Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Grünwelt Strom: Preisänderung per Mail oder Brief?  (Gelesen 19358 mal)

0 Mitglieder und 3 Gäste betrachten dieses Thema.

Offline cfg

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
Grünwelt Strom: Preisänderung per Mail oder Brief?
« am: 11. Februar 2013, 22:21:14 »
Hallo,
habe im April 2012 eine Paketvertrag für 12 Monate bei Grünwelt (Stromio) abgeschlossen,
Ende November 2012 bekam ich per Mail die Preiserhöhung der EEG Umlage,
hab ich aufgrund der Mailflut leider übersehen.
Wollte jetzt den Anbieter wechseln zum 30.04.13, war der Meinung 6 Wochen Kündigungsfrist reichen,
aber in den alten AGBs sind es wohl 3 Monate, mein Fehler :(

Frage, hat noch jemand die alten AGBs und ist eine Preisänderung per Mail zulässig.?

cfg

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Re: Grünwelt Strom: Preisänderung per Mail oder Brief?
« Antwort #1 am: 12. Februar 2013, 08:08:53 »
Tja,

da haben Sie wohl einiges falsch gemacht und möglicherweise zuviel.  Die Frage ist, ob Sie bei Vertragsschluss rechtswirksam AGB mit vereinbart haben und wenn ja, was diese beinhalten. Auf den Inhalt der AGB kommt es aber nur an, wenn sie rechtwirksam vereinbart wurden. Dazu müssen sie Ihnen VOR Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht worden sein. Bei Online-Bestellungen geschieht dieses oftmals, indem man Ihnen per Kreuz im Bestellprozess zustimmen muss und sie im Hintergrund über einen Link hinterlegt sind. Oftmals werden sie später auch noch als Mail mitgeschickt. Wenn man solchen Dingen (auch einer Widerrufs- oder Datenschutzklausel) zustimmt, sollte man sie IMMER bei sich selbst archivieren (Ausdruck in Papierform, als Screenshot oder als Druck in eine pdf-Datei), aber das nur am Rande.

Erst wenn die AGB Vertragsbestandteil sind, kommt es auf deren Inhalt an. Bei der Frage, ob eine Preisänderung per Mail zulässig ist, kommt es ebenfalls darauf an, was, falls AGB Vertragsbestandteil wurden, in diesen dazu enthalten ist. Grundsätzlich besteht bei Sonderverträgen Vertragsfreiheit, d.h., man darf fast alles vereinbaren und wenn Sie diesen vertrag eingehen, müssen Sie sich in den meisten Dingen auch daran halten. Es gibt zwar ein paar Ausnahmen (z.B. Stillschweigende Zustimmung zu AGB-Änderungen sind in der Regel trotz AGB-Vereinbarung unwirksam) aber in Ihrem Fall sehe ich bei einer wirksam vereinbarten entsprechenden AGB-Regelung keinen Hinderungsgrund, warum eine solche Kommunikationsform nicht zulässig sein sollte. Oftmals wird gegen Zusatzgebühren auch die Möglichkeit der Papierform angeboten und man muss selbst entscheiden, was einem das Wert ist.

Die 3 Monate Kündigungsfrist waren meines Wissens bis Ende letzten Jahres bei den meisten Versorgern Standard, insofern will ich Ihnen da keine Hoffnung machen. Sie können nun nur auf eine weitere Preiserhöhung hoffen, die Ihnen ein neues Sonderkündigungsrecht gibt.

Offline khh

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.679
  • Karma: +15/-20
  • Geschlecht: Männlich
Re: Grünwelt Strom: Preisänderung per Mail oder Brief?
« Antwort #2 am: 12. Februar 2013, 11:59:52 »
... Grundsätzlich besteht bei Sonderverträgen Vertragsfreiheit, d.h., man darf fast alles vereinbaren und wenn Sie diesen vertrag eingehen, müssen Sie sich in den meisten Dingen auch daran halten. Es gibt zwar ein paar Ausnahmen (z.B. Stillschweigende Zustimmung zu AGB-Änderungen sind in der Regel trotz AGB-Vereinbarung unwirksam]) ...

