Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Ankündigung Preiserhöhung durch Almado wirksam ?

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martino35:
Hallo Miteinander,

mein Stromlieferungsvertrag mit Almado läuft seit 16.05.13 und noch bis 15.05.14. Gestern erhielt ich per Email die Mitteilung, dass aufgrund der steigenden gesetzlichen Umlage  (EEG etc.) mein Arbeitspreis je kwh zum 01.01.14 von derzeit 23,26 Cent auf 24,25 Cent steigt. Von der Höhe her scheint mir das soweit ja in Ordnung zu sein, ABER : hätte die Ankündigung nicht mindestens 2 Monate vorher, somit also bis Ende Oktober bei mir eingehen müssen ? Oder gilt die 2-Monatsfrist nur für sonstige, nicht gesetzlich bedingte Preisänderungen ?

Grüsse
Martin

khh:
Hall Martin,

die Ankündigung hätte spätestens am 19.11.2013 (6 Wochen vor dem beabsichtigten Änderungstermin) zugehen müssen. Wenn in der Mitteilung ein Hinweis auf das gesetzliche Sonderkündigungsrecht gemäß § 41 Abs. 3 fehlt, dann ist die Preiserhöhung unwirksam. Der Ausschluss des Sonderkündigungsrechts für sogen. „gesetzlich bedingte Preisänderungen“ (ausgenommen bei Änderung der Umsatz- und Stromsteuer) in den AGB ist unzulässig und bewirkt ebenso eine Unwirksamkeit der Preiserhöhung.

Ebenfalls unwirksam für Sonderverträge ist die von der almado AG (jetzt 365 AG) in der AGB 2013 verwendete Preisänderungsklausel Ziffer 8 [8]  -  Auszug:

--- Zitat ---Preisänderungen erfolgen entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz). ...
--- Ende Zitat ---
Vergleiche dazu EuGH-Urteil v. 21.03.2013, Az C-92/11 und BGH-Urteil v. 31.07.2013, Az VIII ZR 162/09. 

Das alles ist hier im Forum inzwischen zigmal abgehandelt worden  –  bitte selbst nachlesen !

Gruß, khh

martino35:
Hallo,

ich habe inzwischen der Preiserhöhungsankündigung von Almado wie folgt widersprochen:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
 
Ihrer Preiserhöhungsankündigung laut Email vom 24.11.2013 widerspreche ich, da diese weder form- noch fristgerecht erfolgt ist.

In § 5 Abs. 2 StromGVV heißt es:

„Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen (dies wäre der 19.11.2013 gewesen) vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.“

Die Rechtslage wird beschrieben in einer Info der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. (Stand: 05.01.2012): www.vz-nrw.de/UNIQ133248793914055/link964601A.html:

„Vertragsklauseln von Energieversorgern, die nicht einmal die vom Bundesgerichtshof festgelegten Mindestanforderungen an die ohnehin vagen Preisanpassungsregeln der Strom- und Gas-Grundversorgungsverordnung (Strom- bzw. Gas-GVV) erfüllen, sind unwirksam: Strom- und Gaspreiserhöhungen, die den Kunden nur per "individueller Bekanntgabe" angekündigt werden, genügen damit nicht den gesetzlichen Vorgaben. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm auf Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Energiehoch3 GmbH (AZ: I-19 U 51/11) sowie die Gelsenwasser AG (AZ: I-19 U 122/11) mit Urteilen vom 22.11.2011 entschieden.

Die Richter ließen keine Revision zu; damit sind die Entscheidungen praktisch rechtskräftig. Ein Richterspruch mit Folgen: Alle Energieunternehmen, die im Internet Strom- und Gaslieferverträge anbieten und darin von der Grundversorgungsverordnung abweichen, müssen sich – sofern sie nicht ebenfalls eine Abmahnung riskieren wollen – nun von ihren unzulässigen Preisänderungsklauseln verabschieden."

In mehreren Urteilen (von Juli 2009 und Juli 2010) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass Energieversorger gegenüber ihren Strom- und Gassonderkunden Preise erhöhen dürfen, sofern sie die Preisanpassungsregelungen der Strom- bzw. Gasgrundversorgungsverordnung „unverändert“ in die Sonderverträge übernehmen.

