Energiepreis-Protest > Stromio

Gruenwelt 12: EDV- Schreiben vom 14.3.13, Preiserhöhung auf 29c wg. Netzentgelte

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Fahrdraht:
Hier die 2. Preiserhöhung, für die Folgelaufzeit, kam letzte Woche, zur Diskussion und wer hats noch:


--- Zitat ---MjtteilL1_g zur Strompreisanpassung / beiliegend: Ihr Reise-Gutschein                      14.03.2013

Guten Tag

mit der Energiewende in Deutsch land wird immer mehr umweItfreundlicher Strom produ2iert und   ?
-     der Ausbau der stFomnet2e vorangetrieben. Das ist gutrür die umwelt und rür uns a _le. mit der     __   _
Energiewende hat die 8undesFepublik Deutschland gleichzeitig eine große wi rtschaftspolitische      _,e__A__R_.tri_5 s.
Herausforderung angenommen und die grundlegende Erneuerung der Erzeugungslandschaft hin       _er_g-iinĵs
2ur erneueFbaren Energie ist in vol lem _ange.                                      _sIEl__Rllc_u_!l

lnfolge des sta rken Anstiegs der Einspeisung aus erneuerbaren Energien muss das Stromnetz 2ügig
ausgebaut werden. Anders als die Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien ,erden   0
d ie fü r den erforderl ichen Netzausbau anfa t lenden Netzkosten jedoch nicht bundesweit umgeIegt,   __    ,
sondern über die sogenannten Net2nutzungsentgelte von alfen Stromanbietern an die Eigentümer      _A_RER
der Netze entrichtet. vor dem Hintergrund insgesamt deut_ich gest_egener Kosten - mit denen aI_e    S t_C,_,m_,_,n, _ _l_, t__er
rOmanbleter In 0eUtsChland kOnfrOntIert Slnd - InfOrm leren W_f Sle heUte Ubef dle leIder n Ot Wen-
digen Anpassungen in Ihrem StromliefeNertrag.

Bereits seit dem 1. Januar 2013 sind d ie staatl ich regu l ieken Strom-Netznutzungsentgelte von der      d,_ '___?,?, _, ,,,, ,
überwiegenden ZahI der Net2betreiber deutlich -teiIs um über 15 Prozent - angehoben worden. Die  ,,_.,,,
damit verbundenen Mehrkosten haben wir bisher nicht an Sie weitergereicht. Allerdings kännen     ;;
auch wir zu unserem Bedauern nun nicht mehr daraufverzichten, die insgesamt erhebIich gestiege-  !'  __ -,
nen Kosten, die wir nicht du rch anderwe'_t'_ge Einsparungen ausgleichen kö' nnen, zum_ndesi te_ _-         S cl D __ _ _'_ _' _ '
,,se an u nse,e Kunden _e,_terzugeben Trotzdem __st es ,ns geiunge, _nnen, b dem o1 o5 2o13         ___ ;_ _ _ m
weiterhin attraktive Konditionen 2u bieten. lhr Arbeitspreis beträgt dann O,2880 EUR/kWh und Ihr          ,
Grundpreis 83,57 EUR/Jahr. Die guten Nachrichten: Ihr Absch lagsbetrag verbleibt 2u Ihrem Vo_eil    '
bis zur nächsten Verbrauchsabrechnung unverändert.

Aufgrund der Preisanpassung haben 5ie die MögIichkeit, den bestehenden Stromliefervertrag ohne   ;          ,
Einhaltung einer frist aufden Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen.

;_     lhre Stromio GmbH


_%     Dieses Sch reiben wu rde masch inell erstellt und ist ohne Unterschrift gü- Itig.

--- Ende Zitat ---

Sorry, OCR is nicht so dolle aber sonst schlecht zu Zitieren für Web-Foren, Bilder leider nicht anhängbar.

Fahrdraht:
Noch jemand das o.ä. Schreiben bekommen? Müsste 6W vor Vertragslaufzeitende zugehen. Bei mir aber >3 Tage danach.

Deren Wiwis und Rechtler halten sich für besonders schlau und vermeiden Poststempel, aber wie wollen die dann das Aufgabedatum beweisen
http://dejure.org/gesetze/BGB/375.html
?

Natürlich sendet deren Faxanlage auch keine Stations- Kennung, also auch hier Zeugen und Sendebeleg/Logs/Kopie/TIF- Datei aufheben.

Ziemlich unseriöses Verhalten und anscheinend mutwillig auf Ärger aus um Neuverträge zu erzwingen und um zu "schlaue" Kunden loszuwerden, der Laden, aber den können die haben.

Fahrdraht:
Immer noch kein weiterer Betroffener?

