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Christian Guhl:
Eine Frage zur Schlichtungsstelle, da ich auf der Homepage nichts darüber finden konnte :
Unterbricht die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens eigentlich die Verjährung ?

PLUS:

--- Zitat von: Christian Guhl am 22. August 2013, 14:48:48 ---Eine Frage zur Schlichtungsstelle, da ich auf der Homepage nichts darüber finden konnte :
Unterbricht die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens eigentlich die Verjährung ?

--- Ende Zitat ---
§ 11 Hemmung der Verjährung
Die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen, die Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind, richtet sich nach den §§ 203 ff. BGB.


--- Zitat ---§ 204
Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
11.    den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
--- Ende Zitat ---

Wolfgang_AW:
Siehe auch:

EnWG § 111b, Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung


--- Zitat ---(1) ... Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt. (2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
--- Ende Zitat ---
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW

khh:

--- Zitat von: Wolfgang_AW am 22. August 2013, 16:35:39 ---Siehe auch:
EnWG § 111b, Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung

--- Zitat ---(1) ... Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das
Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Was soll das mit der explizit nachgefragten Verjährung zu tun haben ?   :-\

Wolfgang_AW:

--- Zitat von: khh am 22. August 2013, 17:00:18 ---
--- Zitat von: Wolfgang_AW am 22. August 2013, 16:35:39 ---Siehe auch:
EnWG § 111b, Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung

--- Zitat ---(1) ... Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das
Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Was soll das mit der explizit nachgefragten Verjährung zu tun haben ?   :-\

--- Ende Zitat ---


Hemmung der Verjährung


--- Zitat ---Bereits der Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht hemmt gem. § 167 ZPO die Verjährung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
--- Ende Zitat ---

Dem Mahnbescheid folgt ja, falls nicht widersprochen wird, meist relativ schnell ein Vollstreckungsurteil.

Nach Wikipedia heißt es unter Verjährung: "Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, zum Beispiel durch Urteil, beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 BGB)."

Ruht das Mahnverfahren durch die Schlichtung bleibt m.E. die Verjährung gehemmt.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW

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