Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Anspruch der Gemeinden auf Konzessionsabgabe ?

<< < (3/4) > >>

Stromfraß:

--- Zitat von: superhaase am 08. Januar 2014, 11:03:42 ---
Mein Anliegen war nur, klarzustellen, dass zumindest Steuern generell zweckfrei erhoben werden (Zweckbindungsverbot) und keineswegs ohne eine allgemeine Gegenleistung, wie der Beitrag von Stromfraß unterstellte.
--- Ende Zitat ---

Naja, ganz so ist es nicht:

--- Zitat ---Als Steuer wird eine Geldleistung ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung bezeichnet, die ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen Personen auferlegt, die einen steuerlichen Tatbestand verwirklichen, wobei die Erzielung von Einnahmen wenigstens Nebenzweck sein sollte (Legaldefinition nach § 3 der deutschen Abgabenordnung). Damit sind Steuern öffentlich-rechtliche Abgaben, deren Aufkommen nicht zweckgebunden ist und die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs alle zahlen müssen, die den Tatbestand der Steuerpflicht erfüllen. Gebühren und Beiträge werden hingegen aufgabenbezogen und zweckgebunden verwendet.
--- Ende Zitat ---
aus: Wikipedia
Steuern sind also nicht zweckfrei, weil die Erzielung von Einnahmen zumindest Nebenzweck sein soll.
Außerdem: ich habe keinen Anspruch auf eine individuelle Gegenleistung, aber Steuern sollen natürlich einer allgemeinen Gegenleistung dienen.
Übrigens dient die obige Definition auch zur Klärung der Begriffe "Steuer", "Abgaben", "Gebühren" und "Beiträge", wennauch sehr allgemein.
Und: es gibt natürlich Steuern, wie z.B. die Kirchensteuer, die schon mehr oder weniger einem bestimmten allgemeinen Zweck dienen.

Dass die meisten Steuern mehr oder weniger sinnfrei erhoben werden, ist eine ganz andere Sache. Meistens geht es um Besitz (Grundsteuer, Kfz-Steuer, Hundesteuer) oder um empfangene Leistungen (Lohnsteuer, Umsatzsteuer).

userD0010:
Des Kaisers Bart wird immer länger !
Meine Frage galt eigentlich der Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Konzessionsabgabe, wenn die Gemeinde (oder einige) dem bisherigen Versorger das Netz, die Leitungen ob oder- oder unterirdisch- abkaufen und damit doch wohl die Erhebung einer Abgabe durch den Versorger zur Zahlung einer Gebühr für die Erlaubnis der Nutzung gemeindeeigenen Grundbesitzes entfallen ist.
Ob die Erhebung dieser sog. Kozessionsabgabe rechtlich haltbar ist, müsste eigentlich einmal juristisch geprüft werden, denn die Gemeinde kann ja schwerlich ihrem eigenen Versorgungsbetrieb Konzessionen (Genehmigungen) erteilen, ohne dies als Sondereinnahme umdeklarieren zu müssen.

PLUS:

--- Zitat von: h.terbeck am 08. Januar 2014, 17:52:27 ---Des Kaisers Bart wird immer länger !
Meine Frage galt eigentlich der Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Konzessionsabgabe, wenn die Gemeinde (oder einige) dem bisherigen Versorger das Netz, die Leitungen ob oder- oder unterirdisch- abkaufen und damit doch wohl die Erhebung einer Abgabe durch den Versorger zur Zahlung einer Gebühr für die Erlaubnis der Nutzung gemeindeeigenen Grundbesitzes entfallen ist.
Ob die Erhebung dieser sog. Kozessionsabgabe rechtlich haltbar ist, müsste eigentlich einmal juristisch geprüft werden, denn die Gemeinde kann ja schwerlich ihrem eigenen Versorgungsbetrieb Konzessionen (Genehmigungen) erteilen, ohne dies als Sondereinnahme umdeklarieren zu müssen.
--- Ende Zitat ---
Aber Hallo, die Antwort wurde doch mehrfach gegeben! siehe Antwort #1

... und Forenmitglied @Black hat sich auch mal wieder gemeldet und das kurz bestätigt: siehe Antwort #2

Ja, so ist das immer noch, aktuell und praktisch nahe zu Hundertprozent! An der Fragwürdigkeit dieser konstruierten verkappten Sondersteuer zu Lasten der Verbraucher, Abgabe genannt, ändert das kein Jota.
 
