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Neues EEG Umlage Wälzungsmodell - Papier der SPD Fraktion

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RR-E-ft:
Nach dem geltenden EEG werden auf Stromvertriebe nur die Differenzkosten gewälzt, die sie zudem nur für tatsächlich abgesetzte Strommengen zu zahlen  haben, § 37 Abs. 1 und 2 EEG.

Nach dem Papier hätten die Stromvertriebe die Einspeisevergütungen derjenigen EEG- Strommengen, die ihnen aufgrund in der Vergangenheit abgesetzten Strommengen (Marktanteile) zugewiesenen wurden, ohne Rücksicht darauf zu tragen, welche Strommengen sie tatsächlich noch absetzen.

Verliert ein Stromvertrieb durch Wettbewerb erheblich an Absatz und gerät dadurch ohnehin in wirtschaftliche Schwierigkeiten, bleibt er wohl auch noch auf den  Kosten der bereits zugewiesenen Strommengen sitzen, was diesem Vertrieb leicht den Rest geben kann.

Denn selbst wenn der Stromvertrieb die ihm zugewiesenen Strommengen auf dem Markt losschlägt, erhält er dafür nur den Börsenpreis und bleibt deshalb auf den Differenzkosten sitzen. Diese verbleibenden Differenzkosten lassen sich im Wettbewerb schwer auf Kunden abwälzen.

Bei manch einem Stadtwerk entfällt z.B. ein ganz erheblicher Anteil des Absatzes auf wenige Großkunden, die nicht EEG privilegiert sind, und die das Stadtwerk kurzfristig an Wettberber verlieren kann.

Die wirtschaftlichen Folgen des beabsichtigten Wälzungsmechanismusses wären für einen solchen Stromvertrieb wohl unabsehbar.

Warum man das wirtschaftliche Risiko der Vermarktung von den EEG- Erzeugern auf die Stromvertriebe abwälzen will, ist nicht ersichtlich.

Bisher entfiel zwar auch das wirtschaftliche Risiko der Vermarktung für die EEG- Erzeuger.
Die ÜNB hatten daraus jedoch grundsätzlich kein wirtschaftliches Risiko, weil man ihnen mit § 37 Abs. 2 EEG einen gesetzlichen Zahlungsanspruch gegenüber den Stromvertrieben einräumte.

Den Stromvertrieben die wirtschaftlichen Risiken der Vermarktung aufzubürden, erscheint weder sachgerecht noch gerechtfertigt, zumal die EEG- Stromerzeuger mit ihnen auch noch (wegen der Möglichkeit der Direktvermarktung) potentiell im Wettbewerb stehen.   

RR-E-ft:
Das Thema  Gerechtigkeit soll ja ein wichtiges Wahlkampfthema werden.

Nachricht an MdB Thomas Oppermann


--- Zitat ---Sehr geehrter Herr Oppermann,

die SPD- Fraktion im Deutschen Bundestag hat kürzlich ein Papier zu einem neuen EEG- Umlage- Wälzungsmodell zur Diskussion gestellt.

Anmerkungen dazu finden Sie im Forum des Bundes der Energieverbraucher e.V. unter

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18382.msg102130.html#msg102130


Freundliche Grüße



Thomas Fricke
--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
Da es sich bei der Energiewende nach einhelliger Meinung um die größte Gemeinschaftsaufgabe handelt, diese zudem eine Gemeinwohlaufgabe darstellt, sollte aus dem Staatshaushalt ein Sondervermögen gebildet werden, aus welchem die bisher nach § 37 Abs. 2 EEG umgelegten Kosten direkt gedeckt werden, ebenso wie die § 19 Abs. 2 NEV- Umlage, die Offshore- Umlage und die KWK- Umlage.

Damit hätten sich die Probleme "unsozial" bei den Haushaltskunden und "Wettbewerbsnachteil" für die deutsche Industrie wohl erledigt.
Allenfalls  könnte sich dann wohl nach EU- Recht ein neues Problemfeld unter dem Gesichtspunkt "unzulässige Beihilfe" auftun.

userD0005:
ich bin gespannt, was Herr Oppermann hierzu anzumerken, zu erklären bzw. zu ergänzen hat.
Schauen wir mal......

RR-E-ft:
Aus der "Kohlepfennig"- Entscheidung des BVerfG ergibt sich wohl schon, dass es sich bei der Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung um eine Gemeinwohlaufgabe handelt, die Stromkunden für die Sicherung eines bestimmten Systems der Stromerzeugung keine besondere Finanzierungsverantwortung trifft, solche Aufgaben grundsätzlich  aus dem staatlichen Haushalt zu finanzieren sind.

Bei einer Finanzierung der bisher über § 37 Abs. 2 EEG umgelegten Kosten, welche aus der staatlichen Abnahmeverpflichtung für EEG- Strom, der staatlich festgesetzten und staatlich über 20 Jahre garantierten Einspeisevergütungen resultieren, aus staatlichen Haushaltsmitteln haben Hartz-IV- Empfänger, mittelständische Unternehmen und energieinstensive Industrie diese Kosten nicht mehr über ihren Strompreis zu zahlen.

Nachlässe für energieintensive Unternehmen sind nicht mehr erforderlich und führen deshalb auch nicht mehr zu höheren Strompreisen bei den  Verbrauchern.

Zudem entfällt auf den Betrag, der bisher als EEG- Umlage in die Strompreise eingepreist ist, dann die zusätzliche Belastung aus der Mehrwertsteuer.     

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