Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Rückforderung überzahlter Gaspreise gestaltet sich zäh

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khh:
Die Verbraucherzentrale Hamburg hat eine (allerdings leider wohl nicht vollständige) Liste der Gasanbieter zusammengestellt, die ähnliche Klauseln haben bzw. hatten, wie sie im RWE-Urteil des EuGH v. 21.03.2013
(Az. C-92/11) und des BGH v. 31.07.2013 (Az. VIII ZR 162/09) für unwirksam erklärt wurden  -  siehe hier: http://www.vzhh.de/energie/341163/Liste%20Gasanbieter.pdf !

Dazu ein aktuelles Urteil des Landgericht Hamburg vom 04.11.2014, Az. 312 O 17/14 (Sammelklage VZ ./. Vattenfall)  -  siehe hier:  http://www.vzhh.de/energie/354346/vattenfall-gaspreisklausel-unwirksam.aspx !


Die Sondervertragskunden Gas und Strom, deren EVU ebenfalls diese sogen. "GVV-Klausel" als AGB-Preisänderungsklausel verwenden/verwendet haben, sollten Ihre Rückforderungsansprüche jetzt unverzüglich gegenüber dem Versorger geltend machen, bevor Forderungen aus 2011 zum Jahresende 2014 verjähren!

Zur Erinnerung: Widerspruch ist möglich gegen alle Preiserhöhungen, die in Verbrauchsabrechnungen enthalten sind, welche innerhalb der zurückliegenden drei Jahre zugegangen sind (Beispiel: erstmaliger Widerspruch des Kunden am 07.11.2014, Eingang bei EVU am 10.11.2014 = Widerspruch möglich gegen die seit dem 10.11.2011 beim Kunden zugegangene Abrechnungen). 

uwes:

--- Zitat von: khh am 07. November 2014, 08:05:34 ---Die Sondervertragskunden Gas und Strom, deren EVU ebenfalls diese sogen. "GVV-Klausel" als AGB-Preisänderungsklausel verwenden/verwendet haben, sollten Ihre Rückforderungsansprüche jetzt unverzüglich gegenüber dem Versorger geltend machen, bevor Forderungen aus 2011 zum Jahresende 2014 verjähren!

--- Ende Zitat ---
Ergänzung:

Nur die gerichtliche Geltendmachung (keine Feststellungsklage!)  kann den Eintritt der Verjährung von Forderungen aus überzahlten Rechnungen des Versorgers verhindern.

khh:
Danke für diese Ergänzung. Notfalls kann die Verjährung der Rückforderungsansprüche aus 2011 also auch mit einem noch rechtzeitig in 2014 beantragten gerichtlichen Mahnbescheid für ca. 1/2 Jahr gehemmt werden (u.U. erreicht man das für die Dauer des Verfahrens sogar mit einem in 2014 gestellten Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle Energie e.V.?).

Fast wichtiger als eine Verjährungsvermeidung für die Ansprüche aus 2011 ist m.E., dass man sich einen möglichst weit zurückliegenden "vereinbarten" Preis sichert. Dazu ein Beispiel: In unserer Region werden die Strom-Sonderverträge des Grundversorgers (E.ON) immer Mitte Dez. des Jahres abgerechnet. Wenn hiesige Kunden kurzfristig den unwirksamen Preiserhöhungen erstmalig widersprechen, dann entfaltet dieser Widerspruch noch Wirkung auf die Mitte Dez. 2011 zugegangene Jahresrechnung und somit auch für eine bspw. am 01.01.2011 erfolgte Preiserhöhung. Für Rückforderungsansprüche aus 2012 und ggf. Folgejahre ist dann der vor dem 01.01.2011 geltende Preis zugrunde zu legen.

Also nochmals mein Appell an alle Gas- und Strom-Sondervertragskunden: Die AGB der eigenen Verträge dahingehend prüfen, ob der Versorger in den zurückliegenden Jahren (oder immer noch) die sogen. "GVV-Preis-änderungsklausel" verwendet (hat). Falls ja, dann zumindest den Widerspruch zügig auf den Weg bringen !!!

uwes:

--- Zitat von: khh am 07. November 2014, 17:19:45 ---Wenn hiesige Kunden kurzfristig den unwirksamen Preiserhöhungen erstmalig widersprechen, dann entfaltet dieser Widerspruch noch Wirkung auf die Mitte Dez. 2011 zugegangene Jahresrechnung und somit auch für eine bspw. am 01.01.2011 erfolgte Preiserhöhung. Für Rückforderungsansprüche aus 2012 und ggf. Folgejahre ist dann der vor dem 01.01.2011 geltende Preis zugrunde zu legen.

