Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Transaprente Preisänderungsklauseln möglich
RR-E-ft:
Beim enreg- Workshop am 06.05.13 wurde nicht nur vom BDEW- Vertreter die Auffassung vertreten, transparente Preisänderungsklaueln seien gar nicht möglich.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist erforderlich, dass bereits in der Klausel die Preiskalkulation zu Beginn des Vertrages offen gelegt wird, so dass der Kunde anhand der Klausel erkennen kann, wann und in welchem Umfang der Verwender durch Kostenänderungen zur Preisänderung berechtigt (Preiserhöhung) bzw. verpflichtet (Preissenkung) ist.
Ich halte entgegen, dass sowieso fast alle Kostenbestandteile des Preises für den Vertrieb unbeeinflussbar und bereits im Internet veröffentlicht sind (Netzentgelte, Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, Konzessionsabgaben, sog. staatliche Umlagen).
Als Differenz zum Verkaufspreis verbleiben nur die nicht veröffentlichten Beschaffungskosten, die Vertriebskosten und die Vertriebsmarge.
Die Beschaffungskosten sind weitgehend abhängig von den Großhandelspreisen, die mittlerweile marktöffentlich und bekannt sind.
So ist etwa der erhebliche Rückgang der Strom- Großhandelspreise gegenüber Sommer 2008 marktöffentlich bekannt.
Die Vertriebskosten erscheinen vernachlässigbar, insbesondere die Personalkosten.
Die Personalkosten verteilen sich auf große Energieabsatzmengen.
So setzte etwa die E.ON Thüringer Energie AG mit 528 Mitarbeitern im Geschäftsjahr 2012
6.359,5 GWh Strom, 3.786,5 GWh Erdgas und 520,1 GWh Wärme ab.
http://www.eon-thueringerenergie.com/EON_Thueringer_Energie/Daten_Fakten.htm
Die Vertriebskosten sinken regelmäßig durch Kostensenkungsprogramme in den Unternehmen.
jogie56:
"Die Beschaffungskosten sind weitgehend abhängig von den Großhandelspreisen, die mittlerweile marktöffentlich und bekannt sind. So ist etwa der erhebliche Rückgang der Strom- Großhandelspreise gegenüber Sommer 2008 marktöffentlich bekannt."
Ich meine, Ihre Meinung kann nicht unwidersprochen bleiben. Die Marktöffentlichkeit von verschiedenen Energie- Großhandelspreisen mag möglicherweise vorhanden sein. Die interessanten Daten, z.B. Bezugspreise, die zur Preisgestaltung bei Fernwärme führen, werden von den Versorgern geheim gehalten. Mit diesen wäre ein echter Vergleich möglich - und was fürchten die Versorger mehr?
RR-E-ft:
@jogi56
Meine Aussage bezieht sich auf die leitungsgebundene Strom- und Gasversorgung,
bei denen die genannten, vom Vertrieb nicht beeinflussbaren Kosten im Internet öffentlich bekannt gegeben werden.
Die Großhandelspreise für Elektrizität und Gas sind marktöffentlich bekannt.
Black:
Dann entwerfen Sie doch eine entsprechende Klausel und bieten Sie den Energieversorgern an. Da sollte viel Geld zu verdienen sein, insbesondere wenn Sie damit eine Garantie verbinden, dass die Klausen den Transparenzanforderungen der Rechtsprechung genügen.
Vielleicht vorher die Deckungssumme der Haftpflicht noch einmal prüfen. ;)
RR-E-ft:
BBH bringt doch schon Klauseln an die Stadtwerke, von denen diese überzeugt sind.
Aber eine Garantie geben die Kollegen wohl nicht.
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