Energiepreis-Protest > Infra Fürth

Nachzahlung 2006 zu erhöhten Gaspreisen trotz Einspruch?

<< < (3/3)

Stefano:
Ich hatte es so gemacht:

Meine Abschlagszahlungen behielten bis zur Jahresabrechnung die gleiche Höhe. Allerdings schon immer Dauerauftrag statt Einzugsermächtigung. Die Erhöhung kam so ca. nach 2/3 der Abrechnungsperiode.

Der Versorger teilte mir die neue Abschlagshöhe mit, ich \"korrigierte\" seine Berechnung und kürzte entsprechend die Abschläge.
Dies alles per Einschreiben, Musterbrief usw.

Seit dem bekomme ich monatlich eine Mahnung über den jeweiligen Differenzbetrag zwischen unseren Berechnungen. Mehr ist bis jetzt nicht passiert.

diefragende:
Nochmals vielen herzlichen Dank für die Antworten und ein schönen Wochenbeginn!

Marianne

RR-E-ft:
@Marianne

Einen schönen Wochenbeginn haben alle, die im aktuellen SPIEGEl den Beitrag über E.ON Hanse \"Was Helga nicht wissen darf\" gelesen haben.

Daraus wird ersichtlich, dass die Kalkulation der Gaspreise im vollkommenem Belieben der Gasversorger zu stehen scheint.

So kann es nicht sein.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

vzn9wy:
Also bei mir ist es ähnlich gelagert!

Ich habe auf die Preiserhöhung von  EnBW zum 1.11.05 mit Musterschreiben und Kündigung der Einzugsermächtigung reagiert.

Zum 1.11.05 habe ich Zählerstand EnBW übermittelt. Zum 15.11.05 ist die Aufforderung zur Ablesung des Gaszähler gekommen. Am 23.11.05 die Jahresendabrechnung mit einer Gutschrift für das laufende Jahr erhalten.

Aber das wichtigste, für die Zeit vom 1.11 - 15.11.05 wurde jedoch mit dem erhöhten Preis (+12%) berechnet. EnBW nöchte mir jetzt ein zu geringes Guthaben überweisen. (--> Es handelt sich dabei wirklich um wenig und kein Porto wert)

Jetzt meine Frage:

Ich kann jetzt keine Nachzahlung reduzieren. Akzeptiere ich ohne Reaktion darauf automatisch die Preiserhöhung?

Graf Koks:
@vzn9wy:

Nein, die einzige Alternative die sie hätten wäre ja der Rückforderungsprozess (vgl. hierzu LG Mühlhausen 2 S 83/04) den ich persönlich erst anstreben würde, wenn gegen Ihren Versorger ein Musterverfahren durch ist.

Sie akzeptieren allein durch das faktische Nichtbetreiben einer Rückforderung den neuen Preis nicht, und schon gar nicht für die Zukunft. Ein solch beredtes Schweigen kennt die Rechtsordnung nur in Ausnahmefällen. Neue Abrechnungsperiode = bitte unbedingt Abschläge nach dem letzten Verbrauch und dem von Ihnen akzeptierten Preis angleichen, damit das mit der Gutschrift nicht wieder passiert.

vgl. auch hier :

Spreegas



M.f.G.
der Graf

Navigation

[0] Themen-Index

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln