Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sonderkündigungsrecht bei Preisanpassung - Vorgehen Kündigung, Fristen
RR-E-ft:
Wenn in den Sondervertrag eine wirksame Preisänderungsklausel nicht einbezogen wurde, so ist der Stromlieferant grundsätzlich nicht berechtigt, den Strompreis nach Vertragsabschluss einseitig abzuändern und hat deshalb den Strom weiter zum vereinbarten Preis zu liefern, bis er sich ggf. selbst durch ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer vereinbarten Kündigungsfrist aus dem Vertrag löst.
Wentome:
Bei uns ist es auch so.Unser Versorger hat die Preise angehoben.Das Schreiben dazu fanden wir in unserer Post als wir aus unserem drei wöchigen Urlaub nach Hause kamen. Ich habe daraufhin sofort nach einem anderen Anbieter gesucht und den auch gefunden. meinem bisherigen Anbieter habe ich die Kündigung und die Reiseunterlagen zugesandt. Wir kamen ohne wenn und aber aus dem Vertrag raus.
RR-E-ft:
Soweit es sich um einen Sondervertrag mit vergleichsweise günstigem Preis handelte, der keine wirksame Preisänderungsklausel enthielt, wird sich der Lieferant sehr gefreut haben, dass er durch die Sonderkündigung schnell von seiner Lieferverpflichtung zum günstigen Preis frei wurde.
Die Lösung des Vertragsverhältnisses liegt in einem solchen Fall zumeist im Interesse des Lieferanten und nicht des Kunden.
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