Weitere Beispiele für möglicherweise unwirksame AGB-Bestimmungen, insbesondere bzgl. Preisänderungen:
- wenn eine Preisanpassungsklausel analog der Regelungen in der StromGVV verwendet wird (vgl. EuGH-Vorlage/n);
- wenn die Mindest-Verbraucherschutzbestimmungen der EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72, Anhang I
in der AGB-Klausel nicht festgelegt sind (z.B. Infoverpflichtung über das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen!)

@cfg.
Wie lautet denn die vollständige Preisanpassungsklausel in der für Ihren Vertrag maßgeblichen AGB Stand April 2012? 
Soll die Preiserhöhung wg. der EEG-Umlage bereits ab 01.01.2013 wirksam werden? Wenn ja, wurde in der Mail von Ende November
über das Sonderkündigungsrecht informiert?

Ergänzung:
Bei "Reclabox" ist nachzulesen, dass Stromio mit Verweis auf die AGB behauptet, ein Sonderkündigungsrecht würde nicht bestehen, sofern hoheitliche Belastungen zur Preisanpassung geführt haben !  :(
Wenn das auch in diesem Fall behauptet wird, dann ist eine Beschwerde bei der www.schlichtungsstelle-energie.de dringend zu empfehlen! Unter "Schlichtungsempfehlungen" (siehe die vom 16.05.2012) wird deutlich, dass die neutrale Schlichtungsstelle e.V. anderer Auffassung ist.  :)

« Letzte Änderung: 12. Februar 2013, 13:18:59 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Re: Grünwelt Strom: Preisänderung per Mail oder Brief?
« Antwort #3 am: 12. Februar 2013, 14:02:46 »
Ergänzung:
Bei "Reclabox" ist nachzulesen, dass Stromio mit Verweis auf die AGB behauptet, ein Sonderkündigungsrecht würde nicht bestehen, sofern hoheitliche Belastungen zur Preisanpassung geführt haben !  :(
Wenn das auch in diesem Fall behauptet wird, dann ist eine Beschwerde bei der www.schlichtungsstelle-energie.de dringend zu empfehlen! Unter "Schlichtungsempfehlungen" (siehe die vom 16.05.2012) wird deutlich, dass die neutrale Schlichtungsstelle e.V. anderer Auffassung ist.  :)
Was aber nichts daran ändern dürfte, dass NUN, 4 Monate nach dieser Mail, ein Sonderkündigungsrecht nicht mehr bestehen dürfte. Dieses besteht nur unmittelbar nach Zugang der entsprechenden Information.

Wie lautet denn die vollständige Preisanpassungsklausel in der für Ihren Vertrag maßgeblichen AGB Stand April 2012? 
U.a. deswegen sucht er gerade die alten AGB, die zum Vertragsschluss im November 2012 galten, weil ER sie nicht hat.  ;)

Zitat von: cfg
Frage, hat noch jemand die alten AGBs

Offline khh

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.679
  • Karma: +15/-20
  • Geschlecht: Männlich
Re: Grünwelt Strom: Preisänderung per Mail oder Brief?
« Antwort #4 am: 12. Februar 2013, 15:57:01 »
Ergänzung: Bei "Reclabox" ist nachzulesen, dass Stromio mit Verweis auf die AGB behauptet, ein Sonderkündigungsrecht würde nicht bestehen, sofern hoheitliche Belastungen zur Preisanpassung geführt haben !  :(
Wenn das auch in diesem Fall behauptet wird, dann ist eine Beschwerde bei der www.schlichtungsstelle-energie.de dringend zu empfehlen! Unter "Schlichtungsempfehlungen" (siehe die vom 16.05.2012) wird deutlich, dass die neutrale Schlichtungsstelle e.V. anderer Auffassung ist.  :)
Was aber nichts daran ändern dürfte, dass NUN, 4 Monate nach dieser Mail, ein Sonderkündigungsrecht nicht mehr bestehen dürfte. Dieses besteht nur unmittelbar nach Zugang der entsprechenden Information.

Möglich, dass eine SonderKündigung jetzt (2 - 2,5 Mon. nach der Mail) nicht mehr fristgemäß erfolgen konnte/kann. Allerdings führt die Schlichtungsstelle aus:
Zitat
Auszug: ... Dem Wortlaut nach sieht § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG sogar ein fristloses Kündigungsrecht vor. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht wie in § 41 Absatz 3 Satz 1 EnWG gesetzlich vorgeschrieben über sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, unterrichtet hat, ist eine Zeit von 5 Wochen jedenfalls als fristgemäß anzusehen. ...
Da Stromio über das genannte Recht nicht unterrichtet haben dürfte, könnte @cfg vielleicht doch noch versuchen, ob die Schlichtungsstelle auf die 5 Wochen was drauflegt!?  :-\

Viel wichtiger ist mir allerdings folgender Aspekt:
Lt. dem Beitrag bei RECLABOX bestreitet Stromio ein Sonderkündigungsrecht, sofern hoheitliche Belastungen zur Preisanpassung geführt haben und verweist auf die AGB. In der AGB fehlt demnach diese rechtlich vorgegebene Verpflichtung bzw. die Sonderkündigung ist für eine solche Preiserhöhung womöglich sogar explizit ausgeschlossen. Wenn das so sein sollte, dann müsste die Preisänderungsklausel doch wohl insgesamt unwirksam sein und die aktuelle Preiserhöhung wäre nicht zu bezahlen. Oder hab ich die Ausführungen unseres Experten @RR-E-ft in den diesbzgl. Threads falsch verstanden ?   
« Letzte Änderung: 12. Februar 2013, 16:01:21 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline cfg

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
Re: Grünwelt Strom: Preisänderung per Mail oder Brief?
« Antwort #5 am: 13. Februar 2013, 10:39:08 »
Hab die AGB von Stromio bekommen, Kündigungsfrist 6 Wochen, nur bei den Fix bzw. Pakettarifen sind es laut Hotline 3 Monate, wo in der AGB nur als Sonderregelung hingewiesen wird.
Nur in der Vertragsbestätigung wird auf die 3 Monate hingewiesen.
Stellt sich die Frage, sollten die Fixtarife mit ihren geänderten Bedingungen nicht auch in den AGBs genauer beschrieben sein?

Auszug AGB:

§ 20 Beginn und Laufzeit des Vertrages, Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit der Aufnahme der Strombelieferung des Kunden. Für Laufzeit, Kündigungsfrist
und mögliche automatische Vertragsverlängerungen gelten im Übrigen die im Vertrag getroffenen Regelungen.
Sollte sich für den Kunden durch die Tarifwahl keine gesonderte Regelung ergeben, gilt eine Erstvertragslaufzeit
von 12 Monaten. Bei Nichtbestehen einer Sonderregelung verlängert sich der betreffende
Vertrag jeweils um diejenige Vertragslaufzeit, für die er ursprünglich geschlossen worden ist, sofern er
nicht 6 Wochen vor Ablauf in Schriftform vom Lieferanten oder vom Kunden gekündigt wird. § 127 Absatz
2 BGB findet keine Anwendung.
(2) Das Recht der Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 314 BGB) und die Sonderkündigungsrechte des Kunden bei
Preisanpassungen (§ 5 Absätze 3 und 4) und Umzug (§ 21) sowie das Sonderkündigungsrecht des Lieferanten
bei fehlenden Liefervoraussetzungen (§ 1 Absatz 2) von der Regelung in vorstehendem Absatz 1
unberührt. Ferner ist der Lieferant entsprechend § 21 StromGVV zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages
insbesondere bei wiederholtem Vorliegen der Voraussetzungen einer Versorgungsunterbrechung
gemäß § 19 Absatz 1 StromGVV berechtigt. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2
StromGVV, insbesondere Zahlungsverzug des Kunden, ist der Lieferant zur fristlosen Kündigung des Vertrages
unter der Voraussetzung berechtigt, dass diese dem Kunden zwei Wochen vorher angedroht wurde.
(3) Bei kündigungsbedingter Beendigung des Vertrages verlangt der Lieferant keine gesonderten Entgelte und
führt den Wechsel zu einem anderen Stromlieferanten gemäß § 20 Absatz 3 StromGVV unentgeltlich
durch.

