Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Schlichtungstelle Energie
PLUS:
--- Zitat von: Wolfgang_AW am 22. August 2013, 17:56:34 ---Nach Wikipedia heißt es unter Verjährung: "Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, zum Beispiel durch Urteil, beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 BGB)."
Ruht das Mahnverfahren durch die Schlichtung bleibt m.E. die Verjährung gehemmt.
--- Ende Zitat ---
Rechtskräftig festgestellter Anspruch? ? ? ? Dann wird die Schlichtungsstelle nicht mehr tätig. Das Kind liegt schon im Brunnen. Außerdem wären das bei einem rechtskräftig festgestellten Anspruch dann 30 Jahre bis zu dessen Verjährung.
Wolfgang_AW:
--- Zitat von: PLUS am 22. August 2013, 18:12:31 ---
--- Zitat von: Wolfgang_AW am 22. August 2013, 17:56:34 ---Nach Wikipedia heißt es unter Verjährung: "Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, zum Beispiel durch Urteil, beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 BGB)."
Ruht das Mahnverfahren durch die Schlichtung bleibt m.E. die Verjährung gehemmt.
--- Ende Zitat ---
Rechtskräftig festgestellter Anspruch? ? ? ? Dann wird die Schlichtungsstelle nicht mehr tätig. Das Kind liegt schon im Brunnen. Außerdem wären das bei einem rechtskräftig festgestellten Anspruch dann 30 Jahre bis zu dessen Verjährung.
--- Ende Zitat ---
Von welcher Zeit schreiben Sie denn?
https://de.wikipedia.org/wiki/Verj%C3%A4hrung_%28Deutschland%29
--- Zitat ---So wurde die Regelverjährung von 30 Jahren verkürzt auf drei Jahre; Hemmung und Neubeginn (früher Unterbrechung) sind neu geregelt. Die Neufassung gilt seit 1. Januar 2002.
...
Verjährungsfristen Die Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).
--- Ende Zitat ---
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW
PLUS:
--- Zitat von: Wolfgang_AW am 22. August 2013, 21:24:57 ---Von welcher Zeit schreiben Sie denn?
https://de.wikipedia.org/wiki/Verj%C3%A4hrung_%28Deutschland%29
--- Zitat ---So wurde die Regelverjährung von 30 Jahren verkürzt auf drei Jahre; Hemmung und Neubeginn (früher Unterbrechung) sind neu geregelt. Die Neufassung gilt seit 1. Januar 2002.
...
Verjährungsfristen Die Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
@Wolfgang_AW, vergessen? Sie waren doch außerhalb der Regel bei den rechtskräftig festgestellte Ansprüchen unterwegs!
Sie haben das selbst verlinkt. Einfach vollständig lesen!:
--- Zitat ---[*]Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren, § 197 BGB.
--- Ende Zitat ---
Hervorhebung durch mich und hier nochmal der LINK zum Nachlesen: Verjährungsfristen
und ... http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__197.html
Christian Guhl:
Danke ! Danke ! Meine Frage war eigentlich nach der ersten Antwort erledigt.
Aber wenn ihr wollt, könnt ihr ja noch ein paar hundert Beiträge mit Streitereien dazufügen.
jogie56:
Hatte denn jemand von Euch schon Erfolg durch Beschwerde bei dieser Schlichtungsstelle oder sind das alles erst noch "Trockenübungen"? Meistens suche ich Erfolgsmeldungen vergeblich; vielleicht erwarte ich auch zuviel!
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