Hab jetzt 3 Möglichkeiten:
1. Kündige den Vertrag wegen der Strompeiserhöhung zum 1.5 bzw. nächstmöglicher Termin und stelle die Zahlung ein, wobei der alte Abschlag für Mai schon bezahlt ist.
2. Erhebe Einspruch wegen der Erhöhung und zahle den alten Abschlag weiter.
3. Ich schluck die Kröte.
Das Problem ist, dass ich aus dem ersten Jahr noch eine Rückzahlung (Bonus) erwarte, bei Punkt 1 und 2 wird Stromio evt. wohl weigern den Bonus zu zahlen.
Gibt es Erfahrungen mit der Schlichtungsstelle und den Erfolgsaussichten?
Gruß cfg
PS. Hab den Altvertrag, hier ein Auszug:
§ 5 Preisanpassungen, eingeschränkte Preisgarantie
(1) Für Änderungen der jeweiligen Grundpreise und der jeweiligen Arbeitspreise der in § 3 Absätze 2, 3 und 4
genannten Tarife, des Mehr-/Minderverbrauchsaufschlags nach § 3 Absatz 3 und des Mehrverbrauchspreises
nach § 3 Absatz 4, nachfolgend einheitlich „Preise“ genannt, gelten die in nachfolgenden Absätzen
2 bis 5 getroffenen Bestimmungen sowie die in § 6 enthaltenen Regelungen, soweit Preisänderungen
auf der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen beruhen.
(2) Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher Mitteilung an den
Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
(3) Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der den Vertrag mit dem
Lieferanten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende desjenigen Kalendermonats, welcher dem Zeitpunkt
des vorgesehenen Wirksamwerdens der Preisanpassung vorausgeht, kündigt und die Einleitung
eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach
Zugang der Kündigung nachweist.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der Lieferant soll dem Kunden eine Kündigung innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang bestätigen.
(5) Soweit eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart ist, wird der Lieferant während deren Dauer keine
Preisänderungen vornehmen, außer diese betreffen die Weitergabe gesetzlich vorgeschriebener. vom
Lieferanten jeweils nicht beeinflussbarer Steuern, Abgaben oder hoheitlicher Belastungen (EEG-Umlage,
KWK-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage) nach Maßgabe der in § 6 getroffenen Bestimmungen
§ 20 Beginn und Laufzeit des Vertrages, Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit der Aufnahme der Strombelieferung des Kunden. Für Laufzeit, Kündigungsfrist
und mögliche automatische Vertragsverlängerungen gelten im Übrigen die im Vertrag getroffenen Regelungen.
Sollte sich für den Kunden durch die Tarifwahl keine gesonderte Regelung ergeben, gilt eine Erstvertragslaufzeit
von 12 Monaten. Bei Nichtbestehen einer Sonderregelung verlängert sich der betreffende
Vertrag jeweils um diejenige Vertragslaufzeit, für die er ursprünglich geschlossen worden ist, sofern er
nicht 6 Wochen vor Ablauf in Schriftform vom Lieferanten oder vom Kunden gekündigt wird. § 127 Absatz
2 BGB findet keine Anwendung.
(2) Das Recht der Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 314 BGB) und die Sonderkündigungsrechte des Kunden bei
Preisanpassungen (§ 5 Absätze 3 und 4) und Umzug (§ 21) sowie das Sonderkündigungsrecht des Lieferanten
bei fehlenden Liefervoraussetzungen (§ 1 Absatz 2) von der Regelung in vorstehendem Absatz 1
unberührt. Ferner ist der Lieferant entsprechend § 21 StromGVV zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages
insbesondere bei wiederholtem Vorliegen der Voraussetzungen einer Versorgungsunterbrechung
gemäß § 19 Absatz 1 StromGVV berechtigt. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2
StromGVV, insbesondere Zahlungsverzug des Kunden, ist der Lieferant zur fristlosen Kündigung des Vertrages
unter der Voraussetzung berechtigt, dass diese dem Kunden zwei Wochen vorher angedroht wurde.
(3) Bei kündigungsbedingter Beendigung des Vertrages verlangt der Lieferant keine gesonderten Entgelte und
führt den Wechsel zu einem anderen Stromlieferanten gemäß § 20 Absatz 3 StromGVV unentgeltlich
durch.