Eine Klausel, die hiervon abweicht, dürfte den Vertragspartner unangemessen benachteiligen und damit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein. Die Erhöhung auf Grund der EEG-Umlage muss also rechtzeitig mitgeteilt werden.

Die Preisanpassungen wurden nicht  nach der § 5 Abs. 2 StromGVV gemeldet, was einer Vertragsverletzung gleichkommt. Der Gesetzgeber hat ganz klar festgelegt, dass Stromkunden über Preisänderungen rechtzeitig informiert werden müssen. Da ich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung eine solche Aufklärung des Versorgers erwarten durfte, ist Almado für den entstandenen Schaden haftbar.

Ich kann und werde die Bezahlung des erhöhten Preises nach Auffassung der Verbraucherzentrale verweigern und bitte Sie, diese Verweigerung der nicht rechtzeitig angekündigten Preiserhöhungen in Ihrer Endabrechnung  zu berücksichtigen.

Sofern Sie eine andere Rechtsauffassung vertreten, bitte ich Sie, diese mir gegenüber zu begründen.

Freundliche Grüsse
xxxxxxx"



Almado hat darauf wie folgt reagiert:

[EMail entfernt]


Irgendwie überrascht mich das nach allem, was ich so bisher über Almado gelesen habe, nicht wirklich. Wenn ich das richtig sehe, bin ich ab dem 10.12.  wieder in der Grundversorgung....

Wie würdet Ihr reagieren ? Schlichtungsstelle ? Anwalt ?  Wie sind meine Chancen, bzw. kann ich davon ausgehen, das die Kosten für den Anwalt und die Mehrkosten für dieGrundversorgung letztlich von Almado getragen werden müssen ?

Mein1.  Belieferungsjahr endet übrigens regulär am 15.05.14 (24 Uhr); den Bonus möchte sich Almado natürlich auch sparen.

Grüsse
Martin
___________________________________________________________________
 



khh:
Tja, da hat der "Abzockverein" Almado einen berechtigten Preiswiderspruch rechtswidrig in ein Kündigung umgedeutet.

Ich würde sofort einen sachkundigen Anwalt beauftragen, der Kündigung widersprechen (lassen) und für jeden bis zum 15.04.2014 sich ergebenden Schaden vollständigen Ersatz verlangen. Die Kosten für den Anwalt und eventuell noch anfallende Gerichtskosten etc. hat die unterliegende Partei zu tragen.

Übrigens, eine Preisanpassungsklausel für Sonderverträge (wie bei Almado) gemäß § 5 (2) GasGVV  - und somit quasi auch die wortgleiche gem. StromGVV -  haben der EuGH am 21.03.2013 und nachfolgend der BGH am 31.07.2013 "einkassiert" ! 

Nachtrag:
Der Verbraucherzentrale, speziell NRW  - und womöglich auch den Medien -  könnte dieser besonders dreiste "Fall" vielleicht interessieren !

stromer51:
Hallo,

wenn ich eine Preiserhöhung im laufenden Versorgungsjahr bekomme, prüfe ich ob ich von meinem
Sonderkündigungsrecht Gebrauch mache oder nicht.

Wenn nein, dann wirkt sich die Preiserhöhung erst auf der ersten Abrechnung oder Schlussrechung aus.
Jetzt kann man auch noch der erhöhten Rechnung widersprechen.  Da wäre zB im Rechnungswiderspruch Mittteilung - ich habe keine Preiserhöhungsschreiben bekommen. Hat mit Flexstrom wunderbar geklappt als die den Infoflyer mit darin versteckter Preiserhöhung versandt haben.
Das ging dann mit Mahnungen immer weiter bis zum ersten Inkassoschreiben, dann haben sie aufgegeben.
Genauso wäre es mit E-Mail , auch unwirksam. Gibt es da nicht ein Urteil das Preiserhöhungsschreiben immer schriftlich mit der Post im Briefkasten landen müssen?

Ich gebe zu, vor einem Jahr habe ich noch nicht gewusst das dieser Anbieter Probleme macht.
Heute würde ich eher abraten. Gibt genug Andere. Die Auswahl ist groß.
Und Bonus versprechen und nach 12 Monaten Versorgung nicht auszahlen hatten wir auch schon.

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