Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sonderkündigungsrecht bei Preisanpassung - Vorgehen Kündigung, Fristen
enwg_newbee:
Hallo Forum,
ich bin bei der Recherche kürzlich auf diese Plattform gestoßen und möchte Sie gern um Unterstützung bei der Klärung folgender Fragen bitten:
Welche Fristen gelten bei einem Sonderkündigungsrecht wg. Preisanpassung? Wer darf das Sonderkündigungsrecht erklären?
Hintergrund:
Aufgrund von Preisanpassungen wollte ich meinen Versorger wechseln. Mein Vertag hat eigentl. eine Laufzeit von einem Jahr, mit automatischer Verlängerung, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die Preisanpassung ist zum 01.01.2014 in Kraft getreten und in den AGBs meines Versorgers heißt es, dass ich "ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist" den Vertrag "jederzeit" kündigen kann.
Mit dem Wechsel zu einem neuen Lieferanten wollte ich daher jetzt zum 31.01.2014 meinen Vertrag kündigen, bin dabei aber auf folgende Probleme gestoßen:
1) Mein neuer Versorger hat beim alten Lieferanten gekündigt, mein alter Lieferant lehnte die Kündigung aber wg. Vertragsbindung ab. Der alte Versorger verlangt, dass ich selbst kündige, da ich nur so mein Sonderkündigungsrecht nutzen könnte. Aber ist das in Hinblick auf §312h BGB rechtens? Außerdem dachte ich, dass die Kündigung in jedem Fall auch von meinem neuen Lieferanten ausgesprochen werden kann?
2) Steht mir ein Kündigungsrecht zum 31.01.2014 zu, oder bin ich wg. §41 EnWG i.V.m. § 5 Abs. 3 StromGVV und § 314 BGB an das Wirksamwerden zum 01.01.2014 gebunden? Aufgrund meiner bisherigen Recherche bin ich mir bzgl. des Kündigungszeitpunktes jetzt nicht mehr ganz sicher. Zumal mein Versorger in seinen AGBs auf die GVV verweist, auch im Sonderkundenbereich. Hätte ich also bereits bis zum 01.01.2014 kündigen müssen?
Über eine Antwort und Ihre fachliche Meinung würde ich mich sehr freuen. Kann mir vlt. auch jemand ein paar Tipps für die weitere Recherche zu diesem Thema geben?
Vielen Dank! MfG enwg_newbee
(Sorry, der Start der Umfrage war ein Versehen. Daher hier jetzt nochmal als normales Thema.)
bolli:
--- Zitat von: enwg_newbee am 24. Januar 2014, 10:41:25 ---Hätte ich also bereits bis zum 01.01.2014 kündigen müssen?
--- Ende Zitat ---
So ist es. Bei Preiserhöhungen hat man ein Sonderkündigungsrecht vom Zeitpunkt der Verkündigung bis zum vom Versorger genannten Zeitpunkt oder, wenn ein solcher nicht genannt ist, spätestens bis zum Inkrafttreten der Preiserhöhung. Danach nicht mehr.
Da diese Sonderkündigung oft fristgebunden ist, empfiehlt sich aus Termingründen oft eine persönliche Kündigung. Diese bzw. das Kündigungsbestätigungsschreiben sollte man dann dem vorgesehenen neuen Versorger mitteilen.
In Ihrem Fall dürfte der Zeitpunkt für eine außerordentliche Kündigung verstrichen sein und Sie müssen entweder den Vertrag ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen oder abwarten, ob bis dahin nochmals ein Grund zur Sonderkündigung geliefert wird.
enwg_newbee:
Hallo,
danke für die erste Stellungnahme.
In §41 Abs. 3 EnWH heißt es "Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen". Danach ist für die die Bindung an eine Frist (und sei es bis zum Wirksamwerden der Änderung) nicht erkennbar.
