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EWE zu Rückforderungen: Drohung - Ablehnung - Kündigung

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janto:
EWE-Reaktion auf Gaspreis-Rückforderungen:
Nach telefonischer Drohung folgen Ablehnung und schriftliche Kündigung!

Mit telefonischen „Drohanrufen“ zu kündigen, reagiert EWE auf die Rückforderung von Gaspreiserhöhungen seit 2010 wegen intransparenter Preisklauseln. Anschließend wird ein Formular übersandt, auf dem der Kunde die Rücknahme seines Widerspruchs bestätigen soll. Wer das nicht unterschreibt, bekommt tatsächlich die schriftliche Kündigung seines Gasvertrags zum nächstmöglichen Termin.

Nach diesem gleichlautenden, von vielen als erpresserisch empfundenen Muster laufen derzeit alle Verfahren von Verbrauchern ab, die eine Rückzahlung der Preiserhöhungen seit 2010 verlangen und heute noch EWE-Kunde im Tarif Classic, Trio oder Online sind. Der Verein Bezahlbare Energie betreut derzeit über 100 solcher Rückforderungen und täglich kommen welche hinzu. Wer zuletzt nicht mehr EWE-Kunde war, aber die Preiserhöhungen bis zu seinem Ausscheiden zurückfordert, bekommt natürlich keine Kündigung von EWE mehr. Diese Kunden erhalten „nur“ eine Ablehnung mit dem Verweis, dass EWE sich vom BGH-Urteil zur Unrechtmäßigkeit von Preisklauseln für Gassonderkunden vom 31.7.2013 nicht betroffen sieht. In allen Ablehnungsschreiben von EWE fehlt übrigens der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis, dass sich der Kunde mit diesem abschlägigen Bescheid an die Schlichtungsstelle Energie wenden kann.

Den Hinweis auf kosten- und risikolose Einschaltung der Schlichtungsstelle gibt es dafür vom Verein Bezahlbare Energie, verbunden mit einer Formulierungshilfe für die Eingabe dort. Außerdem bekommen alle eine Empfehlung, von welchen seriösen Anbietern sie notfalls oder aus freien Stücken Gas und Strom 20% preiswerter beziehen können als bei EWE. Eine Kündigungsdrohung von EWE muss daher nicht wirklich schrecken - mit einer Empfehlung von Bezahlbare Energie kann es nur günstiger werden.

Die ersten von uns betreuten Schlichtungsverfahren laufen bereits seit 3 Wochen. Die Schlichtungsstelle hat alle Eingaben im ersten Verfahrensschritt für zulässig und sich für zuständig erklärt und EWE zur gütlichen Beilegung bzw. Stellungnahme aufgefordert. Für den Ausgang – einen endgültigen Schlichterspruch erwarten wir, wenn EWE nicht vorher einlenkt, in etwa  2 Monaten - sind wir genauso optimistisch.

Denn in der Sache sind sich alle Verbraucherschützer von Verbraucherzentralen über Stiftung Warentest bis hin zu Fachjuristen einig: Die Preisänderungsklausel von EWE war und ist genauso intransparent und rechtsunwirksam wie die vom BGH kassierte RWE-Klausel. Folglich haben alle Gaskunden mit den Tarifen Classic, Trio und Online Anspruch auf Rückzahlung der Preiserhöhungen für die letzten 3 Jahre. Bei einem jährlichen Durchschnittsverbrauch von 20.000 kWh sind das heute bereits 750 € und täglich kommt etwas hinzu.

Vermutlich sieht EWE die Kundenansprüche genauso und gibt dies nur nicht öffentlich zu. Denn warum sonst kündigt EWE alle Gasverträge, für die eine Rückforderung gestellt wird? Wenn die Verträge in Ordnung wären, wenn es keine Ansprüche gäbe und wenn diese nicht täglich anwachsen würden, müsste EWE aus diesen Verträgen nicht heraus. Die Kündigungen verraten die wahren Befürchtungen von EWE!

www.bezahlbare-energie.de

khh:

--- Zitat von: janto am 05. November 2013, 23:26:31 ---... Wenn die Verträge in Ordnung wären, wenn es keine Ansprüche gäbe und wenn diese nicht täglich anwachsen würden, müsste EWE aus diesen Verträgen nicht heraus. Die Kündigungen verraten die wahren Befürchtungen von EWE!
--- Ende Zitat ---

Die Kündigung ist legitim und EWE hat auch keine andere Möglichkeit, den eigenen Schaden zu minimieren.