OK, ich häng hier mal die wesentlichen Teile der AGB Stand: 01.02.2012 (Vertragsschluss) an, wer die sucht, sind im Anhang der Bestelleingangsbestätigungs-Mail:


--- Zitat ---§ 5 Preisanpassungen, eingeschränkte Preisgarantie
(1) Für Änderungen der jeweiligen Grundpreise und der jeweiligen Arbeitspreise der in § 3 Absätze 2, 3 und 4
genannten Tarife, des Mehr-/Minderverbrauchsaufschlags nach § 3 Absatz 3 und des Mehrverbrauchspreises
nach § 3 Absatz 4, nachfolgend einheitlich „Preise“ genannt, gelten die in nachfolgenden Absätzen
2 bis 5 getroffenen Bestimmungen sowie die in § 6 enthaltenen Regelungen, soweit Preisänderungen
auf der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen beruhen.
(2) Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher Mitteilung an den
Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
(3) Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der den Vertrag mit dem
Lieferanten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende desjenigen Kalendermonats, welcher dem Zeitpunkt
des vorgesehenen Wirksamwerdens der Preisanpassung vorausgeht, kündigt und die Einleitung
eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach
Zugang der Kündigung nachweist.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der Lieferant soll dem Kunden eine Kündigung innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang bestätigen.
(5) Soweit eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart ist, wird der Lieferant während deren Dauer keine
Preisänderungen vornehmen, außer diese betreffen die Weitergabe gesetzlich vorgeschriebener. vom
Lieferanten jeweils nicht beeinflussbarer Steuern, Abgaben oder hoheitlicher Belastungen (EEG-Umlage,
KWK-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage) nach Maßgabe der in § 6 getroffenen Bestimmungen.

--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---§ 6 Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen
(1) Der jeweilige vom Kunden für die Strombelieferung zu zahlende Preis beinhaltet neben anderen Preisfaktoren
die Stromsteuer, die Umsatzsteuer, die Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung sowie
die EEG-Umlage, die KWK-Umlage und die § 19 StromNEV-Umlage. Bei der EEG-Umlage, der KWKUmlage
und der § 19 StromNEV-Umlage handelt es sich um hoheitlich veranlasste Belastungen, die vom
Lieferanten nicht beeinflusst werden können („hoheitliche Belastungen“). Abweichend von § 5 gelten für
die Neueinführung, den Wegfall und/oder die Änderung von Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen
im Sinne von Satz 1 die nachstehenden Regelungen der Absätze 2 bis 6.
(2) Fallen für die Belieferung oder die Verteilung des Stroms nach Abschluss des Vertrages zwischen dem
Lieferanten und dem Kunden zusätzliche Steuern, Abgaben oder hoheitliche Belastungen an, ist der Lieferant
berechtigt, dem Kunden die hieraus entstehenden Mehrkosten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6
weiter zu belasten. Gleiches gilt, wenn die in Absatz 1 genannten Steuern, Abgaben oder hoheitlichen
Belastungen nach Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden erhöht werden.
(3) Der Lieferant wird eine Weiterbelastung der Mehrkosten stets im Einklang mit dem Sinn und Zweck der
jeweiligen gesetzlichen Vorschrift vornehmen, auf der die Neueinführung oder Erhöhung der Steuern,
Abgaben oder hoheitlichen Belastungen beruht. Die gesetzlichen Vorschriften können z.B. zwischen einer
Kostenverteilung nach Kopf oder nach Verbrauch unterscheiden. Steht eine gesetzliche Vorschrift einer
Weiterbelastung der Mehrkosten an den Kunden entgegen, entfällt das Recht des Lieferanten zur Weiterbelastung
der betreffenden Mehrkosten. Ferner ist der Lieferant nicht zur Weiterbelastung der Mehrkosten
berechtigt, wenn bereits bei Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden bekannt
war, in welcher Höhe derartige Mehrkosten nach Vertragsschluss anfallen werden.
(4) Geht mit der Neueinführung oder Erhöhung von Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen eine
Abschaffung, Aussetzung oder Reduzierung bereits bestehender Steuern, Abgaben oder hoheitlicher Belastungen
einher, wird der Lieferant die daraus resultierenden Kostensenkungen mit den Mehrkosten
verrechnen.
(5) Die Weiterbelastung an den Kunden wird zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Steuern, Abgaben oder
hoheitlichen Belastungen neu eingeführt oder erhöht werden. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich
über die Weitergabe der Mehrkosten informieren.
(6) Bei einem Wegfall, einer Aussetzung oder einer Reduzierung der in Absatz 1 genannten Steuern, Abgaben
oder hoheitlichen Belastungen wird der Lieferant die daraus resultierende Kostensenkung zum jeweiligen
Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Wegfalls, der Aussetzung oder der Reduzierung der Steuern, Abgaben
oder hoheitlichen Belastungen an den Kunden weiterreichen.
(7) Die jeweils aktuelle Höhe der Stromsteuer, der Umsatzsteuer, der Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung,
der EEG-Umlage, der KWK-Umlage und der § 19 StromNEV-Umlage kann der Kunde
jederzeit der unter www.stromio.de veröffentlichten Informationsseite entnehmen.

