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Autor Thema: Definitionsfrage zum Term "maßgeblich"  (Gelesen 2266 mal)

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Offline Will Kane

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Definitionsfrage zum Term "maßgeblich"
« am: 07. Oktober 2013, 17:50:02 »
In § 26 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme heißt es:

"Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form
auszuwei­sen."

Ich würde gerne in Erfahrung bringen, wie groß der Anteil eines Berechnungsfaktors an der Gesamtrechnung sein muss, damit ein Gericht ihn als "maßgeblich" erachtet. Müssen es mehr als 50% sein ? Reichen 25% aus oder bedeutet "maßgeblich" nur, dass ein Berechnungsfaktor überhaupt einen zählbaren Einfluss auf die Höhe der gesamten Fernwärmeabrechnung haben muss ?

Offline khh

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Re: Definitionsfrage zum Term "maßgeblich"
« Antwort #1 am: 07. Oktober 2013, 18:07:44 »
Ihre Frage beantwortet doch bereits § 26 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme ;):
Zitat
Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind
vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuwei­sen.

d.h., alle Berechnungsfaktoren, die überhaupt einen zählbaren Einfluss auf die Höhe der Fernwärmeabrechnung haben, sind auszuweisen.
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Will Kane

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Re: Definitionsfrage zum Term "maßgeblich"
« Antwort #2 am: 07. Oktober 2013, 20:51:49 »
Vielen Dank für die schnelle Interpretationshilfe.

 

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