Übel ist allerdings der Versuch, Kunden mit der "Drohung" zu verunsichern und zur Rücknahme des Widerspruchs zu bewegen. Insoweit hat EWE anscheinend immer noch nicht gelernt, wie man mit Kunden umzugehen hat!  >:(

Silke:
Nach der Kündigung und der Schlussrechnung folgt jetzt die Mahnung und die Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzuges. Ob EWE das durchzieht, oder ist das (auch) wieder nur eine Drohnung?

khh:
Da die EWE mit gerichtlichem Forderungseinzug "droht", haben Sie anscheinend Ihre Zahlungen gekürzt. Wenn dabei der richtige zu zahlende Arbeitspreis zugrunde gelegt wurde, können Sie der Ankündigung sehr gelassen entgegen sehen (siehe gestern von @RR-E-ft unter "Gerichtsurteile ..." eingestelltes Urteil des AG Dortmund v. 07.01.2014).

Informationen zum Thema, speziell zu EWE, siehe hier: www.bezahlbare-energie.de !

janto:
Silke, wenn Sie Ihre Rückforderung bei EWE gleich selbst vom Rechnungsbetrag abgezogen haben und EWE Ihnen deshalb mit Klage droht, wird EWE auch vor Gericht gehen. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, laufen Sie Gefahr, auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben. Die Gerichte werden Ihre Rückforderung, wenn alles normal läuft, im Prinzip als berechtigt ansehen, aber Ihnen vielleicht dennoch, sagen wir mal, "nur" 75% zusprechen, und EWE insofern ein Stück entgegen kommen, weil EWE sich darauf beruft, dass der BGH Preisklauseln, die bloß gesetzliche Vorschriften kopiert haben, bisher nicht beanstandet hat. EWE wird geltend machen, im Vertrauen auf den BGH gehandelt zu haben und wegen der "überraschenden" Wende des BGH vielleicht mildernde Umstände bekommen. Natürlich können Gerichte den Verbrauchern auch 100% zusprechen, weil die Wende des BGH überfällig und insofern auch absehbar war. Aber dass Sie "Selbstjustiz" geübt und vor einer Gerichtsentscheidung bereits ihre Forderung abgezogen haben, kommt vor vielen Gerichten auch nicht gut an. Das kann Ihnen so krumm genommen werden, dass EWE sogar zu 100% Recht gegeben wird mit der formalen Argumentation, dass Sie nicht kürzungsberechtigt waren, weil über die Berechtigung Ihrer Rückforderung noch nicht entschieden ist. Und wenn der Streitwert nicht über 600 € liegt, kann das Amtsgericht letztinstanzlich entscheiden. Dann gibt's nichts zurück und Sie haben außerdem die Gerichtskosten. Bei einem Streitwert bis 600 € und ohne Rechtsschutz empfehlen wir daher keinen Selbstabzug, sondern den risiko- und kostenlosen und aussichtsreichen Gang zur Schlichtungsstelle. Die arbeitet zügig, zielstrebig, verbraucherfreundlich und in voller Übereinstimmung mit den Urteilen von EuGH und BGH. Als EWE geschrieben hat, sie halte das Schlichtungsverfahren nicht für geeignet, hat die Schlichtungsstelle im Gegenteil wegen der großen Bedeutung der Sache für die Branche und für Millionen Verbraucher Vertreter der gesamten Energiewirtschaft und der Verbraucherzentralen zu Gesprächen über einen möglichst konsensfähigen Schlichterspruch für alle eingeladen. Die Gespräche sind abgeschlossen, jetzt kommen die ersten Einigungsvorschläge und ohne Einigung folgen dann die Schlichtungssprüche. Wenn die Schlichtungsstelle Ihnen dann beispielsweise 75% zuspricht - hier müssen Sie mit solchen Abschlägen rechnen, weil es ja um gütliche Einigung geht und nicht ums Rechthaben -  und EWE nicht zahlt (ob sie zahlt, wissen wir in wenigen Wochen), können Sie mit dieser Forderung und mit besten Aussichten auch ohne Rechtsschutz vor jedes Amtsgericht ziehen. Die juristische Argumentation ist im Schlichterspruch schon vorgezeichnet. Auch mit Rechtsschutz ist dieser Weg vor Gericht aussichtsreicher, weil nicht Sie wegen Selbstabzug Minuspunkte bekommen, sondern die "streitsüchtige, uneinsichtige" EWE im Falle einer Ablehnung des Schlichterspruchs. Also: Nicht selbst abziehen, sondern mit der Forderung zur Schlichtungsstelle gehen. - Nach Kündigung Ihres Gasvertrages lassen Sie sich gern über die "Wechselhilfe" auf www.bezahlbare-energie.de eine Empfehlung für den günstigsten seriösen Anbieter geben. Da sparen Sie mit Durchschnittsverbrauch gegenüber EWE schon mal sicher jedes Jahr (!) 200 €.

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