Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Rückforderung überzahlter Gaspreise gestaltet sich zäh
khh:
--- Zitat von: Christian Guhl am 18. September 2013, 20:21:42 ---Eon-Avacon versucht sich nun um die Rückzahlung zu drücken, in dem behauptet wird, dass sich das Urteil nur auf die Klausel aus der AVBGasV bezieht. Diese sei aber nicht Vertragsbestandteil, da sie durch die GasGVV ersetzt worden sei.
--- Ende Zitat ---
Diese Auffassung von E.ON Avacon zum BGH-Urteil VIII ZR 162/09 vom 31.07.2013 ist aber nicht vereinbar mit der Information des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) im Newsletter vom 17.10.2013 – Auszug:
--- Zitat ---... ist das Urteil ... auch auf Normsonderkundenverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung übertragbar, soweit diese in ihren AGB auf die alte ABVEltV oder auf die heutigen Gas- und Strom-Grundversorgungsverordnung (GasGVV bzw. StromGVV ) Bezug nehmen. ...
--- Ende Zitat ---
khh:
Im Board "Stadtwerke Kaiserslautern > SW Kaiserslautern verklagen weitere Kunden" wurde heute der sehr interessante nachstehende Beitrag eingestellt :):
--- Zitat von: mathaub am 23. Januar 2014, 18:13:56 ---Rechtsstreit vor dem Landgericht Kaiserslautern Az: HK O 11/08
Terminsbericht:
1. Die Parteien haben die mündliche Verhandlung vom 21.01.2014 vor dem Landgericht Kaiserslautern wahrgenommen. Es gab einen neuen Vorsitzenden. Dieser hat sehr informiert in den Sach- und Streitstand eingeführt. Er hat die Parteien auf Folgendes hingewiesen:
2. Die Klägerin, ehemalige Gasanstalt Kaiserslautern heutige Stadtwerke Kaiserslautern haben keine Preisänderungsbefugnis in ihren ehemaligen Sondervertragsverhältnissen im Bezug der Sonderpreistarife. Dies ist geklärt seit der Entscheidung des BGH vom 31.07.2013.
3. [...]
--- Ende Zitat ---
Das sollte doch alle Gas- und Stromkunden ermuntern, ihre aktuellen und vormaligen Sonderverträge der letzten 3 bis 4 Jahre dahingehend zu prüfen, ob Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden (mindestens aber ein erstmaliger Widerspruch eingelegt wird), sofern allein eine AGB-Preisänderungsklausel analog § 5 Abs. 2 der Gas- bzw. StromGVV verwendet wurde/wird.
Ingelore:
Das ist ja mal wieder typisch. Bei Rückständen beim Verbraucher werden sofort harte Bandagen angelegt. Aber sobald die Konzerne was zurück zahlen müssen, zögern die das bis zum Sankt Nimmerleinstag hinaus. Da bleibt nur, hartnäckig zu sein, und alle möglichen rechtlichen Schritte einzuleiten.
khh:
--- Zitat von: Ingelore am 20. März 2014, 11:27:06 ---... Da bleibt nur, hartnäckig zu sein, und alle möglichen rechtlichen Schritte einzuleiten.
--- Ende Zitat ---
Hallo Ingelore,
genau richtig. Und haben Sie schon die AGB zu Ihrem Gas- und Stromvertrag geprüft,
ob diese womöglich die besagte unwirksame Preisanpassungsklausel beinhalten,
was Rückforderungsansprüche für die zurückliegenden Jahre begründen würde ?
Gruß, khh
Ingelore:
@khh: nein, das habe ich tatsächlich noch nicht gemacht. Aufgrund Ihres Beitrags wollte ich nachschauen und habe festgestellt, dass ich die AGBs gar nicht habe. Jedenfalls kann ich sie auf die Schnelle nicht finden. Dort, wo sie sein sollten, sind sie nicht. Entweder habe ich sie verlegt, was ich nicht glaube, oder ich habe tatsächlich keine erhalten. Darum muss ich mich die nächsten Tage kümmern.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln