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Autor Thema: Insolvenzverfahren Energiegenossenschaft Nordwest  (Gelesen 64456 mal)

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Offline Hans Hans

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Re: Insolvenzverfahren Energiegenossenschaft Nordwest
« Antwort #60 am: 23. Dezember 2013, 22:14:27 »
Zitat: khh #… scheint Ihnen einiges an Hintergrundwissen zu fehlen und nicht klar zu sein, wer sich hinter dem ein oder anderen „Schreiberling“ verbirgt.Ich würde es daher sehr begrüßen, wenn Sie sich in der Bewertung meiner Beiträge etwas zurückhalten. Danke.Gruß, khh # Zitat: uli07 #...Sie haben wie immer Recht … : Der Klügere gibt nach …#
Zitat: khh # Wie sieht's bzgl. "der Klügere" denn mit der Nachprüfbarkeit aus ? #
Herr Professor Emeritus Dr. K-H. H., Sie sollten bisweilen das Forum und „Schreiberlinge“  nicht mit dem Auditorium einer HS verwechseln – Danke .
Bestimmtes `Hintergrundwissen` und `klare Gedanken` scheinen auch Ihnen mitunter abhanden gekommen zu sein .
Viele sachlich und fachlich sehr gute Beiträge von Ihnen - in wissenschaftlicher Theorie – berechtigen Sie nicht, äußerst abgehoben, andere Meinungen zu verunglimpfen bzw. ausschließlich Ihren Beiträgen mehr Respekt einzufordern.

Im Übrigen misst sich „Klugheit“ nicht an Ihrem theoretischen Fachwissen und dem Recht schlechthin, sondern mitunter auch am Pragmatischen und an der Praxisanwendung von Wissen und Recht.
D. h., Sie haben in vielem vielleicht recht, das macht Sie aber nicht „klüger“ als andere.

Gemessen an Ihren „Fachbeiträgen“ vor Juni 2012 zu EGNW und besonders EnerGenSüd – ob nun als vermeintliches Mitglied oder Unterstützer der Genossenschaft, wie Sie es vormals in ihrem Profillogo avisierten -  stellen Sie sich erst seit bekanntwerden der Insolvenz EGS und auch heute als „klüger“ dar, aber dennoch nicht klug genug um nicht bemerken zu können, dass Sie inzwischen offensichtlich „tote Gäule“ reiten bzw. glauben „Reiten“ zu können.
Nachprüfbar ist, dass es bei Ihrem `Wissen` „klüger“ gewesen wäre, wenn Sie schon in 2011/2012 den von Ihnen angeblich vorausgesehenen Schaden (heute) , durch von Ihnen vermeintlich erkannte „Murkser“ , „Dilletanten“ usw. seiner Zeit verursacht, von sich selbst, und damit auch von „Ihrer“ (!?) jeweiligen Genossenschaft,  rechtzeitig (also schon in 2011/2012) wirksam  abgewendet hätten.
Viel Erfolg weiterhin mit Ihren zynischen „Ausritten“ mit untauglichen Gäulen im für Sie letztendlich doch unübersichtlichen Gelände. M.f.G.   

Offline khh

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Re: Insolvenzverfahren Energiegenossenschaft Nordwest
« Antwort #61 am: 24. Dezember 2013, 00:01:19 »
@ Hans Hans,

auch Ihnen ein friedvolles Weihnachtsfest sowie für das neue Jahr ein Zugewinn an Einsichten und Erkenntnisse :) .

Gruß khh
« Letzte Änderung: 24. Dezember 2013, 00:14:11 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Energietourist

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Re: Insolvenzverfahren Energiegenossenschaft Nordwest
« Antwort #62 am: 17. Januar 2014, 09:59:52 »
Ich habe soeben erfahren, dass die EGNW noch Rechnungen verschickt - trotz Insolvenz!
Die Rechnung kam von der EGNW und nicht vom Insolvenzverwalter! Was ist da los?

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Re: Insolvenzverfahren Energiegenossenschaft Nordwest
« Antwort #63 am: 17. Januar 2014, 11:39:09 »
Ich habe soeben erfahren, dass die EGNW noch Rechnungen verschickt - trotz Insolvenz!
Die Rechnung kam von der EGNW und nicht vom Insolvenzverwalter! Was ist da los?
Vor oder nach der Eröffnung = 14.1.2014?

Offline Energietourist

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Re: Insolvenzverfahren Energiegenossenschaft Nordwest
« Antwort #64 am: 17. Januar 2014, 12:10:14 »
der Brief mit der Rechnung kam gestern!

Offline khh

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Re: Insolvenzverfahren Energiegenossenschaft Nordwest
« Antwort #65 am: 17. Januar 2014, 12:18:39 »
... Eröffnung = 14.1.2014 ...

Woher haben Sie diese Info? Ist für den jetzt angesprochenen Sachverhalt nicht relevant, dass das AG Delmenhorst bereits am 13.11.2013 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und die Bremer Rechtsanwältin Stefanie Lüthje zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt hat?  :-\

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Re: Insolvenzverfahren Energiegenossenschaft Nordwest
« Antwort #66 am: 17. Januar 2014, 12:59:36 »
... Eröffnung = 14.1.2014 ...
Woher haben Sie diese Info? Ist für den jetzt angesprochenen Sachverhalt nicht relevant, dass das AG Delmenhorst bereits am 13.11.2013 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und die Bremer Rechtsanwältin Stefanie Lüthje zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt hat?  :-\
Quelle Eröffnungstermin

Zitat
12 IN 181/13 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Energiegenossenschaft Nordwest eG, Nordwollestr. 10 (Haus3), 27749 Delmenhorst (AG Hannover, GnR 200015), vertr. d.: 1. Pierre Tourneux, Halmweg 8 B, 27751 Delmenhorst, (Vorstand), 2. Susanne Hoinkis, Am Korsorsring 29, 26203 Wardenburg, (Vorstand) ist am 13.11.2013 um 15:18 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Stefanie Lüthje, Sögestraße 47/51, 28195 Bremen, Tel.: 0421/330201-0, Fax: 0421/330201-10, Internet: luethje@lp-ra.de bestellt worden.
Amtsgericht Delmenhorst, 13.11.2013

Die Genossenschaft kann somit bis zur Eröffnung mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin noch Rechnungen schreiben und Forderungen einziehen.
Nach der Eröffung: §80 InsO

Offline Energietourist

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Re: Insolvenzverfahren Energiegenossenschaft Nordwest
« Antwort #67 am: 17. Januar 2014, 13:46:00 »
@Plus
der Link zur Quellenangabe geht nicht!

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Re: Insolvenzverfahren Energiegenossenschaft Nordwest
« Antwort #68 am: 17. Januar 2014, 14:22:21 »
@Plus
der Link zur Quellenangabe geht nicht!
Link steht offensichtlich nur kurz zum persönlichen Abruf zur Verfügung.

Copy= http://www.workupload.com/file/sK036r2v

Offline Energietourist

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Re: Insolvenzverfahren Energiegenossenschaft Nordwest
« Antwort #69 am: 17. Januar 2014, 15:08:07 »
@Plus
danke, das ging jetzt.

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Re: Insolvenzverfahren Energiegenossenschaft Nordwest
« Antwort #70 am: 18. Januar 2014, 10:38:45 »
@Plus
danke, das ging jetzt.
Ist jetzt vom Gericht auch bekanntgemacht:

Zitat
Geschäfts-Nr.: 12 IN 181/13  Am 14.01.2014 um 16:57 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Energiegenossenschaft Nordwest eG, Nordwollestr. 10(Haus3), 27749 Delmenhorst (AG Hannover, GnR 200015), vertr. d.: 1. Pierre Tourneux, Halmweg 8 B, 27751 Delmenhorst, (Vorstand), 2. Susanne Hoinkis, Am Korsorsring 29, 26203 Wardenburg, (Vorstand) Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwältin Stefanie Lüthje, Sögestraße 47/51, 28195 Bremen, Tel.: 0421/330201-0, Fax: 0421/330201-10, Internet: luethje@lp-ra.de.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a)Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 10.03.2014,

b)Der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Gläubigerversammlung:

Berichts- und Prüfungstermin am Montag, 31.03.2014, 14:30 Uhr, Saal 2, Nebenstelle 1, Cramerstrasse 183, 27749 Delmenhorst, zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den

    § 66 InsO (Rechnungslegung des Verwalters),
    § 68 InsO (Wahl eines Gläubigerausschusses),
    § 100 InsO (Unterhalt aus der Insolvenzmasse),
    § 149 InsO (Hinterlegung von Wertgegenständen),
    § 157 InsO (Entscheidung über Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens oder Insolvenzplan),
    § 160 InsO (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen, insbesondere Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert),
    § 162 InsO (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte, Betriebsveräußerung unter Wert),
    § 207 InsO (Einstellung mangels Masse),
    § 286 ff. InsO (Einzelfragen zur Restschuldbefreiung),
    § 313 InsO (Aufgaben des Treuhänders/Verwalters) und
    § 314 InsO (Vereinfachte Verteilung)

bezeichneten Angelegenheiten sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.

Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufenen Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist nicht gestellt worden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Delmenhorst, 14.01.2014.

Offline khh

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Re: Insolvenzverfahren Energiegenossenschaft Nordwest
« Antwort #71 am: 19. Januar 2014, 14:22:18 »
Veröffentlichungspflichtige Unternehmen haben Jahresabschlüsse 2012 bis Ende 2013 zu veröffentlichen. Der JA 2012 der EGNW ist im Bundesanzeiger nicht aufzufinden.

Frage: Endet die Veröffentlichungspflicht mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
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Offline PLUS

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Re: Insolvenzverfahren Energiegenossenschaft Nordwest
« Antwort #72 am: 19. Januar 2014, 19:03:56 »
Frage: Endet die Veröffentlichungspflicht mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
Im Gegenteil, es kommen zu den handelsrechtlichen Vorschriften der Rechnungslegung noch die Vorschriften der Insolvenzordnung hinzu.
Zitat
§ 155
Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung

(1) Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung bleiben unberührt. In bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen.

(2) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues Geschäftsjahr. Jedoch wird die Zeit bis zum Berichtstermin in gesetzliche Fristen für die Aufstellung oder die Offenlegung eines Jahresabschlusses nicht eingerechnet.

(3) Für die Bestellung des Abschlußprüfers im Insolvenzverfahren gilt § 318 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß die Bestellung ausschließlich durch das Registergericht auf Antrag des Verwalters erfolgt. Ist für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Verfahrens bereits ein Abschlußprüfer bestellt, so wird die Wirksamkeit dieser Bestellung durch die Eröffnung nicht berührt.
§242 HGB

Rechnungslegung - Verzeichnis der Insolvenzmasse - Vermögensübersicht - Strafbarkeit der verspäteten Erstellung eines Jahresabschlusses nach §§ 283 ff StGB - Rechtsanwalt Harald Brennecke (Brennecke & Partner Rechtsanwälte)

... und hier das Genossenschaftsgesetz nicht vergessen z.B.: GenG §33 - GenG §101 - GenG §148
« Letzte Änderung: 19. Januar 2014, 22:20:04 von PLUS »

Offline masterflok

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Re: Insolvenzverfahren Energiegenossenschaft Nordwest
« Antwort #73 am: 20. Januar 2014, 11:53:37 »
Die Gläubiger werden aufgefordert:

a)Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 10.03.2014
Die Geno-Anteile zählen nicht dazu, richtig?

Offline PLUS

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Re: Insolvenzverfahren Energiegenossenschaft Nordwest
« Antwort #74 am: 20. Januar 2014, 12:25:36 »
Die Geno-Anteile zählen nicht dazu, richtig?
Richtig, das ist Eigenkapital und keine Forderung. Es gibt hier keine Aufrechnung und keine Forderungsanmeldung.

Haftendes Eigenkapital - gezeichnete Geschäftsanteile - Geschäftsguthaben - Auseinandersetzungsguthaben

Das Geschäftsguthaben stellt den Betrag dar, der tatsächlich auf die Geschäftsanteile eingezahlt sind. Sind die Geschäftsanteile noch nicht voll einbezahlt, wird bzw. muss der Insolvenzverwalter die Differenz noch einfordern.

Nicht verwechseln mit einer Nachschusspflicht, die hier nicht gegeben ist.

Ein bereits festgestelltes Auseinandersetzungsguthaben, sofern es solche überhaupt geben sollte, das noch nicht ausbezahlt wurde, würde ich allerdings anmelden bzw. mit anderen Forderungen gegenüber der EGNW verrechnen. Festgestelltes Auseinandersetzungsguthaben zählt nicht mehr zum Eigenkapital.

 

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