Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Kündigung wird nicht akzeptiert (Sonderkündigung wegen EEG)

<< < (2/4) > >>

stromer51:
Hallo Peter85,

wie ich lese haben sie wieder ein falschen Versorgungsbeginn angegeben.
Ich gehe jetzt vom 01.01.2014 aus.
In ihrer Sonderkündigung kommt das Wort fristgerecht vor. Das würde ich nur bei einer ordentlichen Kündigung verwenden.
Da der Anbieter auf ihre Sonderkündigung bereits mit Ablehnung geantwortet hat, bleibt nur dagegen mit
Widerspruch vorzugehen.
Die Begründung im Textbaustein ist natürlich Müll. Eine außerordentliche Kündigung ist auch bei einer
fest vereinbarten Laufzeit möglich (hier 12 Monate).

Zur Kündigungsfrist bei hoheitlich festgelegten Preiserhöhungen, hier EEG Umlage, kann ich in den AGB nichts finden. Also gilt das in der Mail mitgeteilte.
Die 8 Wochen Mitteilungsfrist gelten nicht, aber sicher die 6 Wochen.
Die sind nicht eingehalten, das wurde hier im Forum bereits festgestellt.

Klar, meine Drohung der Nichtzahlung  soll den Anbieter dazu bewegen der Kündigung stattzugeben.
Wenn er das aber durchzieht, kommt am Ende das Inkasso. Soweit muss es aber nicht kommen wenn doch gezahlt wird. Im Übrigen betreiben die Anbieter auch Schadenminderung in dem sie Nichtzahlern rechtzeitig
kündigen. Ich muss aber zugeben das das hier eigentlich nicht infrage kommt, weil es hier bei ihnen nur um die doch relativ geringe Preiserhöhung durch die EEG Umlage geht.

Ich würde folgenden Widerspruch schreiben.
Widerspruch Ablehnung Sonderkündigung -Ihr Schreiben vom ......

Hiermit widerspreche ich ihrer Ablehnung der Sonderkündigung wegen Preiserhöhung am 31.12.2013 24:00Uhr

Begründung:
Meine Sonderkündigung wegen Preiserhöhung vom ..........   hat Bestand.
Ihre Ablehnung der Sonderkündigung mit einer festen Laufzeit in Verbindung zu bringen ist rechtswidrig.

Es gilt weiter meine Aufforderung an Sie - melden Sie mich unverzüglich beim Netzbetreiber ab.
Geben Sie mir bitte darüber eine Nachricht in Textform, innerhalb von 7 Tagen.

Mit freundlichen Grüßen

------------------------------------
Bemerken muss ich, das besondere an ihrem Vertrag. Lieferbeginn ist Vertragsbeginn und wäre gleichzeitig
Beginn der Preiserhöhung.(AGB 2.1.)  Ob jetzt eine Sonderkündigung rechtlich ok ist , weis ich nicht.


Peter85:
Hallo Stromer51,

Du hast Recht! zur Klarstellung der Versorgungsbeginn ist der 01.12.2013! nicht 1.1.13.

Widerspruch ist raus.

khh:

--- Zitat von: stromer51 am 19. Dezember 2013, 09:35:44 ---[...]
Zur Kündigungsfrist bei hoheitlich festgelegten Preiserhöhungen, hier EEG Umlage, kann ich in den AGB nichts finden. Also gilt das in der Mail mitgeteilte. ...
[...]
Klar, meine Drohung der Nichtzahlung  soll den Anbieter dazu bewegen der Kündigung stattzugeben. Wenn er das aber durchzieht, kommt am Ende das Inkasso. Soweit muss es aber nicht kommen wenn doch gezahlt wird. ...
[...]
--- Ende Zitat ---

Es gibt keine sogen. „hoheitlich festgelegten Preiserhöhungen"!!! Allenfalls für eine Erhöhung der Mehrwertsteuer oder der Stromsteuer könnte man diese Definition vllt. gelten lassen. Ansonsten ist nach BGH-Rechtsprechung bei jeder(!) Preiserhöhung die Gesamtkostenentwicklung zu berücksichtigen (alles nachzulesen hier im Forum). Es „gilt“ auch nicht generell das von einem Versorger „mitgeteilte“ oder das in einer AGB geschriebene!

Wenn manche Versorger den Kunden inhaltlich der AGB weismachen wollen, dass bspw. Umlagenerhöhungen ohne (rechtzeitige) Mitteilung und ohne Einräumung eines (fristlosen) Sonderkündigungsrechts „weitergereicht“ werden können, dann entspricht das nicht den deutschen Gesetzen und den übergeordneten EU-Binnenmarktrichtlinien bzw. der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. EuGH-Urteil vom 21.03.2013, C-92/11 und BGH-Urteil vom 31.07.2013 Az VIII ZR 162/09). Solche den rechtlichen Vorgaben nicht genügende AGB-Klauseln/Vertragsbedingungen sind unwirksam und die aus solchen Preiserhöhungen resultierenden Forderungen müssen und sollten die Kunden nicht bezahlen!

Speziell für das (außerordentliche) Sonderkündigungsrecht gilt generell(!) die gesetzliche Bestimmung des EnWG (Energiewirtschaftsgesetz)  –  Auszug:

--- Zitat --- § 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden, ...
[...]
(3) Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, ... und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. ...
[...]
--- Ende Zitat ---

Gegen Versorger, die das Sonderkündigungsrecht nicht akzeptieren wollen (oder bei Nichtbezahlung unwirksamer Preiserhöhungen mit Inkasso kommen), müssen sich die Verbraucher halt angemessen wehren, d.h.: Schriftlicher Widerspruch (per Einwurf-Einschreiben) mit kurzer Fristsetzung (max. 10 Arbeitstage) für die rechtskonforme Kündigungsbestätigung. Weigert sich der Versorger, sind weitere Eigenbemühungen des Kunden m.E. wenig zielführend. Besser sollte dann unverzüglich die Schlichtungsstelle Energie e.V. eingeschaltet und/oder ein sachkundiger Anwalt beauftragt werden (u.a. auch um eventuellen Schadensersatz geltend zu machen!).   

Peter85:
Heute gab es gleich 2 Mails.
In der erten wurde meine Kündigung wieder nicht akzeptiert. Der Wortlaut war der gleiche. Das falsche Küdnigungsdatum diesmal farblich hervorgehoben  ::)
In der zweiten, angeblich auf meinen Wunsch, gab es eine info Mail mit ebenfalls gleichem Inhalt wie vom 28.11.2013

Ich wende mich jetzt an die Schlichtungsstelle.

Kann es eigentlich schwierig werden nach einem Jahr aus dem vertrag zu kommen wenn der Anbieter immernoch nicht die Kündigung akzeptieren sollte? Spätestens dann werde ich nicht mehr bezahlen bzw. die Lastschrift zurückbuchen.

Meine Beiträge jetzt schon zu widerrufen währe nicht Ratsam oder? jedenfalls Solange der Vertrag noch besteht und die Schlichtungsstelle noch keine Empfehlung gegeben hat.

khh:

--- Zitat von: Peter85 am 16. Dezember 2013, 22:56:19 ------ Ergänzung! Chronologie---
1.) Vertragsabschluss am: 04.09.2013
2.) Mail erhalten (Auftragsbestätigung): 09.09.2013
3.) 1. SEPA-Mitteilung per Mail bekommen: (am 28.11.13) 2. mit Frist zur Rücksendung (bis 23.12.2013)
4.) Widerspruch Preiserhöhung abgesendet am: 03.12.2013; Antwort erhalten am: 16.12.2013
5.) Versorgungsbeginn: 01.12.2013
--- Ende Zitat ---
[nummeriert und sortiert durch khh]

Hallo Peter85, es muss noch einmal etwas „sortiert“ werden:

Ein Vertrag kommt durch „Antrag“ und „Annahme“ zustande  -  das bedeutet
zu 1.) das war kein „Vertragsabschluss“ sondern ein Antrag auf Belieferung;
zu 2.) die Auftragsbestätigung war die Annahme, erst damit gab es den Vertrag!

Am 09.09.2013 war die Höhe der EEG-Umlage ab 01.01.2014 noch nicht bekannt [wird immer erst am 15.10. d. J. von den ÜNB veröffentlicht] und eine Erhöhung konnte folglich am 9.9. im bestätigten Preis noch NICHT enthalten sein.

In der Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. sollte
1. die Anerkennung der Vertragskündigung zum Ablauf des 31.12.2013 aufgrund des [von Almado in der AGB für die EEG-Umlagenerhöhung wohl nicht vorgesehenen) gesetzlichen Sonderkündigungsrechts gefordert werden; 
2. die Transparenz und der Zeitpunkt [siehe 3.)]  der Preiserhöhungsmitteilung beanstandet werden;
3. Schadensersatz für den Fall verlangt werden, dass durch die Wechselbehinderung seitens Almado Mehrkosten entstehen sollten.

Alternativ sollten Sie vielleicht prüfen, ob Sie für das 1. Lieferjahr überhaupt einen günstigeren Lieferanten finden, oder ob Sie den „EEG-Preisaufschlag“ besser akzeptieren.

Zum Ablauf des 1. Lieferjahres (in Ihrem Fall also zum Ablauf des 30.11.2014) sollte allerdings bei Anbietern wie Almado unbedingt gekündigt werden, da es erfahrungsgemäß dann richtig teuer wird.
Wenn man das rechtzeitig (fristgemäß oder eventuell schon jetzt) und per Einwurf-Einschreiben macht, dann wird das auch nicht schwierig werden. 

Gruß, khh

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln