Gegenüber 2008 ist die EEG- Umlage, welche Stromlieferanten an die ÜNB zu zahlen haben, von 1,16 Ct/ kWh auf 6,24 Ct/ kWh um 5,08 Ct/ kWh gestiegen.
Dieser Anstieg gründet nicht unwesentlich auch darauf, dass sich nach der AusgleichMechV sinkende Großhandelspreise an der Börse nachteilig auf die Höhe der über die EEG- Umlage umzulegenden Kosten auswirken.
Sinkende Börsenpreise führen deshalb selbst dann zu einer höheren EEG- Umlage, wenn die EEG- Strommenge und die Summe der gezahlten EEG- Einspeisevergütungen nicht anwachsen.
Im Sommer 2008 notierten die Großhandelspreise über 80 EUR/ MWh, wohingegen sie sich derzeit bei 36 EUR/MWh belaufen, also etwa um 4,4 Ct/ kWh gesunken sind.
Der auch infolge gesunkener Großhandelspreise für Strom gestiegenen EEG- Umlage stehen deshalb gesunkene Großhandelspreise gegenüber, so dass sich die gegenläufigen Kostenentwicklungen bei den Stromlieferanten weitgehend kompensieren.
Nähme man die gesamte EEG-Strommenge, die derzeit mit Grenzkosten null daherkommt, vollständig vom Markt, so verschiebt sich dadurch die merit order. Führt diese Verschiebung der merit order dazu, dass die Stromnachfrage nur noch unter Einsatz auch von Gaskraftwerken gedeckt werden kann, so werden diese Gaskraftwerke preisbestimmend.
Liegen die Grenzkosten der Gaskraftwerke dabei bei 80 EUR/ MWh, so hat man es dann mit entsprechenden Großhandelspreisen von 80 EUR/ MWh zu tun, statt der derzeitigen 36 EUR/ MWh.
Der komplette Wegfall des EEG mit seinem Einspeisevorrang, der gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflicht und dem Kostenausgleich nach dem Ausgleichsmechanismus führt deshalb nicht zwingend zu günstigeren Strompreisen für die Letztverbraucher.
Für die Betrachtung der Gesamtkostenbelastung sowohl der Stromlieferanten als auch der Stromkunden, an welche die Stromlieferanten ihre Belastungen weitergeben, wenn sie dazu rechtlich befugt und wettbewerblich in der Lage sind, kommt es deshalb auf die jeweilige Summe aus EEG- Umlage und Großhandelspreis an.
Wer nur die EEG- Umlage und die mit dieser nach der AusgleichMechV abzudeckenden Kosten auf dem Bilschirm hat, der kann sich wohl kein zutreffendes Bild machen.
Die Erwartung, dass Stromlieferanten eine Kostenentlastung infolge sinkender oder vollständig entfallender EEG- Umlage an die Kunden weitergeben, erscheint insoweit unberechtigt, als derzeit zu beobachten ist, dass Kostenentlastungen infolge gesunkener Großhandelspreise auch nicht von den Stromlieferanten an Kunden weitergegeben werden.
Insoweit führt der Wegfall des EEG auch nicht zwingend zu Strompreissenkungen.
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Dem EuGH liegen in den Verfahren C-400/11 und C-359/11 die Frage zur Entscheidung vor, ob die gesetzlichen Regelungen der § 4 AVBEltV bzw. § 5 Abs. 2 StromGVV überhaupt mit den EU- Richtlinien vereinbar und wirksam sind und somit die Grundversorger überhaupt wirksam zu einseitigen Leistungsbestimmungen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB berechtigen können.
Stellt sich heraus, dass eine wirksame Ermächtigung der Versorger zu einseitigen Preisänderungen nicht besteht, kann es auf die Angmessenenheit der vorgenommenen einseitigen Preisänderungen nicht erst ankommen.
Nur wenn die Stromversorger demnach überhaupt gesetzlich wirksam zu einseitigen Leistungsbestimmungen in Bezug auf die Allgemeinen Strompreise ermächtigt wurden, kann sich erst die Frage stellen, ob die vorgenommenen einseitigen Leistungsbestimmungen der Versorger einer gerichtlichen Angmessenheitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB standhalten.
Wobei sich letztere Frage auch nur dann stellt, wenn der betroffene Kunde den einseitigen Leistungsneubestimmungen (Preiserhöhungen) widersprochen hatte und danach die eine oder andere Partei zur Klärung ein Gericht anruft (§ 308 ZPO), etwa der Versorger auf Zahlung klagt, weil der betroffene Kunde nach Preiswiderspruch die Preiserhöhungen bisher nicht gezahlt hat.
Stromkunden tun deshalb jedenfalls gut daran, einseitigen Preiserhöhungen und darauf beruhenden Verbrauchsabrechnungen zu widersprechen, dabei sowohl die Berechtigung des Versorgers zu einseitigen Preisänderungen als auch deren Angemessenheit zu bezweifeln.