Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...
Gassperre trotz Guthaben
ktown:
--- Zitat von: Energiesparer51 am 02. April 2013, 11:50:38 ---So verständlich Ihr Ansinnen im Prinzip auch ist, aus dem von Ihnen genannten § 13 GasGVV lese ich heraus, dass die angemessene Berücksichtigung eines glaubhaft gemachten geringeren Verbrauchs sich auf den Fall bezieht, dass eine Berechnung nach bisherigem Verbrauch nicht möglich ist.
--- Ende Zitat ---
Wieso das?
Mit der Mitteilung des jetzigen Zählerstandes und einer plausibelen Berechnung der derzeit entstandenen Verbrauchskosten und der gegenüberstellung der bisher getätigten Abschlagszahlungen wurde doch ausreichend glaubhaft dargelegt, dass ein Minderverbrauch entstanden ist.
Natürlich sollte dies nicht ohne entsprechenden Briefverkehr erfolgen.
Die die buchungstechnische Problematik des Energieversorgers braucht den Endkunden nicht zu interessieren.
Energiesparer51:
Man kann die GasGVV selbstverständlich auch so lesen, dass die angemessene Berücksichtigung in jedem vorgenannten Fall zu erfolgen hat.
Ich könnte mir jedoch auch vorstellen, dass die automatische Anpassung zum bald bevorstehenden Ende des Abrechnungszeitraums als angemessene Berücksichtigung ausreicht.
Christian Guhl:
Legen Sie doch einfach Widerspruch nach § 315 ein und teilen Sie dem Versorger mit, wieviel Sie zahlen werden. Nicht lange rumdiskutieren, einfach vor vollendete Tatsachen stellen.
Netznutzer:
Wenn jeder Versorger den Wünschen nachkommen würde, mitten in der Heizperiode die Abschläge zu senken, wo der höchste Gasverbrauch des Jahres entgegensteht, wären diese beizeiten pleite. Gerade deshalb zahlt man beim Gas 11 gleiche Abschläge, um mit den " zu hohen " Abschlägen des Sommers, die " zu niedrigen " des Winters auszugleichen. Hätten Sie am 30.11.2012 abgelesen, wäre ein noch viel höheres vermeintliches Guthaben herausgekommen.
Gruß
NN
bolli:
Fraglich erscheint mir, in was für einem Vertragsverhältnis und auf welcher vertraglichen Grundlage die Gasversorgung beruht. Bei 15.000 kWh könnte (sollte?) es sich um einen Sondervertrag handeln. Wenn dieses der Fall ist, dürfte der Einwand der Billigkeit nach § 315 flach fallen. Auch die Anwendung der GasGVV müsste vereinbart sein. Meist stehen in den Vertragsbedingungen oder Erweiterungen hierzu die Berechnungsformeln für die Abschläge, aber genaueres weiss man nicht. 8)
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