In dem Preisanpassungsschreiben meines Versorgers ist dieser Gesetzestext 1:1 übernommen. In den AGBs steht auch nur, dass man bei Vertragsänderung bzw. Preisanpassungen "jederzeit" kündigen kann. Damit ist für mich wieder kein Verweis auf eine Frist gegeben. Und da ich dachte, dass das EnWG als "richtiges" Gesetz über der StromGVV steht, wäre der Passus in §5 Abs. 3 StromGVV "Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen." m.E. nach auch nicht so wirklich bindend, oder sehe ich das falsch?
Vielen Dank!
khh:
Hallo enwg_newbee,
ich befürchte, dass Ihr Noch-Versorger (um wen handelt es sich, oder ist das ein Geheimnis ;)) in allen Punkten zutreffend argumentiert und handelt. Aber vielleicht kommt einer der hier vertretenen Juristen ja noch mit einer anderen Einschätzung.
Interessant finde ich aber Ihre nachstehende Aussage:
--- Zitat von: enwg_newbee am 24. Januar 2014, 10:41:25 ---Zumal mein Versorger in seinen AGBs auf die GVV verweist, auch im Sonderkundenbereich.
--- Ende Zitat ---
Frage: Entspricht die verwendete AGB-Preisanpassungsklausel (ohne jede Ergänzung)
auch § 5 Abs. 2 StromGVV ?
Sollte das der Fall sein, dann dürfte eine solche Klausel und damit auch die Preiserhöhung ab 01.01.2014 unwirksam sein (vgl. EuGH-Urteil v. 21.03.2013, Az. C-92/11 und BGH-Urteil v. 31.07.2013, Az. VIII ZR 162/09).
Gruß, khh
PLUS:
--- Zitat von: enwg_newbee am 24. Januar 2014, 13:13:40 ---In §41 Abs. 3 EnWH heißt es "Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen". Danach ist für die die Bindung an eine Frist (und sei es bis zum Wirksamwerden der Änderung) nicht erkennbar. ..
--- Ende Zitat ---
Der Gesetzgeber hat hier keine Frist gesetzt, warum auch immer? Jetzt ist das eine Auslegungsfrage für die Juristen. Der § 41 EnWG hat ja schon zu hefigen Diskussionen hier im Forum geführt. Offensichtlich ist da noch mehr Bedarf. Dann sollte besser hier weiterdiskutiert werden: Der neue § 41 Abs. 3 EnWG
Hier war die Schlichtungsstelle ("fristgemäß") schon tätig:
--- Zitat ---Unter die in § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG genannten Vertragsbedingungen fallen zudem entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin insbesondere auch Preisänderungen. Denn der vereinbarte Preis bestimmt das Maß der Hauptleistungspflichten des Letztverbrauchers und stellt damit die wichtigste Vertragsbedingung für den Verbraucher dar. Es gibt keinerlei plausible Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber ausgerechnet diese für den Verbraucher wichtigste Vertragsbedingung nicht unter § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG fassen wollte.
Da die Beschwerdegegnerin vorliegend wie dargestellt unberechtigterweise einseitig die Vertragsbedingungen geändert hat, besaß der Beschwerdeführer in diesem Fall auch ein Kündigungsrecht, welches er mit der Kündigung vom 21.Dezember wahrgenommen hat. Diese Kündigung geschah auch fristgemäß. Denn der Beschwerdeführer hat hier innerhalb von 5 Wochen gekündigt. Dem Wortlaut nach sieht § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG sogar ein fristloses Kündigungsrecht vor. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht wie in § 41 Absatz 3 Satz 1 EnWG gesetzlich vorgeschrieben über sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, unterrichtet hat, ist eine Zeit von 5 Wochen jedenfalls als fristgemäß anzusehen. Folglich hat der Beschwerdeführer den Vertrag wirksam gekündigt, so dass das Vertragsverhältnis am 31. Januar 2012 endete.
--- Ende Zitat ---
Quelle: Schlichtungsstelle Energie - Seite 2
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