@kkk

hier das Schreiben der Preisänderung:

Sehr geehrter Herr xxx,
die Stromerzeugung in Deutschland wird grüner und damit nachhaltiger - eine gute Sache für Klima und Umwelt. Durch das Erneuerbare-
Energien-Gesetz (EEG) werden unter anderem Windkraft-, Solarstrom- und Biomasseanlagen gefördert, die im nächsten Jahr
bereits 25 % des Stroms ohne klimaschädliche Emissionen und atomare Restrisiken erzeugen werden.
Wie Sie der Berichterstattung in den Medien in den letzten Wochen bereits entnehmen konnten, hat der Gesetzgeber zum Jahresbeginn
2013 für alle Stromkunden gleichermaßen die Höhe zahlreicher Fördermaßnahmen und Umlagen angepasst.
Nach derzeitigem Veröffentlichungsstand steigt die Umlage für Erneuerbare Energien von 3,592 Cent/kWh auf 5,277 Cent/kWh, die
Umlage nach § 19 StromNEV von 0,151 Cent/kWh auf 0,329 Cent/kWh und die Abgaben zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
von 0,002 Cent/kWh auf 0,126 Cent/kWh. Alle Angaben sind netto zzgl. Umsatzsteuer. Ihr Arbeitspreis erhöht sich damit zum
01.01.2013 insgesamt um 2,365 Cent/kWh (inkl. 19 % USt.). Sollte die vom Gesetzgeber geplante „Offshore-Umlage“ zum Jahreswechsel
2013 beschlossen werden, berücksichtigen wir diese erst in Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung.
Ihr neuer Abschlagsbetrag beträgt XY,00 EUR (inkl. 19 % USt.). Als Selbstzahler passen Sie bitte rechtzeitig Ihre Überweisungen oder
Daueraufträge an. Unsere Bankverbindung lautet: Stromio GmbH, Konto: yx, BLZ: yx, Kreditinstitut: Aareal Bank AG.
Als Ihr Energieversorger unterstützen wir Sie im nachhaltigen und kostenbewussten Umgang mit Energie. Auf unserer Internetseite
und in beiliegender Informationsbroschüre bieten wir daher vielfältige Serviceangebote und Einsparmöglichkeiten.
Trotz aller staatlichen Einflüsse auf Ihren Strompreis bleibt es dabei: Sie erhalten eine verlässliche Energieversorgung zu günstigen
Preisen und einen ausgezeichneten Service. In vielen unabhängigen Tests ist Stromio mit Spitzenbewertungen ausgezeichnet
worden. Nicht zuletzt, weil wir bei unseren Kunden hohen Wert auf Service und Transparenz legen.
Herr xy, herzlichen Dank noch einmal für Ihr anhaltendes Vertrauen, dass wir Sie mit günstigem Strom beliefern dürfen. Bei
Rückfragen steht Ihnen unser Kontaktformular unter www.stromio.de/kontakt rund um die Uhr zur Verfügung. Telefonisch sind wir
Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 9 bis 16 Uhr unter 0800 yx kostenlos aus dem deutschen Festnetz
erreichbar. Ihre Vertragskontonummer lautet xxx
Freundliche Grüße nach xxx
Ihre Stromio GmbH

Offline khh

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.679
  • Karma: +15/-20
  • Geschlecht: Männlich
Re: Grünwelt Strom: Preisänderung per Mail oder Brief?
« Antwort #6 am: 13. Februar 2013, 12:19:57 »
Hab die AGB von Stromio bekommen, Kündigungsfrist 6 Wochen, nur bei den Fix bzw. Pakettarifen sind es laut Hotline 3 Monate, wo in der AGB nur als Sonderregelung hingewiesen wird. Nur in der Vertragsbestätigung wird auf die 3 Monate hingewiesen.
Stellt sich die Frage, sollten die Fixtarife mit ihren geänderten Bedingungen nicht auch in den AGBs genauer beschrieben sein?

