In § 26 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme heißt es:
"Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form
auszuweisen."
Ich würde gerne in Erfahrung bringen, wie groß der Anteil eines Berechnungsfaktors an der Gesamtrechnung sein muss, damit ein Gericht ihn als "maßgeblich" erachtet. Müssen es mehr als 50% sein ? Reichen 25% aus oder bedeutet "maßgeblich" nur, dass ein Berechnungsfaktor überhaupt einen zählbaren Einfluss auf die Höhe der gesamten Fernwärmeabrechnung haben muss ?