Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Vertragswidriges Verhalten durch Almado AG

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Glühlämpchen:
Hallo,
ich bin neu hier und auch ich habe mit Almado Probleme. Ich habe zum 30.09.2014 wirksam und bestätigt den Vertrag nach Ablauf der 12-Monatsfrist gekündigt.
Almado stellte bei mir vertragswidrig die Abbuchung ein, um ein Versäumnis zu erzwingen. Da ich aber nicht vor Ablauf sondern zum Ablauf gekündigt habe, ist die Weigerung der Abbuchung vertragswidrig. Ich habe dagegen Widerspruch eingelegt und mitgeteilt, dass mit der Zahlung der 11. Rate (das war am 29.Juli 14) das Packet bezahlt sei. Darauf habe ich natürlich keine Antwort bekommen. Im Urlaub dann aber die erste Mahnung, der ich auch widersprochen habe. Ich habe ein Packet mit 4700 kW/h zum Preis von 1065,96 Euro und Bonus von 25% nach 12 Monaten Belieferungszeit gekauft. Mein Abschlag war 97,00 Euro und meinen Anfragen wie viele Monate dieser Betrag eingezogen wird, wurde nicht beantwortet. Da ich ja selber rechnen kann, teilte ich Almado noch in 2013 mit, dass der Betrag durch 11 Abschläge auf ca. 97 Euro kommt und ich von 11 monatlichen Abschlägen ausgehe. Auch diese Sache wurde nicht beantwortet. Weder mein Vertrag noch die AGB weisen auf 11 oder 12 Abschläge hin. Nach 11 Monaten war also das Packet bezahlt, das Budget von 4700 kW/h wird gerade so ausgeschöpft, es entstehen keine überzähligen kW7H. Im September mahnte Almado den 12. Abschlag an - ich war im Urlaub. Dem habe ich sofort widersprochen und nun habe ich das Inkassounternehmen EWD mit Forderungen von 156 Euro am Hals. Die Forderung resultiert aus dem entstehenden Guthaben, wenn ich zahlen würde. Ab Übermorgen habe ich einen neuen Stromlieferer - Gott sei Dank. Im übrigen habe ich auch bereits eine Ablehnung des Bonus geschickt bekommen. Der Grund: Ich habe angeblich ein Gewerbe unter meiner Adresse laufen. Auf die Rechnung werde ich die gesetzlichen 6 Wochen warten. Kann mich almado verklagen? Was sagt Ihr dazu?
Beste Grüße vom Glühlämpchen

Beatzekatze:
Hallo Glühlämpchen,

ich kann Ihnen jedoch sagen, dass die Erklärung mit dem Gewerbe nicht haltbar ist. Sie sind mit Sicherheit Haushaltskunde nach § 3 EnWEG
Dort steht folgendes drin:

--- Zitat ---Haushaltskunden [= H0-Kunden sind] Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
--- Ende Zitat ---

Daher haben Sie was den Bereich angeht sehrt gute Chancen. Eventuell schalten Sie noch die Schlichtungsstelle ein. Die bewirkt manchmal "Wunder". Zu dem Thema Mahnung wird Ihnen hier bestimmt jemand anderes was sagen können, da bin ich nicht im Thema....

khh:

--- Zitat von: Beatzekatze am 29. September 2014, 22:48:57 ---Hallo Glühlämpchen,
ich kann Ihnen jedoch sagen, dass die Erklärung mit dem Gewerbe nicht haltbar ist. Sie sind mit Sicherheit Haushaltskunde nach § 3 EnWG
[...]
Daher haben Sie was den Bereich angeht sehrt gute Chancen. ...
--- Ende Zitat ---

@Beatzekatze,

"langsam mit den jungen Pferden" ;), das bedarf alles noch einer eingehenderen Prüfung, denn es gab in 07.2013 wohl noch eine bisher nicht bekannte AGB-Version mit folgender Klausel in Ziff. 9 Abs. 4

--- Zitat ---Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Privatkunden gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch.
--- Ende Zitat ---
[Unterstreichung/Hervorhebung durch khh]

Zur Forderung eines 12. Abschlagsbetrages: Wenn der Paketpreis mit 11 Abschlagszahlungen vollständig bezahlt ist, dann sollte @Glühlämpchen einmalig per Einschreiben-Einwurf auch gegenüber dem Inkassoladen mit dieser Begründung Widerspruch einlegen und dann diesbzgl. der weiteren Entwicklung gelassen entgegensehen (ich würde mir zudem weitere Belästigungen verbitten :) ).

Gruß, khh

bolli:
Sagen wir mal so: WENN @Glühlämpchen tatsächlich ein Gewerbe unter seiner Anschrift laufen hat, DANN kommt es auf die Formulierung der AGB UND den tatsächlichen Umfang des Gewerbes an diesem Ort an. Dieses aber auch nur dann, WENN die AGB Vertragsbestandteil geworden sind (wovon ich hier mal ausgehe) und WENN die entsprechenden AGB-Klauseln wirksam sind (hierzu gibt es meines Wissens noch keine feste Rechtsprechung).

Also, eine Menge "wenn's", wobei zumindest das erste leicht zu klären sein sollte und (hoffentlich) auch die "dann"-Bedingung schnell geklärt werden kann.

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