strom-/GasGVV. Ohne ergänzende Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Anlass und Umfang der Preisanpassung, ist von der Unwirksamkeit der übernommenen GVV-Regelung als AGB-Klausel eines Sondervertrages auszugehen (vgl. die genannten Urteile des EuGH u. BGH und siehe „Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest > EuGH-Urteil vom 21.03.13 ...“, insbesondere Antwort #43)

Falls es in der bei Vertragsabschluss verwendeten AGB keine solche ergänzende Bestimmung gibt, würde ich der Preiserhöhung ab 01.01.2014 und ggf. früheren Preisanpassungen widersprechen und nur den (lt. BGH) „anerkannten“ Preis bezahlen (ein erstmaliger Widerspruch hat lt. BGH eine Rückwirkungsfrist von längstens 3 Jahre) und ggf. Rückforderungsansprüche aus vorherigen unberechtigten Preiserhöhungen geltend machen.     
« Letzte Änderung: 27. Januar 2014, 14:07:09 von khh »
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Offline RR-E-ft

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Für eine wirksame Einbeziehung der Bestimmungen der StromGVV als AGB wäre gem. § 305 Abs. 2 BGB bei einem Vertragsabschluss unter Abwesenden wohl notwendig gewesen, dass der Stromlieferant deren Wortlaut vor Vertragsabschluss mit dem Hinweis aushändigte, dass diese als AGB Vertragsbestandteil werden sollen, und der Kunde sich mit der Einbeziehung einverstanden erklärt hat.

Es ist wohl davon auszugehen, dass in den betroffenen Sondervertrag keine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen wurde, folglich die einseitige Preisänderung aus diesem Grunde unwirksam ist.

Unter dieser Prämisse macht die Ausübung eines Sonderkündigungsrechts wohl nur dann Sinn, wenn man einen anderen Lieferanten zur Hand hat, welcher künftig die Belieferung zu einem günstigeren Preis anbietet gegenüber demjenigen  Preis, welcher mit dem bisherigen Stromlieferanten bisher im Sondervertrag vereinbart war. Der maßgebliche vereinbarte Preis mit dem bisherigen Lieferanten muss nicht derjenige sein, den dieser Stromlieferant bis zum 31.12.13 verlangte, da in jenem Vertragsverhältnis auch vorangegangene einseitige Preiserhöhungen bereits aus selbem Grund  unwirksam gewesen sein können.   

Offline RR-E-ft

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Wenn in den Sondervertrag eine wirksame Preisänderungsklausel nicht einbezogen wurde, so ist der Stromlieferant grundsätzlich nicht berechtigt, den Strompreis nach Vertragsabschluss einseitig abzuändern und hat deshalb den Strom weiter zum vereinbarten Preis zu liefern, bis er sich ggf. selbst durch ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer vereinbarten Kündigungsfrist aus dem Vertrag löst.

 

Offline Wentome

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Bei uns ist es auch so.Unser Versorger hat die Preise angehoben.Das Schreiben dazu fanden wir in unserer Post als wir aus unserem drei wöchigen Urlaub nach Hause kamen. Ich habe daraufhin sofort nach einem anderen Anbieter gesucht und den auch gefunden. meinem bisherigen Anbieter habe ich die Kündigung und die Reiseunterlagen zugesandt. Wir kamen ohne wenn und aber aus dem Vertrag raus.

Offline RR-E-ft

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Soweit es sich um einen Sondervertrag mit vergleichsweise günstigem Preis handelte, der keine wirksame Preisänderungsklausel enthielt, wird sich der Lieferant sehr gefreut haben, dass er durch die Sonderkündigung schnell  von seiner Lieferverpflichtung zum günstigen Preis frei wurde.

Die Lösung des Vertragsverhältnisses liegt in einem solchen Fall zumeist im Interesse  des Lieferanten und nicht des Kunden.

 

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