@h.terbeck, die Frage nach der rechtlichen Haltbarkeit und deren Klärung müssten Sie mindesten genauso energisch den BdEV-Energieverbraucherschützern stellen. Das wäre eine Betätigung originär im Sinne der Gas- und Stromverbraucher, aber man ist ständig mit anderem beschäftigt.

RR-E-ft:
Wenn eine Gemeinde - ohne dafür eine Gesellschaft zu gründen - selbst die Rechtsnachfolge desjenigen Netzbetreibers antritt, welcher ihr bisher aufgrund eines Konzessionsvertrages die Zahlung eines entsprechenden privatrechtlichen Entgelts (§ 48 Abs. 1 EnWG) schuldete, so kann der Zahlungsanspruch infolge Konfusion untergehen. 

Von einer solchen Konfusion spricht man, wenn Gläubiger und Schuldner eines Anspruchs sich in einer Person vereinigen. Die Konfusion führt regelmäßig zum Erlöschen des gesamten Schuldverhältnisses, weil niemand zugleich Gläubiger und Schuldner derselben Forderung sein kann (vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch).

Tritt nicht die einzelne Gemeinde die Rechtsnachfolge des Netzbetreibers an, sondern eine Gemeinschaft (Gesellschaft) aus mehreren Gemeinden, so liegt keine Konfusion vor.

PLUS:
Für die Vermeidung der Konfusion bei der "Netzbetreiberrechtsnachfolge" oder auch nur die Übernahme und das Betreiben von Strom- und Gasversorgungsnetzen hat jede Kommunen heute doch mindestens eine GmbH ;) : http://www.strom-revolution.de/

Dazu noch:
Die unendlich Geschichte. 1950 hat man die damaligen "Konzessionsgebühren" noch mit dem Bedarf zur Eigenkapitalausstattung der Eigenbetriebe nach der Währungsreform RM-DM von 1948 verteidigt. Es findet sich immer ein Bedarf zur Begründung.

Das Eigenkapital mancher (alter) Stadtwerke besteht heute zu einem geringen Teil 1/10 und weniger aus dem gezeichneten Kapital. Den wesentliche Teil haben die Verbraucher über die Jahre mit den überhöhten Preisen finanziert. Das neben den Querfinanzierungen, den zweckfremd verwendeten Konzessionsabgaben und der zweckfremd verwendeten Gewinnausschüttungen.   


--- Zitat ---Ein Zweifel daran, daß es den kommunalen Verbänden über kurz oder lang gelingen
wird, ihre Wünsche wegen der Aufhebung der KAE durchzusetzen, beisteht wohl
kaum.
.... Man sollte nicht unberücksichtigt lassen, daß viele Gemeinden ohnehin manches gutzumachen haben in bezug auf die Ausstattung ihrer Betriebe mit Eigenkapital. Die DM-Erstausstattung der Gemeinden erfolgte auf der Grundlage auch des RM-Eigenkapitals der von ihnen betriebenen Versorgungsbetriebe (Eigenbetriebe). Nicht in allen Fällen ist diesen
Betrieben der ihnen gebührende Anteil daran in der gebührenden Form, nämlich als echter
Betriebszuschuß oder Kapitaleinlage, zugeführt worden.
--- Ende Zitat ---

Die Zeit hat die bemerkenswerte Quelle für den Kämmerer archiviert. Vieles aus dem Text ist heute noch aktuell.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln