Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Auf Sonderkündigungsrecht nicht hingewiesen

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bolli:

--- Zitat von: khh am 20. Februar 2013, 10:27:09 ---Die "Gefahr" einer nachträglichen/rückwirkenden Abrechnung durch den Grundversorger wurde hier im Forum schon mal geäußert. Daher meine Frage: Und wie soll ein Grundversorgungsvertrag nachträglich und rückwirkend (womöglich für Monate?) zustande kommen?   :-\

--- Ende Zitat ---
Ich sehe zwar ähnlich wie Didakt, habe aber diese Alternative ausdrücklich wegen der Frage des TE mit erwogen

--- Zitat von: Spezialfrage am 19. Februar 2013, 00:47:40 ---
Kann sich der Kunde hier noch auf sein Sonderkündigungsrecht berufen, weil er bei der letzten Preiserhöhung darüber nicht belehrt wurde?
--- Ende Zitat ---
Wenn dem so sein sollte (wie das rechtlich tatsächlich aussieht, kann ich nicht beurteilen), würde der Vertrag möglicherweise rückwirkend zum Zeitpunkt der Preiserhöhung beendet. Ähnlich wäre es wohl, wenn sich über den Zeitpunkt einer Kündigung bzw. deren Rechtmäßigkeit über einen längeren Zeitpunkt gestritten wird.
Der Verbraucher erhält aber weiterhin Gas (Strom) und irgendwer möchte das bezahlt haben. Wenn der Verbraucher keinen Sondervertrag hat, so ist er bei Energieabnahme AUTOMATISCH grundversorgter Kunde im Sinne von GasGVV bzw. StromGVV (§38 Abs. 1 Satz 1 EnWG). Wenn also durch eine nachträgliche Entscheidung rechtskräftig entschieden wird, dass ein Sondervertrag früher endete, als der Verbraucher vielleicht dachte, so ist er danach wohl in der Grundversorgung weiter mit Energie versorgt worden. Diese muss dann wohl dem Grundversorger vergütet werden, oder wer soll sich die "ans Bein binden", khh?

khh:

--- Zitat von: bolli am 20. Februar 2013, 13:04:51 ---
--- Zitat von: khh am 20. Februar 2013, 10:27:09 ---Die "Gefahr" einer nachträglichen/rückwirkenden Abrechnung durch den Grundversorger wurde hier im Forum schon mal geäußert. Daher meine Frage: Und wie soll ein Grundversorgungsvertrag nachträglich und rückwirkend (womöglich für Monate?) zustande kommen?   :-\
--- Ende Zitat ---
Wenn also durch eine nachträgliche Entscheidung rechtskräftig entschieden wird, dass ein Sondervertrag früher endete, als der Verbraucher vielleicht dachte, so ist er danach wohl in der Grundversorgung weiter mit Energie versorgt worden. Diese muss dann wohl dem Grundversorger vergütet werden, oder wer soll sich die "ans Bein binden", khh?
--- Ende Zitat ---

Ich sehe es ebenfalls so wie @Didakt und hab, wie bereits gesagt, die angesprochene nachträgliche/rückwirkende Grundversorgung nur aufgegriffen, weil sowas schon mal durchs Forum geisterte. Die Frage bleibt, ist eine solche "nachträgliche Entscheidung rechtskräftig entschieden" mit der Folge "rückwirkende Grundversorgung", überhaupt denkbar?

Didakt:
@ bolli und khh,

mit Ihren zwar interessanten, aber vom eigentlichen Thema abschweifenden Ausführungen ist dem Fragesteller doch im Augenblick nicht geholfen. Hilfreich für die praktische Lösung seines Problems sind die sofort umsetzbaren Ansätze aus dem Beitrag von RR-E-ft. Je nach Vorhandensein, Form und Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel bieten sich vorliegend an: Im aktuellen Abrechnungszeitraum: Widerspruch mit Bestreiten des Preisänderungsrechts, Kürzung der Abschlagsbeträge bzw. des Rechnungsbetrages auf den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis (nach Erhebung des Widerspruchs, in dem auf die Kürzungsmaßnahmen hinzuweisen ist). Musterschreiben hält der BdEV vor. Für rückliegenden Abrechnungszeitraum (wie vorliegend) Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB (Verjährung beachten), ggf. Aufrechnung gegen laufende Forderungen des Versorgers. Und danach ist der Versorger am Zug!

