@Black
Hier geht es ja darum, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits gestellt wurde.
Man kann wohl für Vorauszahlungen die Zustimmung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters oder im Zusamnwirken mit diesem eine Genehmigung des Insolvenzgerichts einholen.
Ohne genehmigte Vorauszahlungen wird es schwierig, weil Forderungen, die in der Zeit zwischen Stellung des Insolvenzantrages bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen,
wohl einfache Insolvenzforderungen sind, die später nur mit einer Quote bedient werden, sofern überhaupt etwas zu verteilen ist.
Sofern im Vertrag ein Recht, Vorauszahlungen zu fordern, vorgesehen ist, solche berechtigt gefordert,
jedoch nicht geleistet werden, kann dies ja abhängig von der vertraglichen Regelung ein besonderes Recht zur außerordentlichen Kündigung begründen.
Eine außerordentliche Kündigung kann nicht allein darauf gestützt und nur damit begründet werden, dass ein Insolvenzantrag gestellt wurde.