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Autor Thema: Widerspruch gegen die Billigkeit  (Gelesen 8916 mal)

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Offline userD0010

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Widerspruch gegen die Billigkeit
« am: 05. Dezember 2013, 15:50:13 »
"Ihr Widerspruch gegen die Billigkeit unserer Preise bzw. Preiserhöhungen berechtigt jedenfalls nicht, einen unangemessen hohen Betrag zu kürzen.Der Unbilligkeitseinwand hat vielmehr nur Relevanz für den Anteil am geforderten Entgelt, der auf beanstandete Preisänderungen zurückzuführen ist."

Ist ein gekürzter Betrag bereits dann unangemssen, wenn er hoch ist ?

Offline RR-E-ft

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Re: Widerspruch gegen die Billigkeit
« Antwort #1 am: 05. Dezember 2013, 20:24:00 »
Soweit dem Energieversorgungsunternehmen gesetzlich oder vertraglich wirksam das Recht eingeräumt wurde, den vereinbarten Preis einseitig abzuändern, so soll nach bisheriger Auffassung des BGH nur die rechtzeitig mit Unbilligkeitseinrede angefochtene einseitige Preisänderung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen und der Kunde deshalb nur in dem Umfange die Preisforderung reduzieren dürfen, wie diese auf der rechtzeitig angefochtenen einseitigen Preisänderung beruht, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden wurde; siehe auch § 19 Abs. 2 StromGVV am Ende.

Oft wurde dem Versorger jedoch schon nicht wirksam das Recht zu einseitigen Preisänderung eingeräumt, so dass es auf die Billigkeit der angefochtenen einseitigen Preisänderung gar nicht erst ankommt.

Eine ergänzende Vertragsauslegung, die es dem Kunden nach Zeitablauf verwehren soll, sich noch auf die Unwirksamkeit einseitiger Preisänderungen zu berufen, denen er über Jahre hinweg nicht widersprochen/ diese nicht beanstandet  hatte, soll nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH dann in Betracht kommen, wenn in einen Sondervertrag zwar eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde, sich diese jedoch bei einer Inhaltskontrolle als unwirksam erweist.
 
« Letzte Änderung: 06. Dezember 2013, 00:10:01 von RR-E-ft »

Offline berghaus

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Re: Widerspruch gegen die Billigkeit
« Antwort #2 am: 07. Dezember 2013, 03:13:09 »
 Zitat aus dem Beitrag von h.terbeck:

"Ihr Widerspruch gegen die Billigkeit unserer Preise bzw. Preiserhöhungen berechtigt jedenfalls nicht, einen unangemessen hohen Betrag zu kürzen...."

Hier gibt es - tief in der Nacht - mal wieder etwas sprachlich aufzuarbeiten:

Wenn die RWE (wie ich vermute) nicht geschrieben hat "...die Forderung um einen unangemessen hohen Betrag zu kürzen..." dann gibt sie ja selbst zu, dass ihre Rechnung einen unangemessen hohen Betrag enthält.
Oder anders ausgedrückt ist die RWE der Meinung, dass man bei Widerspruch gegen die Billigkeit der Preise dann nicht kürzen darf, wenn diese nur unangemessen überhöht sind.

Der Satz von h.terbek "Ist ein gekürzter Betrag bereits dann unangemessen, wenn er hoch ist?" ist sprachlich gesehen dann aber auch nicht das gelbe vom Ei! ;)

berghaus 07.12.13

Offline userD0010

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Re: Widerspruch gegen die Billigkeit
« Antwort #3 am: 07. Dezember 2013, 09:30:48 »
@berghaus
Das von mir mit "" Zitierte ist lediglich der Original-Wortlaut, wie er von meinem Versorger schriftlich erklärt wurde. !
Dass man von dort keine literarischen Exkurse erwarten darf, liegt vermutlich in den Textbausteinen begründet, die dort hinterlegt sind und dem Briefverfasser das Nachdenken ersparen.

Die von mir gestellte Frage, ob ein gekürzter Betrag bereits dann unangemessen sein soll, wenn er hoch ist (m.a.W. wenn er ggf. die Vorstellungskraft Dritter über alle Maßen übersteigt) mag zwar philosophisch nicht das gelbe vom Ei sein, entspricht aber dem gewollten Sinn.

Offline berghaus

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Re: Widerspruch gegen die Billigkeit
« Antwort #4 am: 07. Dezember 2013, 19:31:41 »
Bei mir war der Satz in einem Schreiben im Dezember 2012, das einem Mahnbescheid voraus ging, sprachlich in Ordnung:

"Ihr Widerspruch gegen die Billigkeit unserer Preise bzw. Preiserhöhungen berechtigt Sie jedenfalls nicht zur Einstellung der gesamten Zahlung."