--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---§ 20 Beginn und Laufzeit des Vertrages, Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit der Aufnahme der Strombelieferung des Kunden. Für Laufzeit, Kündigungsfrist
und mögliche automatische Vertragsverlängerungen gelten im Übrigen die im Vertrag getroffenen Regelungen.
Sollte sich für den Kunden durch die Tarifwahl keine gesonderte Regelung ergeben, gilt eine Erstvertragslaufzeit
von 12 Monaten. Bei Nichtbestehen einer Sonderregelung verlängert sich der betreffende
Vertrag jeweils um diejenige Vertragslaufzeit, für die er ursprünglich geschlossen worden ist, sofern er
nicht 6 Wochen vor Ablauf in Schriftform vom Lieferanten oder vom Kunden gekündigt wird. § 127 Absatz
2 BGB findet keine Anwendung.
(2) Das Recht der Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 314 BGB) und die Sonderkündigungsrechte des Kunden bei
Preisanpassungen (§ 5 Absätze 3 und 4) und Umzug (§ 21) sowie das Sonderkündigungsrecht des Lieferanten
bei fehlenden Liefervoraussetzungen (§ 1 Absatz 2) von der Regelung in vorstehendem Absatz 1
unberührt. Ferner ist der Lieferant entsprechend § 21 StromGVV zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages
insbesondere bei wiederholtem Vorliegen der Voraussetzungen einer Versorgungsunterbrechung
gemäß § 19 Absatz 1 StromGVV berechtigt. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2
StromGVV, insbesondere Zahlungsverzug des Kunden, ist der Lieferant zur fristlosen Kündigung des Vertrages
unter der Voraussetzung berechtigt, dass diese dem Kunden zwei Wochen vorher angedroht wurde.
(3) Bei kündigungsbedingter Beendigung des Vertrages verlangt der Lieferant keine gesonderten Entgelte und
führt den Wechsel zu einem anderen Stromlieferanten gemäß § 20 Absatz 3 StromGVV unentgeltlich
durch.

--- Ende Zitat ---

Neue AGB zur Zustimmung wurden nicht vorgelegt, aber ich gugg noch nach... nix eingegangen.

Also da seh ich bei meinem Fall schon mehrere Verstösse von stromio/gruenwelt.de.
Die unter §6(7) genannte Informationsseite kann ich nicht finden/öffnen, Link unvollständig -> "versteckt / überraschend" (BGH).
Das könnte zusammen mit dem Schreiben schon zur Anfechtung "Intransparente Preisanpassung" reichen.

Bestätigen werd ich den Zugang des Schreibens natürlich bis auf weiteres in keiner Weise und Anfechten erst zum passenden Zeitpunkt wenns "Probleme" bei Wechsel gab, ich test das die Woche mal an, bei 10 gleichzeitig, gibt ja 2W Widerrufsrecht, die können sich dann bei stromio.de beschweren  ;D

§20(1) letzter Satz könnte auch verletzt sein, die können die Postaufgabe nicht gegen meine Zugangszeugen beweisen und


--- Zitat von: stromio am 20. März 2013, 13:58:58 ---_%     Dieses Sch reiben wu rde masch inell erstellt und ist ohne Unterschrift gü- Itig.

--- Ende Zitat ---

ist Textform, nicht Schriftform (§126 BGB), die Form müsste dann auch für Anpassungsmitteilungen gelten, aber ich prüf das noch...
§5(2)1 "brieflicher" impliziert auch Schriftform, Textform ist nur bei E-Mails üblich weil da keine Handunterschrift möglich ist, in Papierform aber ohne grossen Aufwand eindruckbar, seriös branchenüblich, und gilt bei Gericht auch wenn gescannt (§130(6)ZPO).

Die EEG- Erhöhung vom 11.2012 war nichtmal "brieflich" sondern kam als PDF per E-Mail ohne Signatur, Textform, und ohne die "Maschinell"- Behauptung, prima, könnte ungültig sein, könnte Rückforderungs-/Aufrechnungsanspruch begründen...

§6(5)2 "informieren"... einhellig in AGB gegenüber Kunden: Textform.
Tja, aber Information muss authentisch sein, das sichert nur die Schriftform
und "unverzüglich" ist auch verletzt:


--- Zitat von: stromio am 20. März 2013, 13:58:58 ---MjtteilL1_g zur Strompreisanpassung / beiliegend: Ihr Reise-Gutschein                      14.03.2013

Bereits seit dem 1. Januar 2013 sind d ie staatl ich regu l ieken Strom-Netznutzungsentgelte von der      d,_ '___?,?, _, ,,,, ,
überwiegenden ZahI der Net2betreiber deutlich -teiIs um über 15 Prozent - angehoben worden.