Spezialfrage:
Hallo zusammen,

zunächst einmal vielen Dank für die sehr qualifizierten Beiträge. Irgendwie hatte ich gleich das Gefühl, dass ich hier richtig bin. Leider hatte ich nach der Threaderstellung wenig Zeit, so dass ich jetzt erst eine Antwort bzw. Rekation verfassen kann.

Ich habe zwar auch einiges an juristischer Vorbildung, aber muss trotzdem - oder gerade deshalb - erkennen, dass die ganze Sache hier doch ziemlich schnell komplex werden kann und man sich in einige Gebite einarbeiten bzw. einige Urteile durcharbeiten müsste. Wenn man für diese aufgewendete Zeit einen kalkulatorischen Stundenlohn zu Grunde legen würde, müsste man da eigentlich jedes Kündigungsbestreben sein lassen und den Vertrag fristgerecht auslaufen lassen.

Noch ein paar Dinge zur Ausgangslage:
Es handelt sich tatsächlich um einen Sondervertrag mit 12 monatiger Vertragsverlängerung, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird.

Die Preiserhöhung wurde definitiv nicht mit Erhöhung der gesetzlichen Umlagen begründet und weder der Vertrag noch die AGB enthalten diesbezüglich eine Klausel.

Aber:
Im Liefervertrag selbst ist eine Klausel enthalten, die im Falle von Preisänderungen dem Kunden eine einmonatige Kündigungsfrist einräumt.

Wie RR-E-ft ausgeführt hat, ist also Dreh- und Angelpunkt die sog. "Preisänderungsklausel". Hierzu zwei konkrete Nachfragen:

1. Was sind die Voraussetzungen, damit eine Preisänderungsklausel überhaupt wirksam einbezogen wurde?
2. Und wann wäre diese Preisänderungsklausel überhaupt wirksam?

Letztendlich komme ich da wieder zur Ausgangsfrage: Ist die Preisänderung überhaupt wirksam, wenn im Preiserhöhungsschreiben nicht auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen wurde?

An dieser Stelle belasse ich es erst einmal mit den gemachten weiteren Angaben und den 2-3 vorstehend gestellten Fragen. Ich denke, es ist besser sukzessive zu Fragen als hier jetzt alle potenziellen Eventualitäten zu erörtern bzw. danach zu fragen.

Für Eure tollen und qualifzierten Antworten nochmals ganz vielen Dank!

bolli:
Vielleicht geben Sie uns Ihre Preisänderungsklausel mal zur Kenntnis, da man die Wirksamkeit einer Klausel eher in Realita oft eher beurteilen als sie in abstrakter Form zu beschreiben.
Der BGH hat dazu auch schon in einer Vielzahl von Fällen geurteilt ( z.B. Urteile von 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07 und vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, alle in der Urteilssammlung des BdEV zu finden). Da gibt's auch noch ne Reihe mehr.  ;)

Voraussetzung für eine wirksame Einbeziehung von AGB in einen Vertrag ist u.a., dass diese AGB dem Kunden VOR Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht wurden. Den Nachweis darüber, dass dieses passiert ist, muss der Versorger führen. Bei Online-Vertragsschlüssen ist in vielen Fällen zu diesem Zweck vor absenden des Online-Vertragsformulars ein Kreuzchen zu setzen, dass man die AGB (die meist über einen Link hinterlegt sind, was lt. Rechtsprechung ausreicht) zur Kenntnis genommen hat und akzeptiert. Wenn dieses Verfahren so läuft/gelaufen ist, ist wohl von einer wirksamen Einbeziehung der AGB auszugehen. Die genaue rechtliche Formulierung für die Einbeziehung der AGB findet sich übrigens in § 305 Abs 2 BGB.  ;)

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