Energiepreis-Protest > EWE

Die EWE-Gaspreiserhöhungen seit 2010 können zurückgefordert werden

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khh:
@ janto

Warum sprechen Sie "nur" die Rückforderung der Gaspreiserhöhungen an ?

Für viele Strom-Sonderverträge (m.W. auch bei EWE) wird/wurde doch die gleiche
unwirksame Preisänderungsklausel gemäß § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV verwendet.

Gruß
khh

RR-E-ft:
@janto

Sonderverträge können vom Versorger unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden.
Einer Begründung für eine ordentliche Kündigung bedarf es nicht.

Der BGH hat auch in seinen Entscheidungen vom 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11 sinngemäß entschieden, dass es einem Versorger obliegt, sich durch ordentliche Kündigung aus einem Sondervertrag zu lösen, wenn in den Vertrag eine Preisänderungsklausel nicht wie beabsichtigt wirksam einbezogen wurde oder eine wirksam einbezogene Preisänderungsklausel sich als unwirksam erweist, weil sie der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht standhält; der Versorger schon dann hinreichende Veranlassung hat, eine ordentlichen Kündigung eines Sondervertrages in Betracht zu ziehen, wenn der Kunde erstmals Widerspruch gegen eine einseitige Preisänderung erhebt oder wegen einer solchen Geld zurück fordert.

Siehe hierzu schon das die EWE betreffende BGH- Urteil vom 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08, juris Rn. 51.

janto:
@RR-E-ft

Danke für den Hinweis, dass dem Versorger gerade, wenn seine Preisänderungsklausel angefochten wird, ein Kündigungsrecht zustehen muss. Ist glaube ich besonders den Versorgern entgegen gehalten worden, die darüber gejammert haben, dass für "so lange" Zeiträume Geld zurückgefordert werden darf. Da hat das Gericht gesagt, Ihr hättet ja beim ersten Widerspruch selbst kündigen können. Und längere Zeiträume als die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren waren es auch so gut wie nie.

Dann billigen wir der EWE mal dieses Kündigungsrecht zu und nehmen dafür im Gegenzug in Anspruch, die Preiserhöhungen seit Dezember 2010 zurückzufordern - da kommt jetzt schon ein schönes Sümmchen zusammen - und das solange, wie EWE es versäumt zu kündigen.

Hab eben noch mal im alten EWE-Urteil von Juli 2010 gestöbert (Juli scheint ein guter Monat für uns zu sein) und mir ab Ziffer 33 zu Gemüte geführt, wie sehr der BGH damals noch darauf herumgeritten hat, dass die Übernahme der Preisänderungsbedingungen für Grundversorgungskunden in die Verträge für Sonderkunden ausreicht. Das ist natürlich Pech für EWE, dass das nun nicht mehr gilt und dass sie daraus für sich nichts ableiten kann. Aber es gab damals ja schon viele andere Stimmen in der Literatur und der BGH hat selbst gewarnt, dass die AVBGasV dem § 307 BGH nicht genügt. Da hätte EWE einfach nur vorsorglich wie vom BGH nahe gelegt "Anlass, Voraussetzungen und Umfang" (Rn 33) für mögliche Preisänderungen in ihre AGB aufzunehmen brauchen, um auf der sicheren Seite zu sein. Nun steht sie im Regen.

khh:

--- Zitat von: janto am 07. September 2013, 00:08:04 ---@RR-E-ft
Danke für den Hinweis, dass dem Versorger gerade, wenn seine Preisänderungsklausel angefochten wird, ein Sonderkündigungsrecht zustehen muss. ...
--- Ende Zitat ---

Aus der Antwort von @RR-E-ft ist nicht ersichtlich, dass dem Versorger ein Sonderkündigungsrecht zusteht, wenn seine Preisänderungsklausel angefochten wird!?  :-\

janto:
@khh


--- Zitat von: khh am 06. September 2013, 13:34:36 ---Warum sprechen Sie "nur" die Rückforderung der Gaspreiserhöhungen an ?
Für viele Strom-Sonderverträge (m.W. auch bei EWE) wird/wurde doch die gleiche
unwirksame Preisänderungsklausel gemäß § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV verwendet.

--- Ende Zitat ---

Vermute ich auch. Wir werden den Leuten entsprechend auch empfehlen, den Strompreiserhöhungen seit 1.1.2010 bzw. seit 1.2.2011, wenn Sie zu spät dran sind, zu widersprechen. Man kann nur nicht alles auf einmal machen und sollte wohl auch nicht. Wir haben ja letzten Monat erst angefangen, im EWE-Gebiet eine Rückzahlungs-Initiative für die Gaspreiserhöhungen zu starten und seit gestern (ich habs erst heute mitbekommen) liegt erst das BGH-Urteil vom 31.7.13 vor. Wir verstärken jetzt erstmal die Stimmen derer, die sagen, das betrifft nicht nur RWE und nicht nur die alte an AVBGasV angelehnte Klausel, sondern auch die neueren an GasGVV angelehnte Klauseln und auch die von EWE. Hier bestehen aktuell die besten Chancen, Verbraucher in größerer Zahl zu mobilisieren. Wenn das ins Laufen kommt, ist es nur ein kleiner Schritt, Strom hinterher zu ziehen.

Bei Strom haben wir auch nicht so viele Sonderkunden. Vor 2 Jahren waren noch 70% in der Grundversorgung und diejenigen, die von denen inzwischen nicht mehr drin sind, haben den Fix-Vertrag (definitionsgemäß ohne Preiserhöhung). Wir haben also vielleicht 30% Berechtigte bei Strom, bei Gas sind es vermutlich doppelt so viele. Bei Gas haben sich auch etwa doppelt so hohe Rückzahlungsansprüche angesammelt. Also hat Gas jetzt für uns Priorität und Strom werden wir mitlaufen lassen.

Bei Strom ist die Gefahr auch größer, dass EWE zumindest in den unteren Instanzen milde Richter findet, die sagen, Preisänderungsklausel hin oder her, EWE hat doch nur die Erhöhung der staatlichen Abgaben weiter gegeben. Auch ein Grund, erstmal bei Gas zu versuchen, einen kräftigen Durchbruch zugunsten der Verbraucher zu erzielen. Das fördert den Mut, auch bei Strom gegen EWE zu entscheiden.

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