--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Die  ,,_.,,,
damit verbundenen Mehrkosten haben wir bisher nicht an Sie weitergereicht.
--- Ende Zitat ---

So, also nur an mich, nicht an andere Kunden mit dem gleichen Vertrag auch, fühle mich geehrt.
Wird wohl mal wieder Zeit für §34 BDSG Anfragen an die üblichen Verdächtigen wer mich da wieder anschwärzt.

Tja, Euer Pech, schützt Euch nicht vor Rechtsnachteilen und Verletzung der eigenen AGB.

Vom Kunden Schriftform zu verlangen, selbst aber Textform zu verwenden, dürfte auch eine unangemessene Benachteiligung sein, prüfen...


Fahrdraht:
Ich kann inzwischen auch beweisen, dass Stromio nicht zutreffende Postaufgabe- und Erstellzeitdaten in Schreiben angibt,

denn das Schreiben aus Post#1 habe ich gerade unter https://kundenportal.stromio.de/qpo/portal/gruenstrom/login als PDF gefunden, allerdings datiert auf


--- Zitat ---1.    Preisanpassung    05.03.2013
--- Ende Zitat ---

in der Ordnerübersicht,

im PDF- Dokument zum download steht allerdings 14.3.12

aber im Header der PDF- Datei das
--- Zitat ---Erstelldatum Do 07 Mär 2013 09:27:23 CET
--- Ende Zitat ---

ich bin gespannt wie Stromio die 2x Manipulation des Dokumenten- Zeitstempels dem Gericht als "Postaufgabedatum" erklären wird.

Das sollte genügen um das "Aufgabedatum" 14.3.12 gem. §375 BGB erfolgreich anzufechten und damit die Preiserhöhung.

In meinen AGB 02.12 ist auch die Gültigkeit von Dokumenten aus https://kundenportal.stromio.de/ noch nicht vorgesehen und dem PDF fehlt jede geeignete elektronische Signatur (§ 126a BGB, §371a(1) ZPO, Greger in Zöller ZPO 29. Aufl. § 371 a Rz. 2 ist unbegründet, auch eine einfache elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die kann man nicht frei nach Augenschein beweiswürdigen, denn die sieht man doch nicht mit dem Auge wie eine Handunterschrift und naheliegende Manipulationsmöglichkeiten wie genutzt von Stromio oben, wäre bei Verwendung kryptographischer Zeitstempel nicht möglich gewesen , kann daher nur §126b Textform sein, nicht §127, da gibts nix zu "vereinbaren", das ist eine spezielle festgelegte elektronische Technik, immer das gleiche, Papier- Juristen ohne Qualifikation für IT  ::) ),

und das Server- Zertifikat reicht dafür auch nicht, nur U.S. Class II, mindestens III nötig für SigG/V/1999/93/EC, wäre allerdings den Versuch Wert, dem PDF das als erweiterte elektronische Signatur, in TLS- Verhandlung gem. §127 BGB gültig autorisiert vereinbart zwischen server (Stromio) und client (Kunde), unterzuschieben, denn es wird ja serialisiert in Paketen in TLS- Sendung signiert (klassisch Siegel auf Brief(kuvert)) mit dem zum Kunden übertragen, und es damit unter die Beweiswürdigung gem. §371a ZPO zu zwingen, die es dann nicht bestehen kann  8)

$ grep -in portal AGB-stromio-0212.txt AGB-stromio-0313.txt
AGB-stromio-0313.txt:149:Preisänderung per E-Mail oder der Bereitstellung dieser Information im Kundenbereich des Internetportals des Lieferanten -
AGB-stromio-0313.txt:462:online im Kundenbereich seines Internetportals zum Herunterladen bereitzustellen (nachfolgend „elektronische Dokumente“).
AGB-stromio-0313.txt:473:(2) Sobald ein elektronisches Dokument im Kundenbereich des Internetportals des Lieferanten zum Herunterladen für den
AGB-stromio-0313.txt:586:online im Kundenbereich ihres Internetportals zum Herunterladen bereit, sofern der Kunde sein Einverständnis zur elektronischen

Im übrigen kam auch keine Benachrichtigungsmail über das neue PDF im Kundenportal, es ist ja Kunden wohl kaum zumutbar, da jeden Tag selbst nachzusehen.

Fahrdraht:
Der Widerspruch Version 0.3 ist fertig, muss aber noch vom Energierechtsanwalt wasserdicht gemacht werden, solange hat Stromio noch "Bedenkzeit".

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