Energiepreis-Protest > EWE

Die EWE-Gaspreiserhöhungen seit 2010 können zurückgefordert werden

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janto:
@khh

Danke für den Hinweis. "Sonder"kündigungsrecht war ein Konzentrationsfehler. Hab ich korrigiert. Im Betreff stand ja ohnehin richtig "Ordentliches Kündigungsrecht".

khh:
Wegen der dreijährigen "Rückwirkungsfrist" eines Widerspruchs bzgl. des Rechnungszugangs sollte man aber auch bei Strom den zunächst ausreichenden (erstmaligen) Widerspruch nicht zu sehr 'auf die lange Bank' schieben !

RR-E-ft:

--- Zitat von: janto am 07. September 2013, 00:08:04 ---Danke für den Hinweis, dass dem Versorger gerade, wenn seine Preisänderungsklausel angefochten wird, ein Kündigungsrecht zustehen muss.
--- Ende Zitat ---

Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht oder besteht nicht, undzwar unabhängig davon, ob eine Preisänderungsklausel einbezogen wurde und ob diese ggf. der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält oder nicht.

Nach BGH Az. VIII ZR 241/08 besteht auch in unbefristeten Energielieferungsverträgen, in denen das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht ausdrücklich geregelt ist, ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses. Ein solches Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nur dann nicht, wenn es im Vertrag ausgeschlossen wurde, was sich auch über eine Vertragsauslegung ergeben kann.  In den meisten Energielieferungsverträgen ist das Recht zur ordentlichen Kündigung jedoch nicht ausgeschlossen. Die ordentliche Kündigung eines Energielieferungsvertrages bedarf der Einhaltung einer Frist, jedoch keiner Begründung.

Handelt es sichhingegen  [ausnahmsweise] um einen langfristigen Energielieferungsvertrag, bei dem das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen und die vereinbarte Preisänderungsklausel unwirksam ist, so könnten die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08, juris Rn. 51).

Regelmäßig ist dies nicht der Fall, weil das Recht des Versorgers zur ordentlichen Kündigung gerade nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.

janto:
@kkh


--- Zitat von: khh am 07. September 2013, 00:42:19 ---Wegen der dreijährigen "Rückwirkungsfrist" eines Widerspruchs bzgl. des Rechnungszugangs sollte man aber auch bei Strom den zunächst ausreichenden (erstmaligen) Widerspruch nicht zu sehr 'auf die lange Bank' schieben !

--- Ende Zitat ---

Haben wir auch nicht vor, aber es geht ja nicht um Einzelschicksale, sondern darum dass die Rückforderung in großer Zahl gestellt wird. Und das entwickelt sich im Moment am besten bei Gas. Hat man die Leute erst soweit, ihre Forderung für Gas anzumelden, ist es ein kleiner Schritt, Strom hinterher zu schieben. Es geht hier nur um sinnvolle Reihenfolge und Priorität.

janto:
EWE scheint nicht der einzige Versorger zu sein, der erstmal so tut, als gehe ihn das BGH-Urteil zu unwirksamen Preisänderungsklauseln in Gasverträgen nichts an - siehe Verivox-Link unten. Das wird aber nichts nützen und so auch nicht bleiben. Denn sie müssen ja alle ihre Preisänderungsklauseln an die von BGH und EuGH formulierten Anforderungen anpassen, weil sie sonst Gefahr laufen, dass die Rückzahlungsansprüche ihrer Kunden - gerade über Winter - dramatisch anwachsen. Ein EWE-"Sonderkunde" (Tarife Classic, Trio, Online) mit Durchschnittsverbrauch von 30.000 kWh hat heute über 700 € Rückzahlungsanspruch, Ende April nächsten Jahres bereits über 1.000 €. Also wird EWE wie alle anderen Versorger ihre Preisänderungsklausel in den nächsten Wochen und Monaten ändern. Die Versorger werden es vielleicht nicht laut verkünden, aber jeder Kunde wird es mitbekommen, weil er ja angeschrieben wird und es wird öffentlich aufmerksam registriert werden. Spätestens die Anpassung der bisherigen Preisänderungsklausel an die BGH-Anforderungen wird das Eingeständnis sein, dass die eigene Klausel diesen Anforderungen bisher nicht genügte, also rechtsunwirksam war und die Preiserhöhungen der letzten Jahre zurückgefordert werden können. Die Versorger werden gezwungen sein, eine Rückforderungs-Lawine selbst loszutreten.

http://www.verivox.de/nachrichten/versorger-blockieren-rueckzahlungen-an-gaskunden-95295.aspx?fb_action_ids=566186583429787&fb_action_types=og.recommends&fb_source=other_multiline&action_object_map=%7B%22566186583429787%22%3A235251056623536%7D&action_type_map=%7B%22566186583429787%22%3A%22og.recommends%22%7D&action_ref_map=%5B%5D

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