Wenn nicht bereits aus dem Antrag ersichtlich war, dass bei Ihrem Tarif die Kündigungsfrist 3 Monate gilt, dann dürfte diese Bestimmung nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sein (vgl. § 305 BGB). Lediglich ein Hinweis "Sonderregelung" ist m.E. nicht ausreichend und erst mit der Vertragsbestätigung ist definitiv zu spät.
Falls Ihnen bisher nur mündliche Aussagen der Hotline vorliegen und wenn Sie bisher noch nicht zum 30.04.2013 gekündigt haben, dann würde ich das jetzt unverzüglich nachholen, die schriftliche Antwort von Stromio abwarten und mich dann nötigenfalls an die Schlichtungsstelle Energie e.V. wenden.

... hier das Schreiben der Preisänderung: ...

Wie schon vermutet, hat Stromio nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, über das Sonderkündigungsrecht unterrichtet (vgl. diesbzgl. Threads unter "Grundsatzfragen" sowie  unter "Stromio » Kein Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung der EEG-Umlage?").

... Auszug AGB:
(2) ... und die Sonderkündigungsrechte des Kunden bei Preisanpassungen (§ 5 Absätze 3 und 4) ... bleiben unberührt.

Was steht denn insgesamt in § 5 und speziell in den Absätzen 3 und 4 ?



 
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline cfg

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
Re: Grünwelt Strom: Preisänderung per Mail oder Brief?
« Antwort #7 am: 13. Februar 2013, 16:35:53 »
Auszug AGB: § 5

§ 5 Preisanpassungen, eingeschränkte Preisgarantie
(1) Für Änderungen der jeweiligen Grundpreise und der jeweiligen Arbeitspreise der in § 3 Absätze 2, 3 und 4 genannten Tarife, des Mehr-/Minderverbrauchsaufschlags nach § 3 Absatz 3 und des Mehrverbrauchs- preises nach § 3 Absatz 4, nachfolgend einheitlich „Preise“ genannt, gelten die in nachfolgenden Absät- zen 2 bis 5 getroffenen Bestimmungen sowie die in § 6 enthaltenen Regelungen, soweit Preisänderungen auf der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen beruhen.
(2) Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
(3) Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der den Vertrag mit dem Lieferanten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende desjenigen Kalendermonats, welcher dem Zeit- punkt des vorgesehenen Wirksamwerdens der Preisanpassung vorausgeht, kündigt und die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der Lieferant soll dem Kunden eine Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bestätigen.
(5) Soweit eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart ist, wird der Lieferant während deren Dauer keine Preisänderungen vornehmen, außer diese betreffen die Weitergabe gesetzlich vorgeschriebener. vom Lieferanten jeweils nicht beeinflussbarer Steuern, Abgaben oder hoheitlicher Belastungen (EEG-Umlage, KWK-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage) nach Maßgabe der in § 6 getroffenen Bestimmungen.

