Nach meiner Meinung sind die beiden angeführten Maßnahmen, nämlich einmal die Änderung der pauschalen Zahlung der Heizkosten und zum zweiten die Forderungen nach Dämmmaßnahmen strikt zu trennen.
Rechtlich lassen sich m.E. nach diese Dinge nicht verquicken.
Wichtig ist zunächst, was genau zur Abrechnung im Mietvertrag steht.
Daher sind zur Abrechnung noch Fragen offen. So z.B. wurden bislang
nur die Heizkosten pauschal abgerechnet oder die Nebenkosten insgesamt?
Zu unterscheiden sind Bruttomiete, Nettomiete oder auch Teilinklusivmiete.
In der Broschüre "Die zweite Miete" des Deutschen Mieterbundes, Stand Dez. 2010 liest man:
Wenn alle Nebenkosten in der Miete enthalten sind, spricht man von einer Bruttomiete. (...) Werden alle Nebenkosten separat berechnet, handelt es sich um eine Nettomiete. Sind nur einige Kosten in der Miete enthalten, z.B. Versicherungen und Grundsteuer, spricht man von einer Teilinklusivmiete.
Der Vermieter kann nicht einseitig von einer Bruttomiete auf eine. (...) Nettomiete umstellen. Eine Vetragsänderung ist nur mit Einverständnis des Mieters möglich. Dies gilt entsprechend für die Teilinklusivmiete.
Im Mieterlexikon 2011/2012 des Deutschen Mieterbundes heißt es zu den Betriebskosten auf S. 80
Haben die Mietparteien eine Pauschale für die Betriebskosten vereinbart, ist eine einseitige Erhöhung durch den Vermieter nur möglich, soweit das im Mietvertrag vereinbart ist. Ohne entsprechenden Vorbehalt im Mietvertrag kann der Vermieter eine Pauschale also nicht anheben.
Dazu gibt es auch schon reichlich Urteile.
Es hat sich in den vergangenen Jahren einiges geändert, was der Vermieter in seinen Abrechnungen zu beachten hat. Daher ist vieles nur auf der Basis des Mietvertrages und daher nur in jedem Einzelfall zu beurteilen.
Ich würde mich in Ihrem Fall z.B. an den Mieterbund oder einen Fachanwalt wenden, denn Ihre Vermieterin wird das wohl durchziehen wollen.
Wehret den Anfängen heißt auch hier die Devise.
Was die Dämmung anbelangt mag ich Ihnen keine große Hoffnungen machen, denn durch den Altbau zahlen Sie vermutlich auch eine geringere Miete.
Gerichtsurteile sind dazu so unterschiedlich wie die einzelnen Fälle und sollten daher auch nur vor Ort abgeklärt werden, wo man abschätzen kann wie die Richter an den Amtsgerichten bzw. dem Landgericht entscheiden.
Zu einer Forderung der Mieter in Sachen Nachrüstung Schall- und Trittschutz hat der BGH zu Gunsten der Vermieter entschieden.
Aktuelle Rechtsprechung zum Tritt-und SchallschutzIm Ergebnis geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude, solange es keine andere (zulässige) vertragliche Abrede der Mietparteien gibt, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel aufweist, sofern der Tritt- und Luftschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht (BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 355/03; BGH; Urteil vom 17.06.2009 - VIII ZR 131/08). Dies bedeutet, dass Vermieter grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sind, in ihrem Eigentum stehende Wohnungen in regelmäßigen Abständen oder im Falle einer Neuvermietung in Sachen Schallschutz auf den neuesten Stand der Technik zu bringen.
Analog könnte auch ein höchstrichterliches Urteil in Sachen Gebäudedämmung ausfallen.
Bei der Wärmedämmung gibt es allerdings in den unteren Instanzen auch andere Urteile
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW