Energiepreis-Protest > EWE

EWE zu Rückforderungen: Drohung - Ablehnung - Kündigung

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khh:

--- Zitat von: janto am 31. Januar 2014, 10:02:38 ---Silke, wenn Sie Ihre Rückforderung bei EWE gleich selbst vom Rechnungsbetrag abgezogen haben und EWE Ihnen deshalb mit Klage droht, wird EWE auch vor Gericht gehen. ...
--- Ende Zitat ---

Hallo Silke, ist es wirklich so, dass Sie den gesamten Rückforderungsbetrag gleich selbst vom Schlussrechnungsbetrag abgezogen haben? Falls ja, dann bekommen Sie wegen des vertraglich wohl bestehenden Aufrechnungsverbotes strittiger Gegenansprüche womöglich ein Problem.

Unproblematischer wäre eine Zahlungskürzung um die Rückforderungsansprüche, welche sich allein aus der betreffenden Rechnung ergeben. Bevor es zu einer Klage kommt, sollte man das ggf. vielleicht durch eine „Nachzahlung“ an EWE entsprechend korrigieren?   


--- Zitat von: janto am 31. Januar 2014, 10:02:38 ---...Die Gerichte werden Ihre Rückforderung, wenn alles normal läuft, im Prinzip als berechtigt ansehen, aber Ihnen vielleicht dennoch, sagen wir mal, "nur" 75% zusprechen, und EWE insofern ein Stück entgegen kommen, weil EWE sich darauf beruft, dass der BGH Preisklauseln, die bloß gesetzliche Vorschriften kopiert haben, bisher nicht beanstandet hat. EWE wird geltend machen, im Vertrauen auf den BGH gehandelt zu haben und wegen der "überraschenden" Wende des BGH vielleicht mildernde Umstände bekommen. ...
--- Ende Zitat ---

Das mit dem „EWE entgegen kommen“ und „mildernde Umstände“ kann ich mir nicht vorstellen (vgl. Urteil AG Dortmund vom 07.01.2014, am 29.01.14 unter "Gerichtsurteile ..." eingestellt).

Zudem schreibt der BGH bezugnehmend auf das EuGH-Urteil vom 21.03.2013, Az C-92/11 in seiner PM Nr. 131/13 vom 31.07.13 – Auszug:

--- Zitat ---Der Bundesgerichtshof hat nunmehr unter Zugrundelegung dieser für die Gerichte der Mitgliedstaaten verbindlichen Auslegung entschieden, dass Preisänderungsklauseln in Sonderkundenverträgen, die sich darauf beschränken, das für Tarifkundenverhältnisse vorgesehene Änderungsrecht des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV* in Bezug zu nehmen, diesen Anforderungen nicht genügen und deshalb unwirksam sind.
--- Ende Zitat ---
*) nachfolgend § 5 Abs. 2 u. 3 GasGVV (übertragbar wohl auch auf AGB-Klauseln analog AVBEltV/StromGVV)

Silke:
Ich habe nicht den gesamten Betrag von der Schlussrechnung einbehalten, sondern bin seit 2005 "Gaspreisrebell" und habe jährlich den Rechnungsbetrag gekürzt und auch schon bei den Abschlagszahlungen darauf geachtet, dass ich nicht überzahle. EWE fordert nun die Differenz ein, die sich im Laufe der Jahre angesammelt hat. Ich habe immer mit dem Arbeitspreis gerechnet, der 2005 gültig war und das Musterschreiben von hier verwendet.

Insofern passte mein Beitrag nicht so ganz zu dem Thema "Rückforderung", aber ich wollte nicht extra einen eigenen Thred aufmachen. Obwohl ich doch nicht die einzige sein kann, die seit langem Rechnungen kürzt, deren Vertrag die EWE gekündigt hat (Ich habe mir natürlich einen anderen Gasanbieter gesucht) und die jetzt Mahnungen bekommt. Ich konnte im Forum aber nichts finden. Bin auch nie so aktiv (als Schreiber) unterwegs, aber immer dankbar für die vielen Beiträge hier.

Also lehne ich mich nun zurück und warte auf die Zahlungsklage !?

khh:
Hallo Silke,

da sind Sie aber wohl wirklich völlig falsch in diesem Thread. ;)


--- Zitat von: Silke am 24. Februar 2014, 10:00:00 ---... bin seit 2005 "Gaspreisrebell" und habe jährlich den Rechnungsbetrag gekürzt ...
EWE fordert nun die Differenz ein, die sich im Laufe der Jahre angesammelt hat. ...
--- Ende Zitat ---

Ob Sie sich (derzeit) zurücklehnen können und ob EWE überhaupt berechtigte Forderungen hat, kann man anhand Ihrer spärlichen Angaben nicht beurteilen. Aber wegen des Gesamtbetrages, der sich durch Ihre Kürzungen seit 2005 "angesammelt" hat, müssen Sie sich keine Sorgen machen, da alle Forderungen, die sich aus Ihren Kürzungen vor 2011 ergeben, längst verjährt sind.

Wenn EWE Forderungen aus einem "Kontokorrent" geltend macht, so ist das unzulässig  -  siehe rechtskräftig gegen EWE ergangene Urteile, bspw. 1. Kammer für Handelssachen des LG Potsdam vom 25.03.2010, Geschäftsnummer 51015/10. In dem Urteil heißt es u.a.  –  Zitat: „Soweit die Klägerin einen Zahlungsanspruch auf der Grundlage der Kontokorrentabrechnung vom ... geltend macht, fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung hierfür, nämlich an der Kontokorrentabrede gemäß § 355 HGB zwischen den Parteien. ...”   

Silke:
Sind das nun Forderungen aus einem Kontokorrent? Auf den Mahnungen steht jedenfalls nur ein Betrag „den mein Konto inzwischen ausweist …“ und wenn ich mir diesen anschaue, sind da natürlich Forderungen aus gekürzten Rechnungen vor 2011 dabei. Danke auf alle Fälle für den Tipp. Diesen Aspekt kannte ich noch gar nicht. Aber als schwer Sehbehinderte fällt es mir auch sehr schwer, die vielen Informationen zu lesen.


--- Zitat von: khh am 24. Februar 2014, 11:35:36 ---Ob Sie sich (derzeit) zurücklehnen können und ob EWE überhaupt berechtigte Forderungen hat, kann man anhand Ihrer spärlichen Angaben nicht beurteilen.

--- Ende Zitat ---

Ich dachte, ich bin „der klassische Fall“. Ich gehe seit 2005 so vor, wie hier beschrieben:

http://www.energieverbraucher.de/de/Rechenhilfe-Rechnungskuerzung__1737/

Und benutze das Musterschreiben von hier.

http://www.energieverbraucher.de/files_db/dl_mg_1161856598.doc

Mir war gar nicht bewusst, dass ich damit nur spärliche Informationen gebe. Sorry.

khh:

--- Zitat von: Silke am 25. Februar 2014, 09:52:35 ---Sind das nun Forderungen aus einem Kontokorrent? Auf den Mahnungen steht jedenfalls nur ein Betrag „den mein Konto inzwischen ausweist …“ und wenn ich mir diesen anschaue, sind da natürlich Forderungen aus gekürzten Rechnungen vor 2011 dabei. ...
--- Ende Zitat ---

Ja, das scheint die unzulässige Geltendmachung eines Saldoanspruchs aus einem tatsächlich
nicht existenten Kontokorrent zu sein. Dem genannten Urteil des LG Potsdam  http://www.energieverbraucher.de/files_db/1271063546_2165__12.pdf  können Sie dazu weitere Informationen entnehmen.

Sie verfügen ja sicherlich über Aufzeichnungen darüber, welche Beträge Sie in welchen Jahren gekürzt haben. Falls es seitens EWE in diesem Jahr zu einer Klage kommt, können Sie jedenfalls gegen die Teilforderungen, welche aus Jahre vor 2011 resultieren, schon mal die „Einrede der Verjährung“ (vgl. § 214 BGB) geltend machen.   


--- Zitat von: Silke am 25. Februar 2014, 09:52:35 ---
--- Zitat von: khh am 24. Februar 2014, 11:35:36 ---Ob Sie sich (derzeit) zurücklehnen können und ob EWE überhaupt berechtigte Forderungen hat, kann man anhand Ihrer spärlichen Angaben nicht beurteilen.
--- Ende Zitat ---
Ich dachte, ich bin „der klassische Fall“. Ich gehe seit 2005 so vor, wie hier beschrieben: ...
Und benutze das Musterschreiben von hier: ... Mir war gar nicht bewusst, dass ich damit nur spärliche Informationen gebe.
--- Ende Zitat ---

Als Außenstehender ohne Detailkenntnisse (bspw. zu Ihrem seinerzeitigen Vertrag) kann man nicht beurteilen, ob Ihre Kürzungen der Rechnungsbeträge zulässig und korrekt waren oder ob EWE womöglich doch berechtigte Forderungen hat.

Bei Berücksichtigung der für die zurückliegenden Jahre gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit der Gaspreiserhöhungen für (Norm-)Sonderverträge der EWE ist es allerdings schon verwunderlich, dass der Versorger nach wie vor angebliche Altforderungen anmahnt!?

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