Offline khh

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.679
  • Karma: +15/-20
  • Geschlecht: Männlich
Re: Grünwelt Strom: Preisänderung per Mail oder Brief?
« Antwort #8 am: 13. Februar 2013, 16:58:27 »
Hallo cfg,
dann steht das, was ich wissen wollte, anscheinend in § 6 !
Sorry
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline cfg

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
Re: Grünwelt Strom: Preisänderung per Mail oder Brief?
« Antwort #9 am: 13. Februar 2013, 19:43:00 »
@kkk

AGB § 6

§ 6 Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen
(1) Der jeweilige vom Kunden für die Strombelieferung zu zahlende Preis beinhaltet neben anderen Preisfak- toren die Stromsteuer, die Umsatzsteuer, die Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung sowie die EEG-Umlage, die KWK-Umlage und die § 19 StromNEV-Umlage. Bei der EEG-Umlage, der KWK- Umlage und der § 19 StromNEV-Umlage handelt es sich um hoheitlich veranlasste Belastungen, die vom Lieferanten nicht beeinflusst werden können („hoheitliche Belastungen“). Abweichend von § 5 gelten für die Neueinführung, den Wegfall und/oder die Änderung von Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belas- tungen im Sinne von Satz 1 die nachstehenden Regelungen der Absätze 2 bis 6.
(2) Fallen für die Belieferung oder die Verteilung des Stroms nach Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden zusätzliche Steuern, Abgaben oder hoheitliche Belastungen an, ist der Liefe- rant berechtigt, dem Kunden die hieraus entstehenden Mehrkosten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 weiter zu belasten. Gleiches gilt, wenn die in Absatz 1 genannten Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen nach Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden erhöht werden.
(3) Der Lieferant wird eine Weiterbelastung der Mehrkosten stets im Einklang mit dem Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift vornehmen, auf der die Neueinführung oder Erhöhung der Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen beruht. Die gesetzlichen Vorschriften können z.B. zwischen einer Kostenverteilung nach Kopf oder nach Verbrauch unterscheiden. Steht eine gesetzliche Vorschrift einer Weiterbelastung der Mehrkosten an den Kunden entgegen, entfällt das Recht des Lieferanten zur Weiter- belastung der betreffenden Mehrkosten. Ferner ist der Lieferant nicht zur Weiterbelastung der Mehrkosten
berechtigt, wenn bereits bei Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden bekannt
war, in welcher Höhe derartige Mehrkosten nach Vertragsschluss anfallen werden. (4) Geht mit der Neueinführung oder Erhöhung von Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen eine Abschaffung, Aussetzung oder Reduzierung bereits bestehender Steuern, Abgaben oder hoheitlicher Be- lastungen einher, wird der Lieferant die daraus resultierenden Kostensenkungen mit den Mehrkosten
verrechnen. (5) Die Weiterbelastung an den Kunden wird zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Steuern, Abgaben oder
hoheitlichen Belastungen neu eingeführt oder erhöht werden. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich
über die Weitergabe der Mehrkosten informieren. (6) Bei einem Wegfall, einer Aussetzung oder einer Reduzierung der in Absatz 1 genannten Steuern, Abgaben
oder hoheitlichen Belastungen wird der Lieferant die daraus resultierende Kostensenkung zum jeweiligen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Wegfalls, der Aussetzung oder der Reduzierung der Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen an den Kunden weiterreichen.
(7) Die jeweils aktuelle Höhe der Stromsteuer, der Umsatzsteuer, der Abgaben nach der Konzessionsabga- benverordnung, der EEG-Umlage, der KWK-Umlage und der § 19 StromNEV-Umlage kann der Kunde jederzeit der unter www.stromio.de veröffentlichten Informationsseite entnehmen.

Offline khh

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.679
  • Karma: +15/-20
  • Geschlecht: Männlich
Re: Grünwelt Strom: Preisänderung per Mail oder Brief?
« Antwort #10 am: 13. Februar 2013, 20:05:24 »
Die von Stromio inhaltlich der AGB verwendete Preisänderungsklausel dürfte aus mehreren Gründen unwirksam sein ! 

1. Das in § 7 nicht festgelegte Sonderkündigungsrecht bei Weiterbelastung der „hoheitlichen Belastungen entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 41 Absatz 3 Satz 1 EnWG sowie der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72, Anhang I der EU [vgl. OLG Düsseldorf v. 13.06.2012 VI-2 U (Kart) 10/11 – siehe „Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest“]

2. In § 7 ist ebenfalls nicht festgelegt, dass die Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren bei Weiterbelastung der „hoheitlichen Belastungen“ berücksichtigt wird - siehe „Grundsatzfragen > Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen“:
Es ist fraglich, ob in den Vertrag überhaupt eine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen wurde, auf welche zum 01.01.13 eine Preiserhöhung gestützt werden kann.

Eine Preisanpassungsklausel darf bei Meidung ihrer Unwirksamkeit nicht die Möglichkeit belassen, den Gewinnanteil am Preis nach Vertragsabschluss zu erhöhen.

Eine solche Möglichkeit zur Erhöhung des Gewinnanteils besteht jedoch, wenn bei einer Preisänderung nicht die Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren berücksichtigt werden muss, zB. auch gesunkene Beschaffungskosten.

Die theoretische Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils genügt für die Unwirksamkeit der Klausel. Ist in dem Vertrag keine wirksame Preisänderungsklausel enthalten, so bleibt der Lieferant an den bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbarten Preis weiter gebunden.  Eines Widerspruches bedarf es dabei zunächst nicht (vgl. BGH Urt. v. 14.03.12 VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11).

Als Betroffener würde ich Stromio diesen Sachverhalt zunächst mal aufzeigen und ankündigen, dass ich daher a) die Preiserhöhung ab 01.01.2013 nicht zahlen werde und b) mich diesbzgl. leider an die Schlichtungsstelle Energie e.V. wenden muss, wenn Stromio mir die Vertragsbeendigung zum 30.04.2013 nicht bis zum 31.01.2013 schriftlich bestätigt. Kommt die Bestätigung nicht, würde ich entsprechend verfahren. 
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Netznutzer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.524
  • Karma: +4/-4
Re: Grünwelt Strom: Preisänderung per Mail oder Brief?
« Antwort #11 am: 16. Februar 2013, 17:30:31 »
Aus einem anderen Thread:

Zitat
Der Verbraucherschutz Was machen unglückliche Löwenzahn-Kunden denn jetzt? „Erstens ist die Preismitteilung per E-Mail unwirksam, weil ja durchaus die Gefahr besteht, dass die Mail im Spam-Ordner landet. Dazu gibt es ein Urteil des Dortmunder Landgerichts“, klärt mich die Verbraucherschützerin auf. Wird die neue Rechnung auf dem Postweg zugestellt, hat man zwei Möglichkeiten: Man kann nach §41 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Sonderkündigung aussprechen – zum Datum der Preiserhöhung.

Gruß

NN

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Re: Grünwelt Strom: Preisänderung per Mail oder Brief?
« Antwort #12 am: 18. Februar 2013, 07:55:47 »
Aus einem anderen Thread:

Zitat
Der Verbraucherschutz Was machen unglückliche Löwenzahn-Kunden denn jetzt? „Erstens ist die Preismitteilung per E-Mail unwirksam, weil ja durchaus die Gefahr besteht, dass die Mail im Spam-Ordner landet. Dazu gibt es ein Urteil des Dortmunder Landgerichts“, klärt mich die Verbraucherschützerin auf. Wird die neue Rechnung auf dem Postweg zugestellt, hat man zwei Möglichkeiten: Man kann nach §41 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Sonderkündigung aussprechen – zum Datum der Preiserhöhung.

Gruß

NN
Ich kenne den entschiedenen Dortmunder Fall nicht, aber ich bin mir nicht sicher, wie entschieden wird, wenn im Vertrag bzw. den rechtswirksam vereinbarten AGB ausdrücklich der email-Kommunikation zugestimmt wird und alternativ auch die postalische Zustimmung, allerdings gegen Mehrkosten, angeboten wird (wie es bei Flexstrom und seinen töchtern zumindest in den auktuellen AGB geschieht). Man müsste da wohl sehr ins Detail einsteigen um eine grundsätzliche Aussage treffen zu können, falls es die überhaupt gibt.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz