Energiepreis-Protest > Infra Fürth
Nachzahlung 2006 zu erhöhten Gaspreisen trotz Einspruch?
diefragende:
..ich glaube ich drücke mich falsch aus :-(
1) Ist mein Versorger, durch den Umstand daß ich Einspruch gegen die Erhöhungen eingelegt habe verpflichtet, den vor den Preisanhebungen geltenden Preis bei der Jahresverbrauchsabrechung zu nehem?
2) Wenn Nein: Wie kann ich dennoch verhindern, daß er mir zuviel Nachzahlung abbucht? Ich kann ja nicht die EInzugsermächtigung kündigen, wenn dies ein Bestandteil des Vertrages ist (ähnlich bei Handyvertrag).
Danke Marianne
RR-E-ft:
@Marianne
Ihr Versorger ist nicht gezwungen, den alten Preis in den Rechnungen auszuweisen.
Er ist ja nach wie vor wohl davon überzeugt, die neuen Preise zurecht zu fordern. Indes wurde der notwendige Nachweis darüber noch nicht erbracht.
Jedoch steht dem Versorger bis auf weiteres nur der alte Preis zu und deshalb können und müssen Sie die Rechnung selbst korrigieren und kürzen, um keine Nachteile zu erleiden.
Sie müssen einfach selbst berechnen, wie nach Ihrer Auffassung die Rechnung korrekt ausgesehen hätte und nur den sich daraus ergebenden Betrag zahlen Sie.
Ihre Korrekturberechnung sollten ie Ihrem Versorger mitteilen.
Ich glaube jedoch, dass sich dies auch schon unter Fragen und Anwtworten auf der Seite findet.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
diefragende:
Danke! Sicherlich wird diese Frage irgendwo, in irgendeiner Form schonmal gestellt worden sein, aber über die Suchfunktion fand ich keine erschöpfende Antwort.
Folgende Anmerkung noch:
Mit der Übermittlung der Korrekturberechnung an den Versorger wird es leider nicht getan sein :-( denn, ...
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Landtag hat ein Gesetz verabschiedet (...) wonach das Wiederspuchsverfahren für die Zeit (...) im Verwaltungsgerichtsbezirk (...) probeweise abgeschafft wird. Die bisherige Möglichkeit gegen diesen Bescheid Wiederspruch einzulegen ist dahei nicht mehr gegeben. Sollten Sie mit diesem Bescheid nicht einverstanden sein, müssen Sie daher direkt Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach innerhalb eines Monats erheben (...).
RR-E-ft:
@Marianne
Diese Rechtsbehelfsbelehrung gilt ggf. nur für Wasser/ Abwasser, die im Wege eines öffentlich-rechtlichen Bescheides abgerechnet werden.
Gasversorgung wird zumeist aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages geliefert. Zur Billigkeitskontrolle sind die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) berufen.
Dies gilt nach der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung BVerwGE 95, 133 auch für Stromabrechnungen, denen staatlich genehmigte Tarife zugrunde liegen. Andernfalls wäre der grundgesetzliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verkürzt.
Im Verwaltungsrecht gilt:
Soweit ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, kann man die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht gem. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung im Eilverfahren beantragen.
Hierzu lassen Sie sich ggf. von einem Anwalt vor Ort beraten.
Ihr Versorger ist jedoch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ein Privatrechtssutrechtssubjekt, grundsätzlich ohne hoheitliche Befugnisse, so dass die Abrechnungen auch nicht im Wege eines öffentlich-rechtlichen Bescheides \"erlassen\" werden können:
http://www.infra-fuerth.de/start.php?cid=264
Anderes kann für Wasser/ Abwasser gelten, wo die GmbH ggf. als Betriebsführer für einen satzungsmäßig verfassten öffentlich- rechtlichen Zweckverband Abrechnungsbescheide verschickt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Monaco:
@diefragende
Ich glaube, eine Frage ist noch offen geblieben.
Teilen Sie ihrem Versorger nach Ihrer Gegenrechnung mit, dass Sie ihre Einzugsermächtigung auf den von Ihnen berechneten Betrag begrenzen. Kündigen Sie an, einen erhöhten Betrag ggf. zurückzubuchen und danach nur die fällige Forderung zu überweisen. Sollte Ihr Versorger doch den erhöhten Betrag einziehen, setzen Sie ihm eine Frist zur Rückerstattung. Sollten Sie dann den Differenzbetrag nicht erhalten, lassen Sie Rückbuchen. Das geht problemlos mindestens 6 Wochen nach Kontobelastung.
Damit verhalten Sie sich vertragsgemäß und geben ihrem Versorger sogar noch eine Chance, seinen Fehler zu korrigieren. Das ist m. E. Entgegenkommen genug.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco
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