--- Ende Zitat ---

Ich sehe das - jetzt - nach der EuGH Entscheidung anders.
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18993.msg111685.html#msg111685

Mit den Entscheidungen vom 14.7.2010 VIII ZR 246/08 und – wichtig – vom 9.2.2011 VIII ZR 295/09 (EWE Oldenburg) hat der VIII. Zivilsenat des BGH nämlich ausgeführt, dass sich die (in der Entscheidung genannten) Fälle nicht auf Sachverhalte übertragen ließen, in denen es gänzlich an einem Preisänderungsrecht fehle. Dort fände eine Billigkeitskontrolle für Erhöhungen gar nicht statt, wenn diese unwirksam sind. Eine Billigkeitskontrolle der bei Vertragsschluss vereinbarten Preise käme ebenfalls nicht in Betracht.

Dazu lässt sich meines Erachtens folgendes festhalten.

Preisänderungen seit dem 1.7.2004 (Ablauf der Umsetzungsfrist oder – falls der Vertragsschluss später erfolgte – seit Vertragsbeginn) sind unwirksam, ohne dass es auf einen Widerspruch des Kunden ankam.
Eine Rückwirkung  kann im Falle eines fehlenden Widerspruchs des Kunden nicht auf den 3- Jahres – Zeitraum beschränkt werden, weil zum einen der EuGH  diese Rechtsfrage bereits in der Entscheidung vom 23.10.2014 abschließend ausgeurteilt hat und der VIII Senat in den o.g. Entscheidungen ausdrücklich diese Besonderheiten seiner Rechtsprechung (Vertrag durch Schweigen des Verbrauchers) berücksichtigt hat und dem Widerspruch des Tarifkunden (nur) dann Bedeutung im Sinne einer Rechtsfolge zukommen ließ, wenn der Versorger überhaupt ein Preisanpassungsrecht hatte.

Somit kann der Kunde einer Preisänderung auch nicht durch Schweigen zugestimmt haben, wenn der (Grund-)versorger sich gar nicht auf eine Änderungsmöglichkeit im Sinne der GasGVV berufen kann.

Hat der Kunde den einseitig auf der Basis der o.g. Verordnungen vom Versorger vorgenommenen Preisänderungen widersprochen, stellt sich diese Frage ohnehin nicht, weil alle Preisänderungen seit Ablauf der Umsetzungsfrist unwirksam waren und  der EuGH eine Begrenzung der Rückwirkung abgelehnt hat.

khh:

--- Zitat von: uwes am 13. November 2014, 17:03:57 ---... Eine Rückwirkung  kann im Falle eines fehlenden Widerspruchs des Kunden nicht auf den 3- Jahres – Zeitraum beschränkt werden, weil ... der VIII Senat in den o.g. Entscheidungen ausdrücklich diese Besonderheiten seiner Rechtsprechung (Vertrag durch Schweigen des Verbrauchers) berücksichtigt hat und dem Widerspruch des Tarifkunden (nur) dann Bedeutung im Sinne einer Rechtsfolge zukommen ließ, wenn der Versorger überhaupt ein Preisanpassungsrecht hatte.
Somit kann der Kunde einer Preisänderung auch nicht durch Schweigen zugestimmt haben, wenn der (Grund-)versorger sich gar nicht auf eine Änderungsmöglichkeit im Sinne der GasGVV berufen kann.
Hat der Kunde den einseitig auf der Basis der o.g. Verordnungen vom Versorger vorgenommenen Preisänderungen widersprochen, stellt sich diese Frage ohnehin nicht, weil alle Preisänderungen seit Ablauf der Umsetzungsfrist unwirksam waren und der EuGH eine Begrenzung der Rückwirkung abgelehnt hat.

--- Ende Zitat ---

Gilt das auch für Sonderverträge (Thema dieses Threads) mit der GVV-Regelung als AGB-Preisänderungsklausel (Urteile EuGH v. 21.03.2013 und BGH v. 31.07.2013) ? 

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