Das hatte ich mal drei Jahre tatsächlich gemacht, um den gerechtfertigten Teil der Forderungen der Jahresrechnungen (berechnet mit dem Vertragspreisvon 1975) mit meinen noch nicht verjährten Rückforderungen aufzurechnen. Leider gab es da nicht genug aufzurechnen. Und weniger als Null zahlen geht ja leider nicht  ;D

berghaus 07.12.13



« Letzte Änderung: 08. Dezember 2013, 15:45:21 von berghaus »

Offline userD0010

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Re: Widerspruch gegen die Billigkeit
« Antwort #5 am: 07. Dezember 2013, 19:53:10 »
Auch ich habe vor ein paar Jahren aufgerechnet, allerdings den Aufrechnungsbetrag über drei Rechnungsperioden gestreckt und jeden Monat zumindest einen Obulus von 1,00 Euro gezahlt, um nir nicht den Vorwurf einzufangen, keinerlei Zahlungen geleistet zu haben.
Dass dadurch mein Versorger nun glaubt, ich hätte z. B. in einem Jahr einen unangemessen hohen Betrag einbehalten, verkennt vermutlicvh die dort vorliegende Aktenlage. Amüsant war die dem verwirrenden Schreiben beigefügte Forderungsaufstellung, in der nicht einmal meine Zahlungen korrekt angegeben waren. In manchen Jahren waren die gebuchten Zahlungen höher als die tatsächlichen, in manchen Jahren stimmten die Zahlen annähernd und das tollste war, dass man die Behauptung aufstzellte, ich hätte zwischenzeitlich einen neuen Vertrag abgeschlossen und man würde mir einen "gebilligten" Strompreis von XX zugestehen und auf dieser Basis die Forderungen konstruieren.Ich habe heute diese Aufstellung bearbeitet und mit meinen Unterlagen verglichen, war mal amüsiert, mal verärgert, habe allerdings auch meine Vermutung bestätigt gefunden, dass in diesem Unternehmen wohl das Überlegen und Nachdenken nicht zum Standardrepertoire der Mannschaft gehört, seit man nur noch mit Textbausteinen agiert. Und wenn dann auch noch von drei unterschiedlichen Verwaltungsstandorten agiert wird, kann da wohl nichts Gescheites mehr zutagetreten.

Offline Didakt

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Re: Widerspruch gegen die Billigkeit
« Antwort #6 am: 07. Dezember 2013, 22:49:53 »
Off Topic

@ h.terbeck

Sie schrieben:
Zitat
...habe allerdings auch meine Vermutung bestätigt gefunden, dass in diesem Unternehmen wohl das Überlegen und Nachdenken nicht zum Standardrepertoire der Mannschaft gehört... , und ... kann da wohl nichts Gescheites mehr zutage treten.

Nun fühle ich mich endlich in meiner Meinung bestätigt.  ;D  Denn vor geraumer Zeit äußerte ich in dieser Sache mal, dass die Mitarbeiter dieses Versorgers schon eine Weile lang ziemlich bekloppt sein müssen, weil Ihnen noch nicht gekündigt worden ist.

Damals entgegneten Sie noch:
Zitat
Ich halte die dort zahlreich tätigen Sachbearbeiter und Fachbereichsleiter für intelligent genug...

Offline userD0010

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Re: Widerspruch gegen die Billigkeit
« Antwort #7 am: 09. Dezember 2013, 17:05:32 »
@'Didakt
Vielleicht war meine damalige Äußerung doch zu sehr mit der Hoffnung verbunden, dass doch noch zwischen Lesen und Verstehen ein Unterschied besteht. Leider hatte ich bislang nur mit den Satelliten-Büros zu tun und nicht mit der Hauptverwaltung.
Noch immer hoffe ich auf die sog. Erleuchtung, die meinem Energieproduzenten doch reichlich zur Verfügung steht und nur intern einmal genutzt werden müsste bei allem Verständnis für den verordneten Sparzwang auch in diesem Unternehmen.

Offline berghaus

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Re: Widerspruch gegen die Billigkeit
« Antwort #8 am: 13. Dezember 2013, 03:28:42 »
Mich wundert,

dass die Mitarbeiter nicht angehalten werden, bei Kürzungen die Sachlage auf gerichtlichem Wege zu klären.

Mich stört, dass die Mitarbeiter nicht davon abgehalten werden, wiederholte massive Sperrandrohungen auf den Weg zu bringen, um Zahlungen zu erzwingen.

Mich stört noch mehr, dass es keine Institution gibt, die den Versorger davon abbringt.

berghaus 13.12.13

Offline userD0010

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Re: Widerspruch gegen die Billigkeit
« Antwort #9 am: 13. Dezember 2013, 07:31:06 »
@berghaus
Zitat
Mich wundert, dass die Mitarbeiter nicht angehalten werden, bei Kürzungen die Sachlage auf gerichtlichem Wege zu klären.

Wie oft haben denn wohl schon verschiedene Gerichte den Versorgern auf die Finger geklopft, da wird man ja doch wohl nicht noch weitere Ohrfeigen riskieren.
Was mich allerdings wundert, ist die Tatsache, dass wir in diesem unserem Lande zwar sog. Behörden und Aufsichtführende alimentieren, die aber dem unseligen Treiben der Versorger taten- u nd sprachlos zuschauen.
Man schaue sich doch nur die Betriebsergebnisse, so sie der Realität entsprechen, an, die bspw. eON und RWE in den vergangenen Tagen veröffentlicht haben bzw. die da durchgesichert sind.  Mit einer Marge von acht Prozent lässt es sich gut jammern und nach oben sind doch offenbar keine Grenzen gesetzt. Man hat ja die Netze an Töchter ausgegliedert, damit diese ihre Entgelte den Bilanzwünschen anpassen können, es sind aj nun Fremdkosten, die in den Jahresabrechnungen auftauchen. Und diese Mißgeburt von EEG bietet doch in alle Rechtungen beste Möglichkeiten, den Endverbraucher so richtig bluten zu lassen. Was hat doch der Dicke getönt, die Befreiung von dieser Umlage zu begrenzen und was geschieht ? Es werden immer mehr.  Genau wie die Zahl der Abgeordneten im Deutschen Bundestag.
Und heute werden wir erfaren, wer von Mitti´s Gnaden im Kammerorchester an den jeweiligen Dirigentenpulten stehen wird.

Offline RR-E-ft

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Re: Widerspruch gegen die Billigkeit
« Antwort #10 am: 13. Dezember 2013, 10:16:59 »

Offline Didakt

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Re: Widerspruch gegen die Billigkeit
« Antwort #11 am: 13. Dezember 2013, 12:42:23 »
Mich stört, dass die Mitarbeiter nicht davon abgehalten werden, wiederholte massive Sperrandrohungen auf den Weg zu bringen, um Zahlungen zu erzwingen.
Mich stört noch mehr, dass es keine Institution gibt, die den Versorger davon abbringt.

@ berghaus,

wie aus dem von RR-E-ft verlinkten Text ersichtlich ist , wird auf jeden Pott ein Deckel gelegt. ;D Am schnellsten geht das bei folgendem Tatbestand:

Zitat
Findet § 19 Abs. 2 StromGVV auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung, so kann der Stromlieferant in Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts die Stromversorgung noch leichter einstellen.


Und User @ tangocharly hat bei seiner kritischen Betrachtung des besagten BGH-Urteils mit seiner folgenden Feststellung den "Punkt" getroffen:

Zitat
Es wirft  vielmehr wieder einmal mehr einen Schatten auf den Eindruck einer unheiligen Allianz zwischen der Versorgerwirtschaft und dem VIII. Senat.

Es stellt sich also die Frage, welche Institution sollte - nicht dem Versorger - denn dem BGH Einhalt gebieten?


Offline userD0010

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Re: Widerspruch gegen die Billigkeit
« Antwort #12 am: 14. Dezember 2013, 11:18:51 »
@berghaus
Mit einem Sondervertrag aus 1999 und auf dieser Basis gutgeschrieben/korrigierten JAHRESABRECHNUNG gibt es zwar jährlich Briefgeplänkel, aber nichts Ernsthaftes. Nun traf ein Brief einer Dependance meines Versorgers ein mit folgendem Text, den ich doch zum Besten geben möchte, da er Ihre Vermutungen bestätigt:
Da heißt es u.a. "Ihre Beschwerde bezüglich unserer zurückliegenden Preisanpassungen nehmen wir ernst. Unsere Preise werden verantwortungsbewusst und differenziert kalkuliert. Die Preiserhöhung ist damit begründet und angemessen. Ihren Widerespruch nehmen wir zur Kenntnis. Es steht Ihnen selbstverständlich frei, die fälligen Zahlungsbeträge auch unter Vorbehalt an uns zu leisten. Bitte haben Sie Verständnis, dfass wir Ihnen zu Ihrem Gasliefervertrag keine internen Geschäftsunterlagen über die Kalkulation unserer Preise übersenden."

Da erübrigt sich jegliche Antwort, oder?

Offline Didakt

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Re: Widerspruch gegen die Billigkeit
« Antwort #13 am: 14. Dezember 2013, 12:59:58 »
...Da erübrigt sich jegliche Antwort, oder?

Ja, das stimmt. Für eine Antwort fehlen einem die Worte! :D Einen tollen, nachsichtigen Versorger haben Sie. Da kann Neid aufkommen. :)
Das Entgegenkommen sei Ihnen gegönnt. Der Versorger weiß wohl, dass Sie es nötig haben. ;D

Offline userD0010

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Re: Widerspruch gegen die Billigkeit
« Antwort #14 am: 14. Dezember 2013, 14:24:35 »
@Didakt
"Ja, das stimmt. Für eine Antwort fehlen einem die Worte!  Einen tollen, nachsichtigen Versorger haben Sie. Da kann Neid aufkommen.
Das Entgegenkommen sei Ihnen gegönnt. Der Versorger weiß wohl, dass Sie es nötig haben."

Wie widersprüchlich Sie sich doch hervorzutun versuchen ?
Nach Ihrem ersten Satz hätten Sie sich jede weitere noch so unsinnige Wortwahlo ersparen können !

Und was ich "nötig" habe, sind intelligente und sachbezogene Antworten, nicht mehr, aber auch nicht weniger!

 

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