Bspw. die dem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten übergeordnete „RICHTLINIE 2009/72/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009“ bestimmt:
ANHANG I
MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER KUNDEN(1)
Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere ... soll mit in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden
a) ...
b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt und auf transparente und verständliche Weise jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, ... . Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Elektrizitätsdienstleister mitgeteilt hat; ...
Die Frage ist, welche Anforderungen werden gestellt an „...
direkt und auf transparente und verständliche Weise ...“,
wobei wohl weniger allein die Betreffzeile von Bedeutung ist !?

Nicht vorstellbar ist m.E., dass die in einer bspw. 6-seitigen Email auf Seite 4 versteckte Preiserhöhungsmitteilung
(so praktiziert z.B. von Almado

) der zitierten Bestimmung genügt, rechtlich wirksam ist und bezahlt werden muss.