Derart blauäugige Feststellungen wie die Ausführungen weiter oben und die zitierten Fragen zu treffen/stellen, zeugen davon, dass Sie unter Berücksichtigung einer längerfristigen Betrachtung der Dinge keine Ahnung von den zwischenzeitlichen Handlungsweisen der Gaspreisrebellen haben, die von Anfang an (in den Jahren 2004/2005) in den Widerstand gegangen sind.
Haben SIE die Bedeutung dieses Urteils überhaupt realisiert? Vielleicht sollten Sie sich besser die oben zitierte Bewertung der Versorgeranwälte Becker-Büttner-Held mal anschauen, anstatt hier überwiegend nur „heiße Luft“ abzusondern.
Es geht nicht um vormalige Gaspreisrebellen und deren zwischenzeitliche Handlungsweisen, sondern letztlich um die - auch rückwirkende (entgegen den Anträgen von RWE und ... Bundesregierung !

) - Unwirksamkeit
aller Preisanpassungsklauseln in
Gas- und Strom-Sonderverträgen, die sich an § 5 (2) der Gas- bzw. StromGVV orientieren!
Wer sich nicht 2009, spätestens 2010 angesichts der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Flut von Zahlungsklagen und der Marktsituation von den „bösen vier Abzockern“ mit allen Konsequenzen, dazu gehörten vertragliche Veränderungen und auch Rückforderungen/Aufrechnungen, getrennt hat, dem ist jetzt wohl kaum noch gravierend zu helfen. Spätestens in 2010 hatten die meisten Versorger ihre Klauseln angepasst, da begann eine neue Zeitrechnung.
Es geht auch nicht um die „bösen vier Abzocker“, womit Sie wohl die 'großen 4' meinen. Richtig ist hingegen die Aussage im vorstehend zitierten letzten Satz: Tatsächlich haben fast alle Versorger ihre Preisanpassungsklauseln in den Sonderverträge spätestens in 2010 (E.ON bspw. bereits Mitte 2008) angepasst -
und zwar wurde vielfach genau die jetzt vom EuGH quasi verworfene Klausel eingeführt, womit die vom BGH vormals festgestellte 'Leitbildfunktion" der GVV's praktisch dahin ist!
Und der kleine Rest der „Gestrigen“ wird sich sehr wohl überlegen, ob er wegen ein paar Euro Fuffzig dem Aufruf eines Pseudojuristen folgen und sich in eine Gerichtsverhandlung mit vagem Ausgang begeben sollte.
Ein „kleiner“ Rest ist das sicherlich nicht und es geht um wesentlich mehr als um „ein paar Euro Fuffzig“ (in einem mir vorliegenden Fall eines E.ON-Heizstromkunden bspw. um weit über 600 €), für die gesamte Branche vermutlich sogar um Milliarden.
Übrigens, auch in diesem Beitrag kommt mal wieder Ihr scheinbar übergroßer Frust durch, der wohl auf Ihren wg. des überforderten/unwilligen Amtsrichters verlorenen Prozess zurückzuführen sein dürfte. Insofern sind gerade SIE eher nicht der allerbeste Ratgeber.
Mir scheint jedenfalls, dass Sie mit den genannten Dingen in der Praxis bislang nicht konfrontiert worden sind.
Hier kann ich Sie beruhigen, mein erfolgreicher Preisprotest läuft bereits seit Herbst 2003 und zwar nicht nur für eine Abnahmestelle.

Meine Empfehlung bleibt:
Alle betroffenen Sondervertragskunden, welche bisher die auf § 5 (2) Gas/StromGVV basierenden Preiserhöhungen der letzten 3 – 4 Jahre nicht widersprochen haben, sollten dies gemäß Musterschreiben der Verbraucherzentrale NRW bald tun, um sich alle Möglichkeiten für Rückforderungen offen zu halten! Danach kann die weitere Entwicklung in Ruhe abgewartet werden - eine Klage ist derzeit nicht zwingend notwendig. Selbst die Verjährung möglicher Teilansprüche aus 2010 am Ende dieses Jahres kann m. E. verschmerzt werden, da dies der kleinste Teil eventueller Gesamtansprüche sein dürfte.