Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Rückforderung überzahlter Gaspreise gestaltet sich zäh
khh:
Typisch unser 'Lieblingsversorger' ::)! Da stellt sich aber wohl die Frage, was denn nach Meinung von E.ON Avacon bzgl. eines wirksamen Preis-anpassungsrechts in § 5 (2) Gas/StromGVV im Vergleich zu § 4 (2) AVBGasV/EltV entscheident anders bestimmt sein soll ?
Vermutlich meint man auch, seinerzeit bei fortbestehenden Sonderverträgen durch einseitige Mitteilung, d.h. ohne ausdrückliche Einverständniserklärung des Kunden, die AVBGasV/EltV durch die Gas/StromGVV als AGB(-Bestandteil) wirksam "ersetzt" zu haben !?
khh:
Unter „Gerichtsurteile zum ... > EuGH Urt. v. 21.03.13 C-92/11 (VZ NRW gegen RWE Vertrieb) - BGH VIII ZR 162/09“ sind in der Antwort #44 die Anmerkungen von Prof. Dr. Kurt Markert zum BGH Urteil vom 31.07.2013 eingestellt. Besonders interessant finde ich die nachstehend zitierten Anmerkungen:
--- Zitat ---3 c) Dem Anpassungsverbot des Art. 6 Abs. 1 RL 93/13 widerspräche auch eine nicht nur auf die Zukunft beschränkte Vertragsanpassung nach § 313 IBGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage (weitergehend jedoch Säcker/Mengering BB 2013, 1859, 1862 ff.). Denn auch diese Anpassung würde ebenso wie die „Fristenlösung“ der EuGH-Rechtsprechung widersprechen, dass eine nach der RL 93/13 missbräuchliche und deshalb unwirksame AGB-Klausel für den Verbraucher „schlicht“ unverbindlich ist, d. h. keine auch nur partielle Wirksamkeit haben darf. ...
3 d)... Ob aber die Zumutbarkeit einer Klageerhebung des Kunden auch für die im Anwendungszeitraum der Leitbildrechtsprechung ab dem 15.7.2009 vom BGH als wirksam beurteilten Preisanpassungsklauseln bejaht werden kann, ist jedenfalls für die Zeit bis zum EuGH-Urteil vom 21.3.2013 mehr als zweifelhaft. Erst von da ab lässt sich deshalb die Klageerhebung des Kunden als zumutbar ansehen. Die dreijährige Verjährungsfrist kann daher in diesen Fällen nach § 199 I 2 BGB erst ab 2014 zu laufen beginnen.
--- Ende Zitat ---
[Hervorhebungen durch khh]
khh:
Die einsetzende Kündigungswelle der Gas- und Stromversorger (siehe heutige Beiträge von RR-E-ft) sollte Anlass genug sein für die
Gas- und Strom-Sonderkunden mit AGB-Preisänderungsklausel gem. § 5 (2) Gas-/StromGVV, die berechtigten Rückforderungsansprüche
nunmehr unverzüglich geltend zu machen !
khh:
--- Zitat von: Christian Guhl am 18. September 2013, 20:21:42 ---Eon-Avacon versucht sich nun um die Rückzahlung zu drücken, in dem behauptet wird, dass sich das Urteil nur auf die Klausel aus der AVBGasV bezieht. Diese sei aber nicht Vertragsbestandteil, da sie durch die GasGVV ersetzt worden sei.
--- Ende Zitat ---
Mit Einführung z.B. der neuen Strom-AGB für Neuabschlüsse ab 01.10.2013 (siehe neuer Thread) hat E.ON aber doch quasi eingestanden, dass die bisher verwendete Preisänderungsklausel analog § 5 (2) Strom-/Gas-GVV wohl unwirksam ist ! ;)
EviSell:
Zum Thema passt der Beitrag im/auf WDR:
Strompreise: Haben Energieversorger zuviel kassiert?
http://www.wdr5.de/sendungen/profit/s/d/07.10.2013-18.05/b/strompreise.html
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